93Anlagen

Gesetz
über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW)

Vom 7. März 1995 (Fn 1) (Fn 7)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Regelungen

§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2

Grundsätze

Zweiter Abschnitt

Zuständigkeiten

§ 3

Aufgabenträger

§ 4

Kreisangehörige Gemeinden

§ 5

Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination

§ 6

Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken

Dritter Abschnitt

Zuständigkeiten

§ 7

ÖPNV-Bedarfsplanung und ÖPNV-Ausbauplan

§ 8

Nahverkehrsplan

§ 9

Aufstellungsverfahren

Vierter Abschnitt

Finanzierung

§ 10

Allgemeines

§ 11

Zuwendungen für den SPNV

§ 12

Infrastrukturförderung

§ 13

ÖPNV-Fahrzeugförderung

§ 14

Sonstige Förderung

§ 15

Zuständigkeiten

Fünfter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 16

Aufsicht

§ 17

(aufgehoben)

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt

Allgemeine Regelungen

§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) ÖPNV im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. SPNV im Sinne dieses Gesetzes ist auch der ÖPNV, der mit Magnetschwebebahnen betrieben wird.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Eisenbahnen, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermittlung des historischen Eisenbahnwesens ausgerichtet ist, sowie für Seilbahnen.

§ 2 (Fn 10)
Grundsätze

(1) Bei dem Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sollen im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes der schienengebundene Personennahverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der ÖPNV unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes, der sozialverträglichen Stadtentwicklung und des absehbaren Verkehrsbedarfes soweit wie möglich Vorrang erhalten.

(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden.

(3) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten; angemessen ist eine Verkehrsbedienung, die den Bedürfnissen der Fahrgäste nach hoher Pünktlichkeit und Anschlusssicherheit, fahrgastfreundlich ausgestalteten, sicheren und sauberen Fahrzeugen sowie Stationen und Haltestellen, bequemem Zugang zu allen für den Fahrgast bedeutsamen Informationen, fahrgastfreundlichem Service und einer geeigneten Verknüpfung von Angeboten des ÖPNV mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr Rechnung trägt. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.

(4) In allen Landesteilen ist die Infrastruktur für den ÖPNV auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt und durch ein darauf abgestimmtes Busnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung soll durch eine nutzerfreundliche, barrierefreie Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehrs sichergestellt werden.

(5) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Busnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Gemeinden entsprechend ihren zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen.

(6) Zur Stärkung des ÖPNV sollen Sonderverkehre möglichst in Linienverkehre überführt werden. Dabei soll der besonderen Verkehrsnachfrage und den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung getragen werden.

(7) Bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV sollen bei geringer Nachfrage die Möglichkeiten alternativer Bedienungsformen wie Rufbusse, Sammeltaxen und Bürgerbusse genutzt werden.

(8) Bei der Planung und Ausgestaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des Angebotes der ÖPNV sind die Belange insbesondere von Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, im Sinne der Barrierefreiheit nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz zu berücksichtigen.

(9) Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen.

(10) Unter Berücksichtigung der Verkehrsnachfrage und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit ist allen Verkehrsunternehmen des ÖPNV die Möglichkeit einzuräumen, zu vergleichbaren Bedingungen an der Ausgestaltung des ÖPNV beteiligt zu werden.

Zweiter Abschnitt

Zuständigkeiten

§ 3
Aufgabenträger

(1) Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV ist eine Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte, sowie von mittleren und großen kreisangehörigen Städten die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 sind auch sonstige kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände Aufgabenträger. Die Aufgabenträger führen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe durch, soweit nicht im folgenden besondere Pflichten auferlegt werden.

(2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1).

§ 4
Kreisangehörige Gemeinden

(1) Im Ortsverkehr kann der Kreis einer Gemeindemit ihrem Einvernehmen Aufgaben übertragen. Er hat diese Aufgaben zu übertragen, wenn die Gemeinde dies verlangt und überörtliche Belange nicht entgegenstehen. Auch ohne Übertragung können kreisangehörige Gemeinden das vom Kreis oder Zweckverband bewirkte ÖPNV-Angebot eigenverantwortlich erweitern.

(2) Im Nachbarortsverkehr haben ein oder mehrere Kreise einer oder mehrerer Gemeinden Aufgaben zu übertragen, wenn die beteiligten Gemeinden sich darüber geeinigt haben und überörtliche Belange nicht entgegen stehen.

(3) Durch Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Kreises ist sicherzustellen, daß bei Entscheidung des Kreises die betroffenen Gemeinden zu beteiligen sind. Entscheidungen des Kreises, die ausschließlich den Ortsverkehr betreffen, erfolgen im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde.

(4) Soweit ein Kreis Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 3 auf einen Zweckverband übertragen hat, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 5 (Fn 10)
Überörtliche Zusammenschlüsse, Koordination

(1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte einen Zweckverband. Hierbei sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kooperationsräume zu berücksichtigen.

(2) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes und des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit durch Verbandssatzung geregelt.

(3) Dem Zweckverband ist die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV zu übertragen. Er hat auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hinzuwirken, insbesondere auf die Fortentwicklung des bestehenden Gemeinschaftstarifes, auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, auf ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV und einheitliche Beförderungsbedingungen, Produkt- und Qualitätsstandards, Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und ein übergreifendes Marketing. Er hat darüber hinaus auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken. Die Mitglieder können weitere Aufgaben auf den Zweckverband übertragen.

(4) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch allgemeine Regelung des Zweckverbandes ist sicherzustellen, daß Entscheidungen des Zweckverbandes, die sich nur im Gebiet eines Zweckverbandsmitglieds unmittelbar auswirken, mit dessen Einvernehmen erfolgen.

(5) Ist in einem Kooperationsraum ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Zweckverband nicht vorhanden, so kann die Bezirksregierung den Aufgabenträgern eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Zweckverbandes setzen.

(6) Kommen die Vereinbarungen innerhalb einer Frist nicht zustande, so kann die Bezirksregierung die erforderlichen Anordnungen treffen und die Verbandssatzung erlassen.

§ 6 (Fn 10)
Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken

(1) Die Zweckverbände und das Land sollen zwecks Zusammenarbeit eine gemeinsame Management-Gesellschaft als juristische Person des privaten Rechts gründen. Diese Gesellschaft hat insbesondere die koordinierte Planung, Organisation und Ausgestaltung des überregionalen SPNV durch die Zweckverbände zu gewährleisten, den Aufgabenträgern Vorschläge zur Definition und Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und eines Qualitäts- und Beschwerdemanagements für den ÖPNV zu unterbreiten sowie einen jährlichen Qualitätsbericht für den SPNV zu erstellen. Der Zweck der Gesellschaft kann auch auf die Beschaffung und die Vorhaltung von Fahrzeugen des SPNV erstreckt werden, die die Gesellschaft den Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von SPNV-Verkehrsleistungen wettbewerbsneutral zur Verfügung stellen kann (Fahrzeugpool). Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium hat unabhängig von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 auf eine Zusammenarbeit der Zweckverbände hinzuwirken. Das Ministerium kann einen Zweckverband ermächtigen, zweckverbandsübergreifende SPNV-Angebote im Rahmen der nach § 11 zur Verfügung gestellten Mittel zu fördern.

(2) Benachbarte Zweckverbände können einem Zweckverband mit dessen Einvernehmen einzelne Angelegenheiten übertragen.

(3) Die Zweckverbände sollen auf die Bildung von landesweiten Tarif- und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs hinwirken.

(4) Die Aufgabenträger können zur gemeinsamen Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV Vereinbarungen mit Aufgabenträgern in angrenzenden Ländern oder Staaten nach Maßgabe der hierfür geltenden landesrechtlichen Regelungen, innerstaatlichen Abkommen und völkerrechtlichen Vereinbarungen abschließen. Mit Zustimmung des für das Verkehrswesens zuständigen Ministeriums können auch Zuständigkeitsvereinbarungen getroffen werden.

Dritter Abschnitt

Zuständigkeiten

§ 7 (Fn 2)
ÖPNV-Bedarfsplanung, ÖPNV-Ausbauplan

(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 durchgeführt.

(2) (gestrichen)

(3) Auf der Grundlage des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans erstellt das zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Ausbauplan, der einen Zeitraum von fünf Jahren umfaßt. Nach jeweils fünf Jahren wird der Ausbauplan fortgeschrieben, wobei auch die in diesem Plan enthaltenen, aber noch nicht realisierten Maßnahmen zu überprüfen sind.

(4) Das zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des Ausbauplans jährliche Förderprogramme.

§ 8 (Fn 10)
Nahverkehrsplan

(1) Die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände stellen zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV jeweils einen Nahverkehrsplan auf. Dieser soll die öffentlichen Verkehrsinteressen des Nahverkehrs konkretisieren. Bei der Aufstellung sind vorhandene Verkehrsstrukturen und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten; die Belange des Umweltschutzes, der Barrierefreiheit im Sinne des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Städtebaus sowie die Vorgaben des Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans und des ÖPNV-Ausbauplans sind zu berücksichtigen.

(2) Die Nahverkehrsplanungen der Zweckverbände, insbesondere für den SPNV, sind bei der sonstigen Nahverkehrsplanung zu beachten.

(3) In den Nahverkehrsplänen sind auf der Grundlage der vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie einer Prognose der zu erwartenden Verkehrsentwicklung Ziele und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und seine Finanzierung sowie die Investitionsplanung festzulegen. Der Rahmen für das betriebliche Leistungsangebot hat die für die Abstimmung der Verkehrsleistungen des ÖPNV notwendigen Mindestanforderungen für Betriebszeiten, Zufolgen und Abschlussbeziehungen an wichtigen Verknüpfungspunkten, für die angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und den Qualifikationsstandard des eingesetzten Personals darzustellen sowie die Ausrüstungsstandards der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorzugeben. Bei den Aussagen zur Investitionsplanung ist der voraussichtliche Finanzbedarf anzugeben. Die Nahverkehrspläne haben darüber hinaus die Struktur und Fortentwicklung der gemeinschaftlichen Beförderungsentgelte und -bedingungen zu enthalten.

§ 9 (Fn 9)
Aufstellungsverfahren

(1) Der Nahverkehrsplan wird im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften aufgestellt. Soweit Gemeinden Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sind oder nach § 4 Abs. 1 oder 2 Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Einvernehmen erforderlich. Über die Einleitung des Aufstellungsverfahrens ist die Bezirksplanungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die vorhandenen Unternehmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG) wirken bei der Aufstellung mit. Dritte können hinzugezogen werden.

(3) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte haben sich bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne abzustimmen. Dies gilt entsprechend für Zweckverbände.

(4) Über den Nahverkehrsplan entscheidet die Vertretungskörperschaft der in § 8 Abs. 1 genannten Aufgabenträger. Der Beschluss ist der nach § 16 Abs. 3 zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Plan ist in geeigneter Weise bekanntzumachen und zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(5) Der Nahverkehrsplan ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Die Absätze 1 bis 4 gelten hierfür entsprechend.

Vierter Abschnitt

Finanzierung

§ 10 (Fn 10)
Allgemeines

(1) Das Land gewährt Zuwendungen und Pauschalen zur Förderung des ÖPNV. Sie sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bestimmt

1. zur allgemeinen Förderung des SPNV durch Betriebskostenzuschüsse;

2. zur Förderung von Investitionsmaßnahmen der Infrastruktur des ÖPNV;

3. (gestrichen);

4. für die weitere Förderung von ÖPNV-Investitionen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für öffentliche und private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes, der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Magnetschwebebahnunternehmen;

5. zur allgemeinen Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV;

6. zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services.

(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemißt sich nach den Ansätzen des jeweiligen Haushaltsplanes. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes und dem GVFG, werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Zuwendungsempfänger in voller Höhe weitergeleitet.

(3) Die Gewährung bundesgesetzlicher Ausgleichsleistungen gemäß § 45 a PBefG, § 6 a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378, geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) -) und § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.

(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 11 (Fn 8)
Zuwendungen für den SPNV

(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden aus den Finanzmitteln nach §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes Zuwendungen, die für die Förderung der Eisenbahn und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebots sowie die Abgeltung der Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV bestimmt sind. Die Förderung bestimmt sich nach den Folgeabsätzen. Näheres wird durch die Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 geregelt. Die Änderung dieser Verwaltungsvorschriften bedarf der Anhörung der Aufgabenträger nach § 5.

(2) Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Förderung ergibt sich aus dem SPNV-Finanzierungsplan. Der SPNV-Finanzierungsplan stellt das bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise sowie der pauschalierten Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest. Die Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen werden entsprechend des landesweiten Durchschnitts der SPNV-Förderung ermittelt. Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot darf die auf Grundlage des ersten SPNV-Finanzierungsplans erbrachten SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des finanziellen Bedarfs bleiben tariflich bedingte und einnahmeaufteilungsbedingte Erlösbesonderheiten, die der Aufgabenträger erwirkt hat, unberücksichtigt. Auf die Mittel, die danach auf die jeweiligen Aufgabenträger entfallen, werden die Zahlungen des Landes nach § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) in der jeweils geltenden Fassung) angerechnet.

(3) Der SPNV-Finanzierungsplan wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags aufgestellt. Die Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung der Nahverkehrspläne nach § 8 auf der Grundlage eines Vorschlags der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1. Er ist bei Bedarf fortzuschreiben.

(4) Die Förderung der Zweckverbände wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese von dem nach Absatz 2 festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen, sofern der SPNV-Finanzierungsplan nichts anderes vorgibt.

(5) Die Zweckverbände können die ihnen nach Absätzen 1 bis 4 zustehenden Finanzmittel im Einzelfall mit Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums für die Förderung von Schienenersatzverkehren verwenden, soweit die übrigen Schienenverkehre auf der entsprechenden Strecke nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung zur Umstellung auf Schienenersatzverkehre, die den Zuständigkeitsbereich mehrerer für den SPNV zuständigen Aufgabenträger betrifft, erfolgt einvernehmlich. Die Einrichtung oder die Umstellung auf Schienenersatzverkehre lässt die nach § 5 begründete Zuständigkeit unberührt. Über die konkrete Ausgestaltung ist Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach den §§ 3 und 4 herzustellen.

(6) Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallenden Zuwendungen an die Unternehmen weiter, die zu den SPNV-Leistungen beitragen. Dies geschieht unter Beachtung der im Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen, eigenen haushaltsrechtlichen Bindungen und gesetzlichen Vorgaben. Die Zweckverbände haben dafür Sorge zu tragen, dass sich die Höhe der den Eisenbahnen zukommenden Zuwendungen auch in Abhängigkeit von der Einhaltung der Vorgaben bemisst, die sie den Eisenbahnen in Ausgestaltung der Anforderungen an eine angemessene Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 machen. Die Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Weiterleitung der Zuwendungen erfolgt, sind der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides oder Abschluss der Vereinbarung unverzüglich vorzulegen. Soweit dies sinnvoll ist, sollen Vereinbarungen mit den Eisenbahninfrastrukturunternehmen unmittelbar von den Zweckverbänden geschlossen werden. Die Zweckverbände können ihnen verbleibende oder rückfließende Finanzmittel der gemeinsamen Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 zur Aufstockung der Förderung nach § 14 Abs. 1 zuleiten oder für andere Zwecke des ÖPNV verwenden.

§ 12 (Fn 10)
Infrastrukturförderung

(1) Das Land gewährt Zuwendung zur Investitionsförderung für Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV aus den durch das GVFG bereitgestellten Bundesmitteln. Diese werden ergänzt durch weitere Mittel, deren Höhe sich nach dem Jahresbetrag dieser Bundesfinanzhilfen unter Zugrundelegung der festgesetzten Fördersätze für die jeweiligen Fördergegenstände bemißt. Der jährliche Gesamtbetrag der weiteren Mittel beläuft sich auf mindestens 25 v. H. der Summe der Bundesfinanzhilfen gemäß Satz 1. Die Zuwendungen sind bestimmt für Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und PsjhwHgWdkshdUjhgprivate Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sowie für Eisenbahnen.

(2) Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV werden darüber hinaus gefördert aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes; hiervon ausgenommen sind Infrastrukturinvestitionen für Magnetschwebebahnen. Gefördert werden können Neu- und Ausbau sowie die Modernisierung der Infrastruktur nach § 2 Abs. 3 AEG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und f), Nr. 2 bis 4 GVFG sowie andere in den Verwaltungsvorschriften nach § 10 Abs. 4 genannte Maßnahmen. Die Mittel können auch als ergänzende Förderung zu einer Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes gewährt werden.

(3) (aufgehoben).

(4) Von den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln, die auf das GVFG-Landesprogramm entfallen, sowie von den Mitteln nach Absatz 2 sind mindestens 50 v. H. für die Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zu verwenden, die nicht dem SPNV dienen.

(5) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage des ÖPNV-Ausbauplanes jährlich fortzuschreibende Investitionsprogramme für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf.

§ 13 (Fn 5)
ÖPNV-Fahrzeugförderung

(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG, soweit diese nicht ausschließlich dem SPNV dienen. Die Zuwendungen sind für die Beschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie für sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. Die Zuwendungen dürfen nur an solche Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden, die den Gemeinschaftstarif im Sinne des § 5 Abs. 3 anwenden.

(2) Die Vorhaltekosten umfassen die Aufwendungen je Betriebszweig aus Investitionen für Fahrzeuge sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung. Die Vorhaltekosten werden pauschaliert auf der Basis von kapazitäts- und leistungsbezogenen Parametern ermittelt. Von den jährlich zur Verfügung gestellten Fördermitteln werden 35,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen leitungsgebundener Fahrzeuge (Hochbahn, Stadtbahn, Straßenbahn, O-Bus) und 64,5 v.H. auf der Basis der Betriebsleistungen von Kraftfahrzeugen im ÖPNV an die Zuwendungsempfänger gewährt.

(3) Für diese Zuwendungen werden aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes jährlich mindestens 105 Millionen EUR bereitgestellt. Der Betrag erhöht sich anteilig entsprechend den Anpassungs- und Revisionsregelungen des Regionalisierungsgesetzes des Bundes.

(4) Die Zuwendungsempfänger dürfen im Jahr 2003 bis zu 50 von Hundert, im Jahr 2004 bis zu 40 von Hundert, im Jahr 2005 bis zu 25 von Hundert und im Jahr 2006 letztmalig bis zu 10 von Hundert der Gesamtzuwendung zur pauschalierten Abgeltung der Vorhaltekosten der Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 verwenden.

§ 14 (Fn 10)
Sonstige Förderung

(1) Das Land gewährt den Zweckverbänden, wenn diese die gemeinsame Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs. 1 gegründet haben, eine Zuwendung in Höhe von jährlich 12 Millionen EUR. Verteilungsmaßstab für diese Förderung ist die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz des jeweiligen Jahres maßgebliche Einwohnerzahl des Zweckverbandsgebietes. Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen weiter.

(2) Kreise und kreisfreie Städte erhalten jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 150.000 €, Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 350.000 € als allgemeine Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifs sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen. Die Pauschale bleibt auch dann erhalten, wenn Kreise oder kreisfreie Städte ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf einen Zweckverband übertragen; jedoch leiten diese in den vorgenannten Fällen einen entsprechenden Anteil der Zuwendung an den Zweckverband weiter. Kommen Kreise, kreisfreie Städte und Zweckverbände ihren in Satz 1 genannten Aufgaben nicht nach, kann die Bewilligungsbehörde die Pauschale kürzen oder zurückfordern.

(3) Das Land gewährt darüber hinaus Zuwendungen aus den Mitteln nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services im ÖPNV, soweit die Maßnahmen zur angemessenen Verkehrsbedienung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 beitragen und nicht bereits nach den §§ 11, 12, 13 oder 14 Abs. 1 gefördert werden. Zuwendungsempfänger können Gemeinden, Kreise und Zweckverbände, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Eisenbahnen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, sein.

§ 15 (Fn 4)
Zuständigkeiten

Die Bezirksregierungen sind die Bewilligungsbehörden für die Zuwendungen und Pauschalen nach den §§ 11 bis 14. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeiten für die Förderungen nach den §§ 11 und 13 abweichend von Satz 1 auf die NRW.BANK übertragen.

Fünfter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 16 (Fn 2)
Aufsicht

(1) Die Aufgabenträger unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet werden.

(2) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde führt die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden.

(3) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Kreise, die kreisfreien Städte und die Zweckverbände, deren Sitz in ihrem Gebiet liegt.

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.

(5) Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

§ 17 (Fn 6)
(aufgehoben)

§ 18 (Fn 10)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 16 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (Fn 3)

(2) Die §§ 3, 4, 6, 8, 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 2 bis 4, §§ 11 und 14 Abs. 2, §§ 15 und 17 treten am 1. 1. 1996 in Kraft.

(3) § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie §§ 12, 13 und 14 Abs. 1 treten am 1. 1. 1997 in Kraft.

(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))

Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 196, geändert durch Gesetz v. 2. 7. 1996 (GV. NW. S. 234), Artikel 8 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel II Nr. 5 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes ... v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); Artikel 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Art. 8 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; geändert durch Gesetz v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 6. Januar 2005; Art. VIII des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. März 2005.

Fn 2

§§ 1, 7, und 16 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1995.

Fn 4

§ 15 zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. März 2005.

Fn 5

§ 13 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 6

§ 17 aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 7

Normüberschrift geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 8

§ 11 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 17. 12. 2002 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 6. Januar 2005.

Fn 9

§ 9 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 6. Januar 2005.

Fn 10

§§ 2, 5, 6, 8, 10, 12, 14 und 18 zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 6. Januar 2005.

 


Anlagen