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Gesetz
über die Sicherheit in Hafenanlagen
im Land Nordrhein-Westfalen
(Hafenanlagensicherheitsgesetz - HaSiG)
Vom 3. Mai 2005 (Fn 1)
Inhaltsübersicht |
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Abschnitt 1 |
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§ 1 |
Zielsetzung, Geltungsbereich |
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§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
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§ 3 |
Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde |
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§ 4 |
Befugnisse der zuständigen Behörde |
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§ 5 |
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen |
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§ 6 |
Festlegung der Gefahrenstufen |
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§ 7 |
Ausschluss des Vorverfahrens |
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Abschnitt 2 |
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§ 8 |
Verantwortlichkeiten |
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§ 9 |
Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage |
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§ 10 |
Risikobewertung |
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§ 11 |
Plan zur Gefahrenabwehr |
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§ 12 |
Sicherheitserklärung |
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§ 13 |
Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr |
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§ 14 |
Ausbildungseinrichtungen |
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Abschnitt 3 |
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§ 15 |
Zuverlässigkeitsüberprüfungen |
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§ 16 |
Datenerhebung |
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§ 17 |
Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten |
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§ 18 |
Benachrichtigungspflicht und Übermittlungspflichten; Auskunft und Akteneinsicht |
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§ 19 |
Berichtigung, Löschen und Sperren personenbezogener Daten |
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Abschnitt 4 |
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§ 20 |
Ordnungswidrigkeiten |
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Abschnitt 5 |
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§ 21 |
Gebühren |
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Abschnitt 6 |
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§ 22 |
Einschränkung von Grundrechten |
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§ 23 |
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht |
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Gefahrenabwehr in nordrhein-westfälischen Hafenanlagen durch Umsetzung der Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS – BGBl. II 1979, S. 141) und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code – BGBl. II 2003, S. 2018) sowie der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (EG 725/2004 vom 31. März 2004 - ABl. EG Nr. L 129/6). Hierzu regelt es die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, das Verfahren der Risikobewertung und die darauf beruhende Aufstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr, die Benennung eines Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sowie weitere Maßnahmen.
(2) Dieses Gesetz findet gemäß Regel XI-2/2 des SOLAS-Übereinkommens und Abschnitt A/3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen, in denen Seeschiffe, nämlich
1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Weitergehende Regelungen der Verordnung EG 725/2004 sind hiervon unberührt.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Umfang der Anwendung des Absatzes 2 auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch nicht von Absatz 2 erfassten Schiffen gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 2 abfertigen müssen, welche von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem den ISPS-Code anwendenden Vertragsstaat gehören oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bezeichnet der Begriff:
1. „abfertigen“ die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Reparatur des Schiffes sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen oder die Ladung und Löschung von Fracht;
2. „Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (§ 13)“ eine Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen;
3. „Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (§ 9)“ die Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr für die betreffende Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
4. „Betreiber einer Hafenanlage“ den Rechtsträger, der Schiffe an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen und genutzt werden;
5. „Gefahrenstufe“ den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne der Regel XI-2/1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Die einzelnen Gefahrenstufen bestimmen sich nach Abschnitt A/2.1.9 bis 2.1.11 des ISPS-Codes;
6. „Hafenanlage“ den Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet;
7. „Plan zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen (§ 11)“ einen Plan, der ausgearbeitet wird, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu gedacht sind, die betreffende Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb der Hafenanlage vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen;
8. „Sicherheitserklärung (§ 12)“ eine Vereinbarung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage beziehungsweise zwischen zwei Schiffen bezüglich der Umsetzung und Koordinierung von jeweiligen Gefahrenabwehrmaßnahmen während des Zusammenwirkens;
9. „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.
§ 3
Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Landesgebiet. Diese kann die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall durch die Wasserschutzpolizei wahrnehmen lassen, wenn ein eigenes Handeln nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder wenn aufgrund dieses Gesetzes Maßnahmen gegenüber einem Schiff zu treffen sind. Die Wasserschutzpolizei wird in diesen Fällen im Namen und auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf tätig.
(2) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 ist Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz). Ihr obliegt der Vollzug der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens, des ISPS-Codes, der Verordnung EG 725/2004, und dieses Gesetzes, soweit sich diese Vorschriften auf die Sicherheitsbestimmungen für Hafenanlagen und das Zusammenwirken mit Schiffen beziehen. Die der zuständigen Behörde nach den in Satz 2 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
§ 4
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Zur Durchführung der Risikobewertung nach § 10 sowie zur Kontrolle der Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen ist die zuständige Behörde befugt:
1. alle Hafenanlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nach Anmeldung und Absprache mit dem Betreiber zu betreten und zu besichtigen. Die Kontrolle der vom Betreiber der Hafenanlage durchzuführenden Gefahrenabwehrmaßnahmen kann ohne vorherige Anmeldung und Absprache erfolgen;
2. von dem Betreiber der Hafenanlage Auskunft über die in Absatz 15 des Teils B des ISPS-Codes aufgeführten Punkte und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen zu verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber einer Hafenanlage im Einzelfall Anordnungen treffen, um die Durchführung der sich aus den Regelungen des SOLAS-Übereinkommens, des ISPS-Codes, der Verordnung EG 725/2004 und diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr sicherzustellen, wenn der Betreiber den ihm obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder eine Gefährdung der Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein Einschreiten der Behörde erfordert.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen, untersagen, wenn und solange dieser keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 hat oder die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.
(4) Die zuständige Behörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code, der Verordnung EG 725/2004, und diesem Gesetz zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen der Behörde erfordert. Dies gilt auch, wenn die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht alleine durch den Betreiber der Hafenanlage getroffen werden können oder solchen Gefahrenabwehrmaßnahmen Rechte Dritter entgegenstehen.
§ 5
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen
(1) Die zuständige Behörde kann Schiffen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Schiff die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert im Hafen unmittelbar gefährdet. Die zuständige Behörde kann anstelle eines Einlaufverbotes nach Satz 1 auch andere Anordnungen treffen, um eine Gefährdung von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert im Hafen beim Einlaufen des Schiffes zu vermeiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.
(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.
§ 6
Festlegung der Gefahrenstufen
Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 die Gefahrenstufen gemäß Regel XI-2/3 des SOLAS-Übereinkommens und Abschnitt A/4.1 und 4.2 des ISPS-Codes für die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen fest. Die Betreiber der Hafenanlagen sind verpflichtet, gemäß Abschnitt A/14 des ISPS-Codes entsprechend den Gefahrenstufen zu handeln.
§ 7
Ausschluss des Vorverfahrens
Gegen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen nach § 11 Abs. 5 findet ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
Abschnitt 2
Ausführende Bestimmungen
§ 8
Verantwortlichkeiten
(1) Die Verantwortlichkeiten richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils A sowie den nach Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung EG 725/2004 verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.
(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich derjenigen für den laufenden Betrieb.
(3) Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung EG 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
(4) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Nr. 4 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 9
Beauftragter für die Gefahrenabwehr
in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen des Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 15 sein.
(2) Die fachliche Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck anerkannten Ausbildungseinrichtung nach § 14. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine von der Ausbildungseinrichtung auszustellenden Bescheinigung.
§ 10
Risikobewertung
(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:
1. nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren;
2. Auskunft über die in Absatz 15 des Teils B des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die zuständige Behörde einen Bericht nach Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes zu erstellen.
(4) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.
§ 11
Plan zur Gefahrenabwehr
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes auszuarbeiten und fortzuschreiben.
Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Absatzes 16 des Teils B des ISPS-Codes abzufassen. Die Regelungen in Nummer 3 und 8 dieses Absatzes des Teils B des ISPS-Codes sind hierzu verbindlich.
(2) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster eines Plans zur Gefahrenabwehr sowie Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und die Frist für die Anpassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei einem Wechsel der Gefahrenstufen festzulegen.
(4) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 13, mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.
(5) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die zuständige Behörde beachtet hierbei insbesondere die Anforderungen an die Gefahrenabwehr für Hafenanlagen mit spezialisiertem oder beschränktem Betrieb. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage die ihm nach dem genehmigten Gefahrenabwehrplan obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.
(6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen.
(7) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann.
(8) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nr. 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes auszustellen.
§ 12
Sicherheitserklärung
(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung sowie die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies giltauch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
(3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind im Falle des Absatzes 1 oder 2 der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne von Satz 1 sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die Hafenanlage vorübergehend kein Beauftragter für die Gefahrenabwehr nach § 9 benannt ist.
(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens 1 Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 13
Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des ISPS-Codes anerkennen. Hierzu stellt sie für diesen Rechtsträger eine Zertifizierung als „anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr“ aus.
(2) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.
§ 14
Ausbildungseinrichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen Rechtsträger, der seine fachliche Qualifikation nachweist, als geeignete Ausbildungseinrichtung zur Aus- und Fortbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in Hafenanlagen anerkennen. Hierzu stellt sie eine Zertifizierung des Rechtsträgers als Ausbildungseinrichtung für Beauftragte für die Gefahrenabwehr aus.
(2) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung und das Muster der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 festzulegen.
Abschnitt 3
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und
datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 15
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Hafenanlagen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe hat die zuständige Behörde auf Antrag die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
1. Personen, die als Beauftragte zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 9 eingesetzt werden sollen,
2. Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 13 eingesetzt werden sollen,
3. weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.
(2) Die Überprüfung wird durch den Antrag des Betroffenen eingeleitet. Er ist bei Antragstellung von der zuständigen Behörde über
1. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,
2. die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 beteiligten Stellen sowie
3. die Übermittlungsempfänger nach § 18 Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
(3) Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene
1. innerhalb der letzten 12 Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
2. innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.
(4) Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.
(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf kein Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen oder nach der durch die zuständige Behörde für erforderlich gehaltenen Überprüfung verbleiben oder diese noch nicht abgeschlossen ist.
§ 16
Datenerhebung
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde
1. die Identität des Betroffenen überprüfen,
2. Anfragen bei dem Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sowie, soweit erforderlich bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,
3. soweit im Einzelfall erforderlich bei ausländischen Betroffenen Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.
(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(3) Werden den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden des Landes Nordrhein Westfalen oder der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten, in Nordrhein-Westfalen ansässigen Stelle im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer gemäß § 15 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein Westfalen darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung. Die in Satz 1 genannten Behörden und die dort genannte Stelle unterrichten die zuständige Behörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern.
(4) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenerhebung zu regeln, insbesondere
1. die Festlegung, in welchen Regelfällen die erforderliche Zuverlässigkeit einer der in § 15 Abs. 1 genannten Personen fehlt, sowie
2. den Anlass und die Frist für eine Wiederholung oder Nachholung der Datenerhebung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung.
§ 17
Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständige Behörde darf die nach § 16 Abs. 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwenden.
§ 18
Benachrichtigungspflicht und Übermittlungspflichten;
Auskunft und Akteneinsicht
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betroffenen sowie die beteiligten Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Landeskriminalamt und die jeweils zuständigen Behörden der Länder über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 auftreten.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(4) Für die Auskunftserteilung an den Betroffenen und die Akteneinsicht durch den Betroffenen findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
§ 19
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.
(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1. von der zuständigen Behörde
a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 aufnimmt,
b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 aufgenommen,
2. von den nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und den nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten, in Nordrhein-Westfalen ansässigen Stellen
a) unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung,
b) im Fall der nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten Stellen über die Löschung.
Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Führer eines Schiffes entgegen § 5 Abs. 3 Anordnungen der zuständigen Behörde nicht befolgt;
2. gegen seine Pflicht nach § 9 Abs. 1 verstößt, einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen;
3. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht gestattet;
4. entgegen seiner Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs.4 nicht nachkommt;
6. gegen seine Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage nach § 11 Abs. 1 verstößt;
7. entgegen des Verbots aus § 11 Abs. 2 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr Schiffe im Sinne des § 1 Abs. 2 abfertigt;
8. gegen seine Pflicht aus § 11 Abs. 6 verstößt, die im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage dargestellten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen;
9. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 3.
Abschnitt 5
Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 21
Gebührenpflicht
Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der zuständigen Behörde richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 22
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), auf Freizügigkeit (Artikel 11 Grundgesetz), auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) eingeschränkt.
§ 23
In-Kraft-Treten und Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung hat dem Landtag zum 30. Juni 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005. |
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