Verordnung
zur Bestimmung der zuständigen Behörden
auf dem Gebiet der Luftfahrt
(Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO)

Vom 7. August 2007 (Fn 1)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), des § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2, 6), der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140) sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird verordnet:

§ 1

Das für den Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für

1. die Genehmigung der Verkehrsflughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG) sowie die Entscheidung über die Wesentlichkeit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG;

2. die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste bei den in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG);

3. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 und 2 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG);

4. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG) und

5. die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Abs. 1 LuftSiG auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück.

§ 2

Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster für

1. die übrigen Aufgaben nach § 31 Abs. 2 LuftVG;

2. die Durchführung der Anhörungsverfahren nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, bei Genehmigungen nach § 6 LuftVG für die in § 1 genannten Flughäfen mit Ausnahme des Anhörungsverfahrens bei (Teil-) Widerrufen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG;

3. die Bekanntmachung des Umfangs des Bauschutzbereichs nach § 18 LuftVG;

4. die Anerkennung und Beauftragung von Prüferinnen und Prüfern nach § 128 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG;

5. die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der jeweils geltenden Fassung und

6. die übrigen Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach dem Luftsicherheitsgesetz, soweit sie gemäß § 16 Abs. 2 LuftSiG durch Landesbehörden wahrzunehmen sind.

Das für den Verkehr zuständige Ministerium behält sich vor, die Zuständigkeit im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 3

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für

1. die Zustimmung zur Einrichtung und zum Betrieb sowie für die laufende Überwachung des Betriebes von Bodenfunkstellen, Geräten zur Flugsicherung und Funknavigationseinrichtungen im Sinne der §§ 81 und 82 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der jeweils geltenden Fassung und

2. die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Abs. 4 LuftVG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO.

§ 4

(1) Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 LuftVG ist für die in § 1 genannten Flughäfen das für den Verkehr zuständige Ministerium, für die übrigen Flughäfen und für Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.

(2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.

§ 5

Sollten für einen Flugplatz beide der in § 2 dieser Verordnung genannten Bezirksregierungen zuständig sein, so bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium die zuständige Behörde.

§ 6

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach § 18 in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 LuftSiG wird den nach § 2 zuständigen Bezirksregierungen übertragen.

§ 7

(1) Luftrechtliche Verfahren im Sinne der §§ 1 und 4 und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 6, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, werden von der Luftfahrtbehörde fortgeführt, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zuständig ist.

(2) Verwaltungsstreitverfahren, die sich auf Verwaltungsakte einer Luftfahrtbehörde beziehen, werden unabhängig vom Inkrafttreten dieser Verordnung von der Luftfahrtbehörde betrieben oder weiterbetrieben, die diese Verwaltungsakte erlassen hat.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 228) außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Bauen und Verkehr

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 316, in Kraft getreten am 16. August 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.