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Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr
und den Güterumschlag in Häfen
(Allgemeine Hafenverordnung - AHVO)
Vom 8. Januar 2000 (Fn 1)
Aufgrund des § 37 Abs.4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) (Fn 2), § 26 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115) und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:
Inhaltsübersicht
Allgemeine Vorschriften |
|
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Begriffsdefinition |
§ 3 |
Anwendung anderer Vorschriften |
§ 4 |
Hafenbehörde, Zuständigkeiten |
§ 5 |
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben |
Erster Abschnitt |
|
§ 6 |
Grundregeln für das Verhalten im Hafen |
§ 7 |
Verkehrsstörende Einrichtungen |
§ 8 |
Anderweitige Benutzung der Hafengewässer |
§ 9 |
Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr |
§ 10 |
Reinhaltung des Hafens |
§ 11 |
Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und störender Gegenstände |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 12 |
An- und Abmeldung |
§ 13 |
Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) unterliegen |
§ 14 |
Erlaubnis zum Einlaufen |
§ 15 |
Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung |
§ 16 |
Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag |
§ 17 |
Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung |
Dritter Abschnitt |
|
§ 18 |
Schlepp- und Schubverkehr |
§ 19 |
Zuweisung der Liegeplätze |
§ 20 |
Festmachen und Ankern |
§ 21 |
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge |
§ 22 |
Landgänge |
§ 23 |
Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen bei festgemachten Fahrzeugen |
§ 24 |
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord |
§ 25 |
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land |
§ 26 |
Eigenversorgung mit Treibstoffen |
Vierter Abschnitt |
|
§ 27 |
Benutzung von Hafenanlagen |
§ 28 |
Abstellen von Gütern |
§ 29 |
Verordnung der Bezirksregierungen |
Fünfter Abschnitt |
|
§ 30 |
Meldung gefährlicher Güter |
§ 31 |
Vorkehrungen für Gefahrenfälle |
§ 32 |
Sicherheitsabstände |
§ 33 |
Ladungspapiere |
§ 34 |
Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern |
§ 35 |
Festmachen von Fahrzeugen |
§ 36 |
Fluchtwege |
§ 37 |
Laden und Löschen |
§ 38 |
Aufenthalt an Bord |
§ 39 |
Aufsicht |
§ 40 |
Wache und Alarm |
§ 41 |
Verhalten bei Gewitter |
§ 42 |
Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen |
Sechster Abschnitt |
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§ 43 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 44 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen in Nordrhein-Westfalen.
(2) Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nichtbekanntgemachte Umschlagstellen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1. bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes,
2. Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
3. Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen.
§ 2
Begriffsdefinition
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. ein Hafen der durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Bereich,
2. der Schiffsführer der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeuges,
3. der Aufsichtspflichtige derjenige, unter dessen Aufsicht schwimmende Anlagen stehen,
4. die Aufsichtsperson die vom Betreiber einer Umschlaganlage gemäß § 39 zu benennende Person,
5. der Betreiber einer Umschlaganlage der für den Umschlagbetrieb Verantwortliche.
§ 3
Anwendung anderer Vorschriften
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
1. Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148),
2. die Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPEV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. II S. 2260),
3. die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung-BinSchUO) vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3040),
4. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung, eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUEV) vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 1998 (BGBl. II S. 2260),
5. die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),
6. die Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten, eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten vom 15. Dezember 1997 (BGBl. II S. 2174),
7. die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, ber. S. 1102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066, 3074),
8. die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSprFunkV) vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1683),
9. die ordnungsbehördliche Verordnung über die Ruhrschifffahrt (Ruhrschiffahrtsverordnung - RuhrSchVO) vom 27. April 1998 der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf. 1998 S. 116),
10. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt - GGVBinSch) vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4049), sowie die Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. II S. 3000),
11. die zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174).
Dabei gelten die für bestimmte Wasserstraßen erlassenen Vorschriften nur für die an diesen Wasserstraßen liegenden Häfen.
§ 4
Hafenbehörde, Zuständigkeiten
(1) Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Sie kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte der Hafenbetriebsverwaltung bedienen. In diesem Falle ist dies in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
(3) Im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter richten sich die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) sowie den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen
§ 6
Grundregeln für das Verhalten im Hafen
(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Unbefugte bedürfen für das Betreten oder Befahren des Hafengebiets außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge einer Erlaubnis der Hafenbehörde.
§ 7
Verkehrsstörende Einrichtungen
An Hafenanlagen, Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen dürfen keine Lichtquellen, Werbeanlagen, große Tafeln oder Schilder sowie sonstige Einrichtungen, die den Hafenbetrieb, den Hafenverkehr oder die durchgehende Schifffahrt stören können, vorhanden sein.
§ 8
Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
(1) Das Baden, Segelsurfen, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnliche sportliche Betätigungen in Hafengewässern sind verboten.
(2) Zugefrorene Wasserflächen dürfen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht betreten oder befahren werden.
(3) Netze und Fischereikästen dürfen im Hafen nicht ausgelegt werden. Die Hafenbehörde kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung darüber hinaus das Angeln im Hafen verbieten.
(4) Das Zuwasserlassen von Fahrzeugen, die der Sport- oder Freizeitschifffahrt dienen, ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde zulässig.
(5) Im Hafen sind Feuerwerke, Wettfahrten, Korso-Fahrten und ähnliche Veranstaltungen verboten.
(6) Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen.
§ 9
Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr
(1) Erleidet eine Person, ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in sonstiger Hinsicht eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, so ist die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch - bleibt unberührt.
(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes sind unverzüglich der Feuerwehr, der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden. Die Behörden unterrichten sich untereinander. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen wie z.B. die Warnung der in unmittelbarer Nähe liegenden Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder Löschung von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.
§ 10
Reinhaltung des Hafens
(1) Die Verunreinigung des Hafens ist verboten.
(2) Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer, so hat der Betreiber der Umschlaganlage, der Schiffsführer oder der Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde, die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen.
§ 11
Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und störender Gegenstände
Ist ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein sonstiger Gegenstand, der die Schifffahrt behindern oder das Hafengewässer beeinträchtigen kann, gesunken, müssen Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige unverzüglich die Hafenbehörde oder die Polizei benachrichtigen und für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgen. Die in Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die gesunkene Sache unverzüglich gehoben wird.
Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden
§ 12
An- und Abmeldung
(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekanntgegeben.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und der Hafenbetriebsverwaltung,
2. Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3. Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren.
§ 13
Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) unterliegen
(1) Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADNR unterliegen, müssen sich vor der Einfahrt in den Hafen bei der Hafenbehörde rechtzeitig melden und folgende Angaben machen:
a) Schiffsgattung,
b) Schiffsname,
c) Standort,
d) Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen das Unterscheidungssignal,
e) Tragfähigkeit,
f) Länge und Breite des Fahrzeugs,
g) Art, Länge und Breite des Verbandes,
h) Tiefgang,
i) Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer (Buchstabe) und UN-Nummer,
j) 0, 1, 2, 3 blaue Lichter, blaue Kegel,
k) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen in geeigneter Weise übermittelt werden.
Die Angaben zu Buchstaben c, h, j und k sind grundsätzlich vom Schiffsführer zu erstatten.
(2)Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen:
a) Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden,
b) Voraussichtliche Umschlagzeit und -dauer,
c) Ort der Bereitstellung oder Lagerung,
d) Art und Menge der gefährlichen Güter zum Weitertransport, Art des Verkehrsträgers und Zeitpunkt des Abtransportes.
§ 14
Erlaubnis zum Einlaufen
(1) Vor dem Einlaufen in einen Hafen muß der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage, das oder die
a) zu sinken droht,
b) brennt oder bei dem oder bei der Brandverdacht besteht,
c) wegen der Bau- und Antriebsart oder wegen der Abmessungen oder der Ladung oder des Betriebszustandes den Hafenbetrieb gefährdet oder behindern könnte,
d) zum Verschrotten bestimmt ist,
e) den besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 vom 1. Juli 1971 (BGBl. II S. 865), und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811), in der jeweils geltenden Fassung unterliegt oder
f) der Sport- und Freizeitschifffahrt dient,
die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.
(2) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Lagerung unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften freigeben. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.
(3) Sofern der Hafen oder Teile des Hafens nicht für den Umschlag von gefährlichen Gütern oder wassergefährdenden Stoffen sowie für deren Lagerung freigegeben sind, muss der Schiffsführer oder Eigentümer eines Fahrzeugs, das dem ADNR unterliegt, vor dem Einlaufen die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dabei gilt die Meldung nach § 13 als Antrag auf Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen.
§ 15
Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung
(1) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen stillgelegt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Er ist verpflichtet, das stillgelegte Fahrzeug oder die schwimmende Anlage in sicherem Zustand zu halten. Außerdem hat er der Hafenbehörde einen Aufsichtspflichtigen zu benennen, der jederzeit erreichbar sein muss.
(2) Soll ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt werden, muss der Eigentümer vorher die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen.
(3) Bevor Verschrottungsarbeiten und HgGiuwehOkghdsaUUReparaturen an Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür im Hafen vorgesehenen Stellen ausgeführt werden, muss der Eigentümer oder Schiffsführer die Erlaubnis der Hafenbehörde einholen. Dies gilt für Reparaturen nur, soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden können.
(4) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 kann mit einer angemessenen Frist widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn Schiffsführer, Eigentümer oder deren Vertreter ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Hafenbehörde kann im Wege der Ersatzvornahme selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schiffsführers, des Eigentümers oder deren Vertreter den sicheren Zustand wiederherstellen oder die genannten Sachen aus dem Hafen entfernen.
§ 16
Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen
durch Personen im dienstlichen Auftrag
(1) Die Dienstkräfte der Hafenbehörde sowie der Polizei sind berechtigt, im Rahmen ihres dienstlichen Auftrages Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
(2) Schiffsführer und Aufsichtspflichtige der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen die Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.
(3) Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige sowie deren Vertreter haben auf Anordnung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.
§ 17
Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung
(1) Die Hafenbehörde kann den Hafen oder Teile des Hafens sperren, wenn die verfügbaren Liegeplätze belegt sind oder dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.
(2) Sie kann die Sperrung auch auf bestimmte Fahrzeugarten, von denen eine Störung der Sicherheit oder Ordnung im Hafen zu erwarten ist, beschränken.
(3) Die Hafenbehörde kann eine zeitliche Beschränkung des Aufenthalts eines Fahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage anordnen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten der Besatzungsmitglieder dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ausgenommen von Absatz 3 Satz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.
Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt
§ 18
Schlepp- und Schubverkehr
(1) Fahrzeuge dürfen, außer in Notfällen, Schlepp- und Schubarbeiten nur ausführen, wenn sie von einer Schiffsuntersuchungskommission zum Schleppen oder Schieben zugelassen sind. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen untereinander.
(2) Schlepp- und Schubverbände müssen so bemessen sein, dass sie unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für gekuppelte Fahrzeuge.
(4) Fahrzeuge und Fahrzeugzusammenstellungen, die im Hafen nicht sicher manövrieren können, müssen geeignete Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Fahrzeug ohne wirksames Ruder muß dabei gegen Gieren gesichert werden.
(5) Auf Anordnung der Hafenbehörde sind Fahrzeugzusammenstellungen aufzulösen.
§ 19
Zuweisung der Liegeplätze
(1) Auf Verlangen der Hafenbehörde sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Diese zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenbehörde gewechselt werden. Auf Anordnung der Hafenbehörde ist zu verholen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.
(2) Schiffsbesatzungen der Fahrzeuge auf den nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Liegeplätzen dürfen während der gesetzlich einzuhaltenden Ruhezeit nicht zum Verholen oder Wechseln des Liegeplatzes aufgefordert werden.
(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge.
§ 20
Festmachen und Ankern
(1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs sowie der Eigentümer oder Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen oder anderen festgemachten Fahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepaßt wird. Das Aufstoppen an Festmacheeinrichtungen ist verboten.
(2) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.
(3) Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde bekanntzumachen.
(4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 36, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.
(5) Die für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können.
§ 21
Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
(1) Schiffsführer, Eigentümer oder Aufsichtspflichtige haben für die Zeit ihrer Abwesenheit einen geeigneten Vertreter einzusetzen. Der Vertreter muß kurzfristig erreichbar sein und über das Fahrzeug, seine Ladung oder die schwimmende Anlage Auskunft geben können. Er hat im übrigen die Pflichten des Schiffsführers oder Aufsichtspflichtigen wahrzunehmen. Für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die ständig ohne Besatzung sind, ist der Hafenbehörde ein geeigneter Vertreter oder Aufsichtspflichtiger zu benennen.
(2) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder etwas anderes bestimmen.
§ 22
Landgänge
(1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Leitern, Kaimauern und ähnliches müssen verkehrssicher sein. Fahrzeuge dürfen nur dort anlegen, wo die Uferausbildung das sichere Erreichen eines Uferweges zulässt.
(2) Liegen mehrere Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nebeneinander, so müssen die Schiffsführer oder Aufsichtspflichtigen der dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge das Auslegen von Laufstegen sowie das Verbringen von Gütern des Schiffsbedarfs und das Überqueren dulden.
§ 23
Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen
bei festgemachten Fahrzeugen
(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht
a) kurz vor dem Ablegen,
b) kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,
c) zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,
d) für Standproben mit Erlaubnis der Hafenbehörde.
(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen dürfen die Hafensohle und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt sowie andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.
(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane oder der Bugstrahlanlagen muss ein Mitglied der Besatzung näher kommende Fahrzeuge warnen und nötigenfalls veranlassen, dass der Betrieb des eigenen Propulsionsorgans oder der Bugstrahlanlagen gestoppt wird.
§ 24
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord
Auf Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen darf Feuer nur in Räumen unterhalten werden, die vom Laderaum durch Schotte getrennt sind. Feuer darf nur in gesicherten Feuerstellen brennen. In unmittelbarer Nähe der Feuerstelle ist geeignetes und ausreichendes Feuerlöschgerät bereitzuhalten.
§ 25
Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land
(1) In den Lagerhallen, auf deren Rampen und Zugängen, sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, ist das Rauchen sowie das Anzünden und Unterhalten offenen Feuers untersagt. Hierauf haben die Betreiber der Anlagen durch Verbotstafeln hinzuweisen. Außerdem darf in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff nicht gelötet, geschweißt oder nach anderen Verfahren mit Brandgefahr gearbeitet werden. Jede Tätigkeit, bei der Funken entstehen können, ist verboten.
(2) Im Gefahrenbereich nach Absatz 1 eingesetzte Arbeitsgeräte sowie sämtliche Beleuchtungsquellen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dürfen nur benutzt werden, wenn sie entsprechend explosionsgeschützt ausgeführt sind.
§ 26
Eigenversorgung mit Treibstoffen
Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von Fahrzeugen sollen grundsätzlich von ortsfesten Anlagen oder von Bunkerbooten aus abgegeben oder übernommen werden. Das Betanken aus mobilen Tankstellen ist nur unter Beachtung der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 I S. 447) in der jeweils geltenden Fassung und der dazu erlassenen technischen Regeln unter Beachtung der wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubt.
Vierter Abschnitt
Umschlag
§ 27
Benutzung von Hafenanlagen
(1) Das Laden oder Löschen ist nur an den dafür eingerichteten Stellen gestattet. Fahrzeuge, die dem ADNR unterliegen, dürfen nur an den von der Hafenbehörde dafür zugelassenen Stellen laden und löschen.
(2) Wird bei Dunkelheit geladen oder gelöscht, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereichs zu sorgen. Soweit die Umschlagstelle als Liegeplatz benutzt werden darf, müssen die Verkehrswege im Umschlagbereich auch außerhalb der Umschlagzeiten zweckentsprechend beleuchtet sein.
(3) Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Schiffes oder der schwimmenden Anlage mit elektrischer Energie von Land aus erfolgt, sofern das Schiff oder die schwimmende Anlage mit entsprechenden Einrichtungen versehen ist und an der Liegestelle entsprechende landseitige Anlagen vorhanden und betriebsbereit sind.
(4) Es ist verboten, Waagen unbefugt zu überfahren, sich innerhalb des Arbeitsbereichs von Verladeanlagen unbefugt aufzuhalten oder Gleisanlagen unbefugt zu betreten. Es ist ferner verboten, auf Betriebseinrichtungen nachteilig einzuwirken, sie unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen.
(5) Fahrzeuge dürfen den Umschlag sowie den Bahn- und Straßenverkehr im Hafen nicht behindern. Wird ein Fahrzeug innerhalb des Fahrbereichs schienengebundener Fahrzeuge be- oder entladen, so hat der Betreiber der Umschlaganlage für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich zu sorgen. Der Fahrzeugführer darf sich nicht entfernen.
(6) Beschädigungen von Hafenanlagen sind von dem Schädiger unverzüglich der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden.
§ 28
Abstellen von Gütern
(1) Güter dürfen nur so abgestellt werden, dass von ihnen keine Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen.
(2) Werden Güter im Bereich von Bahngleisen abgestellt, so ist ein Sicherheitsabstand von 2,40 Meter, gerechnet ab Gleismitte, einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand ist bei Bogengleisen entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Auf Rampen, an denen Bahngleise vorbeiführen, ist ein Weg von 0,80 Meter Breite - gerechnet ab Vorderkante der Rampe - freizuhalten. Zwischen abgestelltem Gut und kraftbewegten äußeren Teilen schienengebundener, spurgeführter oder ortsfestbetriebener Krane ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 Meter im Arbeits- und Verkehrsbereich einzuhalten.
(3) Anlegebrücken, Uferwege, Treppen und Gleisanlagen sind freizuhalten.
§ 29
Verordnungen der Bezirksregierungen
Weitere Regelungen durch Verordnungen der Bezirksregierungen im Rahmen des § 37 Absatz 3 LWG bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder
wassergefährdende
Stoffe befördert und umgeschlagen werden
§ 30
Meldung gefährlicher Güter
Jedes Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hafen ist der Hafenbehörde zu melden. Änderungen zu den die Gefahrgüter betreffenden Angaben sind der Hafenbehörde vom Meldepflichtigen unverzüglich anzuzeigen.
§ 31
Vorkehrungen für Gefahrenfälle
Die Schiffsführer von Schiffen mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Hafenbehörde, der Hafenbetriebsverwaltung, der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.
§ 32
Sicherheitsabstände
(1) Das Einbringen von gefährlichen Gütern in den Hafenbereich und der Umschlag darf nur nach Maßgabe der Anordnungen der Hafenbehörde erfolgen.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur auf den dafür bestimmten oder von der Hafenbehörde zugewiesenen Flächen bereitgestellt werden. Die von ihr festgelegten Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
§ 33
Ladungspapiere
Der Betreiber der Umschlaganlage oder der für die Bereitstellung Verantwortliche hat die vollständig ausgefüllten Ladungspapiere für alle gefährlichen Güter so aufzubewahren, dass sie jederzeit verfügbar sind. Die Papiere sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder anderen zuständigen Behörden vorzulegen.
§ 34
Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern
(1) Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern sind nach den in § 3 Nr. 1 und 2 genannten Vorschriften zu kennzeichnen.
(2) Fahrzeuge, die gemäß Randnummer 10 500 der Anlage B 1 oder 210 500 der Anlage B 2 zum ADNR eins, zwei oder drei blaue Kegel bei Tag bzw. blaue Lichter bei Nacht führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Absatz 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorhanden, ist ihnen das Stillliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.
(3) Anderen als den in Absatz 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung dieser ausgewiesenen Liegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung von gefährlichen Gütern mit einem blauen Kegel bzw. einem blauen Licht zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten.
§ 35
Festmachen von Fahrzeugen
Der Schiffsführer eines Schiffes mit gefährlichen Gütern hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug so festgemacht wird, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. Sofern sichergestellt ist, dass das Fahrzeug den Hafen im Gefahrenfall unverzüglich verlassen kann, kann die Hafenbehörde auch etwas anderes zulassen.
§ 36
Fluchtwege
(1) Für den Umschlag von gefährlichen Gütern hat der Betreiber der Umschlaganlage zwei feste Fluchtwege zur Verfügung zu stellen. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, z.B. durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer dieser Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes, jederzeit sicher erreichbares, betriebsbereites Beiboot ersetzt werden.
(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass beim Laden und Löschen die in Absatz 1 genannten Fluchtwege ordnungsgemäß eingerichtet sind und benutzt werden können.
§ 37
Laden und Löschen
(1) Beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.
(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, einen Sicherheitsabstand von 10 Meter halten. Von Fahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADNR umschlagen, beträgt der Sicherheitsabstand 50 Meter. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlagen anlegen oder danach ablegen.
(3) Bei Fahrzeugen, die gefährliche Güter laden oder löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 Meter um das Fahrzeug herum keine Zündquelle befinden. Bei Fahrzeugen, die Gase der Klasse 2 ADNR umschlagen, beträgt die Sicherheitszone 50 Meter. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte nicht innerhalb der Sicherheitszone aufhalten.
(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Absatz 1 bis 3 geringere Sicherheitsabstände oder -zonen zulassen oder größere Sicherheitsabstände oder -zonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.
§ 38
Aufenthalt an Bord
(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord ist während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind Personen, die
a) für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeuges notwendig sind
oder
b) sich aus dienstlichen Gründen an Bord aufhalten
oder
c) ständig an Bord wohnen.
§ 39
Aufsicht
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder mit wassergefährdenden Stoffen eine geeignete Aufsichtsperson, die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.
(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden.
(3) Beim Umschlag von gefährlichen Gütern mit Tankschiffen wird über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Umschlaganlage eine Prüfliste nach ADNR Anhang 2 zur Anlage B 2 durch den Schiffsführer und den Betreiber der Umschlaganlage geführt.
(4) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.
§ 40
Wache und Alarm
(1) Während des Ladens oder Löschens von gefährlichen Gütern oder von wassergefährdenden Stoffen mit Tankschiffen ist an Land und an Bord je eine geeignete Wache aufzustellen, die ständig - insbesondere Umschlagleitungen und Anschlußstücke - überwacht und sicherstellt, dass bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand des Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und bei Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Unter den Voraussetzungen der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 3 Nr. 1 und 2 ist das Bleib-Weg-Signal auch von der Umschlagstelle aus auszulösen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.
(2) Die Kommunikation zwischen der Wache an Bord und der Wache an Land muss sowohl in technischer als auch in sprachlicher Hinsicht jederzeit möglich sein.
(3) Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie dadurch die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.
§ 41
Verhalten bei Gewitter
Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten. Die Hafenbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 42
Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen
(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht ausbreiten können.
(2) Sind während des Umschlags gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangt, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Hafenbehörde, Feuerwehr oder Polizei zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.
Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 43
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet
1. entgegen
a) § 6 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt oder behindert,
b) § 8 Abs. 1 das Hafengewässer anderweitig benutzt,
c) § 9 Abs. 1 und 2 eine Benachrichtigung unterlässt,
d) § 10 Abs. 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 10 Abs. 2 eine Benachrichtigung unterlässt,
e) § 16 den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen nicht gestattet, keine Auskunft erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gestattet oder diese zur Prüfung nicht aushändigt,
f) § 23 Abs. 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,
g) § 24 Feuer in Räumen unterhält, die nicht vom Laderaum durch Schotte getrennt sind oder Feuer in nicht gesicherten Feuerstellen anzündet oder unterhält oder kein geeignetes Löschgerät bereithält,
h) § 25 Abs. 1 Feuer in den Lagerhallen, deren Zugängen sowie in der Nähe von feuergefährlichen oder explosiven Stoffen entzündet oder unterhält, oder in der Nähe derartiger Stoffe Heissarbeiten durchführt oder sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können,
i) § 28 Abs. 1 Güter so abstellt, dass von ihnen Gefahren für Personen, die Umwelt oder Sachen ausgehen oder entgegen § 28 Abs. 2 die Sicherheitsabstände nicht einhält oder entgegen § 28 Abs. 3 die dort genannten Anlagen und Wege nicht freihält,
j) § 32 Abs. 1 gefährliche Güter entgegen den Anordnungen der Hafenbehörde in den Hafenbereich einbringt oder dort umschlägt,
k) § 32 Abs. 2 gefährliche Güter auf anderen als den dafür bestimmten oder von den Hafenbehörden zugewiesenen Flächen oder mit geringeren als den festgelegten Sicherheitsabständen bereitstellt,
l) § 37 Abs. 1 beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern längsseits oder unmittelbar hinter oder vor einem anderen Fahrzeug liegt oder mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg lädt oder löscht,
m) § 37 Abs. 2 mit einem Fahrzeug, das nicht lädt oder löscht, von Fahrzeugen, die gefährliche Güter umschlagen, nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhält,
n) § 37 Abs. 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält,
o) § 38 sich an Bord während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern aufhält,
p) § 39 Abs. 2 als Aufsichtsperson das Laden und Löschen zuläßt, ohne dass die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden,
2. als Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger einer schwimmenden Anlage entgegen
a) § 13 Abs. 1 eine Meldung unterlässt,
b) § 14 keine Erlaubnis einholt,
c) § 19 Abs. 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt,
d) § 20 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
e) § 21 Abs. 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter einsetzt,
f) § 21 Abs. 1 Satz 4 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen benennt,
g) § 36 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß Fluchtwege gemäß § 36 Abs. 1 benutzt werden können,
h) § 40 Abs. 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
i) § 41 bei Gewitter lädt oder löscht,
j) § 42 Abs. 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
3. als Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
a) § 13 Abs. 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen,
b) § 27 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,
c) § 33 Ladungspapiere nicht vorlegt,
d) § 36 Abs. 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
e) § 39 Abs. 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen Abs. 3 die Prüfliste nicht führt oder entgegen Abs. 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt,
f) § 40 Abs. 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
g) § 41 bei Gewitter lädt oder löscht,
h) § 42 Abs. 1 es unterlässt, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen,
i) § 42 Abs. 1 Satz 2 keine geeigneten technischen Einrichtungen bereithält,
j) § 42 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung unterlässt,
4. als Eigentümer oder Ausrüster entgegen
a) § 14 keine Erlaubnis einholt,
b) § 20 Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
c) § 21 Abs. 1 keinen Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder benennt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung auch in nordrhein-westfälischen Häfen anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.
§ 44 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO) vom 9. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 1988 (GV .NRW. S. 185) außer Kraft.
Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 34; geändert durch Artikel 167 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 77. |
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SGV. NRW. 2060. |
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GV. NRW. ausgegeben am 11. Februar 2000. |
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§ 44 Überschrift neu gefasst und Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch Artikel 167 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |