203012

Verordnung über die Prüfung
für die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Prüfungsverordnung der Polizei - PVOPol -

Vom 11. November 1984 (Fn 1)

Auf Grund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 1984 (GV. NW. S. 582), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister folgendes verordnet:

Inhaltsübersicht

I.
I. Fachprüfung und Aufstiegsprüfung für Lebensältere

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 2

Leistungsbewertungen, Noten

§ 3

Klausuren

§ 4

Ausbildungsnoten

§ 5

Prüfung

§ 6

Prüfungsausschüsse

§ 7

Prüfungsfächer

§ 8

Schriftliche Prüfung

§ 9

Bewertung der Prüfungsklausuren

§ 10

Bekanntgabe der Ausbildungsnoten, der Klausurergebnisse und der Fächer der mündlichen Prüfung

§ 11

Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

§ 12

Mündliche Prüfung

§ 13

Fachnote

§ 14

Gesamtergebnis der Prüfung

§ 15

Prüfungsniederschrift

§ 16

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis

§ 17

Krankheit, Rücktritt, Versäumnis, Nichtabgabe von Prüfungsklausuren

§ 18

Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

§ 19

Wiederholung der Prüfung

§ 20

Einsicht in die Prüfungsklausuren

§ 21

Verbleib der Prüfungsakten

II.
II. und III. Fachprüfung

§ 22

II. Fachprüfung

§ 23

III. Fachprüfung

III.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24

Übergangsregelung

§ 25

Inkrafttreten

I.
I. Fachprüfung und Aufstiegsprüfung für Lebensältere

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte das Ziel der jeweiligen Ausbildung erreicht hat.

§ 2
Leistungsbewertungen, Noten

(1) Die Leistungen des Beamten in der Prüfung und in dem der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitt sind wie folgt zu beurteilen:

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend (3)

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

(2) Soweit nach dieser Verordnung aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

§ 3
Klausuren

(1) Die nach dieser Verordnung zu fertigenden schriftlichen Arbeiten (Klausuren) sind unter Kennziffern zu schreiben, die für jede Klausur gesondert auszulosen sind. Die Entschlüsselung darf erst nach endgültiger Bewertung der Klausuren vorgenommen werden.

(2) In jeder Klausuraufgabe sind die Dauer der Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel anzugeben.

(3) An einem Tag darf nur eine Klausur gefertigt werden.

(4) Die Aufsicht bei den Klausuren führen Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes, die vom Leiter der Polizeieinrichtung, bei der die Ausbildung oder Prüfung durchgeführt wird, bestimmt werden.

(5) Einen Beamten, der bei der Anfertigung einer Klausur erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann der Aufsichtführende von der Fortsetzung dieser Klausur ausschließen. Hat ein Beamter bei der Anfertigung einer Klausur getäuscht oder zu täuschen versucht, so hat der Aufsichtführende dies auf der Klausur zu vermerken.

(6) Bei der Bewertung der Klausuren sind nicht nur der sachliche Inhalt, sondern auch die äußere Form, die Rechtschreibung, der Stil und der Ausdruck angemessen zu berücksichtigen.

§ 4
Ausbildungsnoten

(1) Die Leistungen des Beamten in dem der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitt werden für jedes Prüfungsfach (§ 7) mit einer Note bewertet (Ausbildungsnote). Sie ist das Mittel aus den Noten der Klausuren und der Note für die mündliche Leistung.

(2) In den Prüfungsfächern sind folgende Klausuren zu fertigen:

 

 

Anzahl

Bearbeitungs-
zeit

1.

vor der I. Fachprüfung

je 2

2-3 Stunden

2.

vor der Aufstiegsprüfung für Lebensältere

je 1

3-4 Stunden.

Die Aufgaben und die Bearbeitungszeiten bestimmt der Leiter der Polizeieinrichtung.

Die Klausuren werden von dem Lehrer, der den Beamten in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, bewertet. Der Leiter der Polizeieinrichtung kann einen anderen Lehrer mit der Bewertung beauftragen. Nach der Bewertung sind die Klausuren dem Beamten eine Woche zur Einsicht zu überlassen.

(3) Erscheint der Beamte nicht zum Klausurtermin oder gibt er die Lösung nicht oder nicht rechtzeitig ab, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, wird die Klausur mit ,,ungenügend" bewertet. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft der Leiter der Polizeieinrichtung. Ist der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, Klausuren zu fertigen, so hat er zu einem neu festzusetzenden Termin die entsprechenden Klausuren zu fertigen. § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(4) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Leiter der Polizeieinrichtung. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Klausur mit ,,ungenügend" bewerten oder das Anfertigen einer neuen Klausur anordnen.

(5) Während des der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitts sind die mündlichen Leistungen des Beamten in den in § 7 genannten Fächern in etwa gleichen Zeitabständen zweimal vom Lehrer zu bewerten. Die Bewertungen sind dem Beamten bekanntzugeben. Der Beamte ist auf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten.

(6) Am Ende des Ausbildungsabschnitts bewertet der Lehrer die mündliche Gesamtleistung im jeweiligen Fach mit einer Note gem. § 2 Abs. 1. Dabei sind auch die Leistungen in praktischen Übungen und die Gesamtentwicklung des Beamten angemessen zu berücksichtigen.

§ 5
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung bestimmt

1. für die I. Fachprüfung

der Direktor der Bereitschaftspolizei

2. für die Aufstiegsprüfung für Lebensältere

der Leiter der Höheren Landespolizeischule.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen; Vertretern des Innenministers, dem Leiter der Polizeieinrichtung, bei der der Prüfungsausschuß gebildet ist und dem Direktor der Bereitschaftspolizei in seinem Bereich ist die Anwesenheit gestattet. Das Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses sind Zuhörer nicht zugelassen.

§ 6
Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus fünf Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter werden vom Leiter der Polizeieinrichtung berufen, bei der die Prüfung abgelegt wird.

(3) Es sind folgende Prüfungsausschüsse zu bilden:

1. Prüfungsausschuß für die I. Fachprüfung (Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst). Er besteht aus einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als dem Vorsitzenden und vier Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes als den Beisitzern.

2. Prüfungsausschuß für die Aufstiegsprüfung für Lebensältere. Er besteht aus einem Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als dem Vorsitzenden und vier Beamten des höheren oder gehobenen Polizeivollzugsdienstes als den Beisitzern.

Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung mit einem Zusatz, der auf die Polizeieinrichtung hinweist, bei der sie gebildet sind.

(4) Für eine Prüfung können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind in dieser Eigenschaft an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 7
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind

1. in der I. Fachprüfung:

Polizei- und Ordnungsrecht

Staatsbürgerkunde

Strafrecht/Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht

Verkehrsrecht

Polizeidienstkunde/Kriminalistik

2. in der Aufstiegsprüfung für Lebensältere:

a) für Beamte der Kriminalpolizei

Kriminalistik einschließlich Einsatzlehre

Kriminologie

Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht

Strafrecht/Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht

Staats- und Verfassungsrecht

b) für Beamte der Schutzpolizei

Einsatzlehre einschließlich Kriminalistik

Verkehrslehre

Allgemeines Verwaltungsrecht/Polizei- und Ordnungsrecht

Strafrecht/Strafprozeßrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Zivilrecht

Staats- und Verfassungsrecht

§ 8
Schriftliche Prüfung

(1) In jedem Prüfungsfach ist eine Klausur anzufertigen.

Die Bearbeitungszeit beträgt

1. In der I. Fachprüfung

3 Stunden,

2. in der Aufstiegsprüfung für Lebensältere

4 Stunden.

(2) Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die am Prüfungstage in Gegenwart der Beamten zu öffnen sind.

(3) Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden Tagen geschrieben werden. Neben den Kennziffern (§ 3 Abs. 1) sind auch die Sitzplätze der Beamten für jeden Prüfungstag gesondert auszulosen.

(4) Der Aufsichtführende (§ 3 Abs. 4) fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unterbrechung der Prüfung und jede Unregelmäßigkeit. Der Beamte bezeichnet auf jeder Klausur den Beginn der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe.

(5) Die Prüfungsklausuren sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben. Er weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt er fest, wer seine Klausur verspätet oder keine Klausur abgegeben hat und vermerkt dies in der Niederschrift. Die abgegebenen Klausuren hat der Aufsichtführende in einem verschlossenen Umschlag dem Leiter der Polizeieinrichtung oder einem von ihm dazu beauftragten Beamten vorzulegen.

§ 9
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Die Klausuren sind nacheinander von einem Erst- und einem Zweitkorrektor zu bewerten. Die Korrektoren werden vom Leiter der Polizeieinrichtung bestimmt. Der Erstkorrektor soll der Lehrer sein, der den Beamten in dem Prüfungsfach unterrichtet hat. Einer der Korrektoren muß dem Prüfungsausschuß angehören.

(2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten des Erst- und Zweitkorrektors.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann bis zur Entschlüsselung (§ 3 Abs. 1) die Änderung der Bewertung einer Klausur beantragen. In diesem Fall entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 10
Bekanntgabe der Ausbildungsnoten, der
Klausurergebnisse und der Fächer der mündlichen
Prüfung

Die Ausbildungsnoten, die Ergebnisse der Prüfungsklausuren und die Fächer, in denen der Beamte mündlich geprüft werden soll (§ 12 Abs. 2), sind dem Beamten eine Woche vor seiner mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Diese Mitteilung schließt die mündliche Prüfung in anderen Prüfungsfächern nicht aus, falls der Prüfungsausschuß dies auf Grund des Verlaufs der mündlichen Prüfung für erforderlich hält.

§ 11
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Ist das Mittel aus der Ausbildungsnote und der Note der Prüfungsklausur in mehr als der Hälfte der Prüfungsfächer schlechter als 4,00, so ist der Beamte zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Die Feststellung der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung trifft der Prüfungsausschuß. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Beamten das Nichtbestehen der Prüfung bekannt.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 7 genannten Prüfungsfächer.

(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welchen Fächern der Beamte mündlich geprüft werden soll. Jeder Beamte ist mindestens in einem Prüfungsfach zu prüfen; er ist in den Prüfungsfächern zu prüfen, in denen

1. der Unterschied zwischen Ausbildungsnote und Note der Prüfungsklausur mehr als 1,00 Punkte beträgt,

2. das Mittel aus Ausbildungsnote und Note der Prüfungsklausur einen schlechteren Wert als 4,00 ergibt.

Auf schriftlichen Antrag des Beamten ist die mündliche Prüfung auf von ihm gewählte Prüfungsfächer zu erweitern. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Fächer zu stellen, in denen der Beamte mündlich geprüft werden soll, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages vor Beginn der mündlichen Prüfung. Der Beamte kann den Antrag bis zum Beginn der mündlichen Prüfung seiner Prüfgruppe zurücknehmen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Beamte zusammen geprüft werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt ihre Dauer. Er hat darauf zu achten, daß die Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und kann sich selbst an der Prüfung beteiligen.

(4) Die Prüfung eines Beamten in einem Prüfungsfach schließt nicht aus, daß auch die anderen Prüfungsteilnehmer in diesem Prüfungsfach befragt werden.

(5) Nach der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des jeweiligen Prüfers die einzelnen Prüfungsleistungen.

§ 13
Fachnote

(1) Die Fachnote ist das Mittel aus der Ausbildungsnote, der Note der Prüfungsklausur und der Note der mündlichen Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsfach.

(2) Ist der Beamte in einem Fach nicht mündlich geprüft worden, so wird bei der Berechnung der Fachnote die Ausbildungsnote mit einem Drittel, die Note der Prüfungsklausur mit zwei Drittel berücksichtigt.

§ 14
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist das Mittel aus den einzelnen Fachnoten. Dem ermittelten Wert entsprechen folgende Noten:

1,00-1,74

= sehr gut

1,75-2,49

= gut

2,50-3,24

= befriedigend

3,25-4,00

= ausreichend

4,01-5,00

= mangelhaft

5,01-6,00

= ungenügend.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" ist oder der Beamte in zwei oder mehr Prüfungsfächern eine schlechtere Fachnote als 4,00 erhalten hat.

§ 15
Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Beamten eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist für jeden Beamten eine Notenübersicht beizufügen. Sie enthält die Ausbildungsnoten, die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, die Fachnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung.

§ 16
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse,
Prüfungszeugnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende dem Beamten das Gesamtergebnis der Prüfung und die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung. In der Bescheinigung ist anzugeben, ob die Prüfung wiederholt werden kann.

(4) Eine Zweitschrift des Zeugnisses oder der Bescheinigung über die nicht bestandene Prüfung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 17
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
Nichtabgabe von Prüfungsklausuren

(1) Ist der Beamte durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung oder einen Teil der Prüfung abzulegen, so hat er dies bei Erkrankung in der Regel durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Der Beamte kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 Satz 2 finden keine Anwendung.

(4) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Gibt der Beamte eine Prüfungsklausur nicht oder ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, gilt sie als mit der Note ,,ungenügend" bewertet. Ob bei nicht rechtzeitiger Abgabe eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 18
Täuschung und ordnungswidriges Verhalten

(1) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung für ungenügend oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Beamte bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß auch nachträglich Prüfungsleistungen für ungenügend erklären und das Gesamtergebnis entsprechend neu festsetzen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der mündlichen Prüfung.

(3) Falls der Prüfungsausschuß, der die Prüfung abgenommen hat, nicht mehr zusammentreten kann, entscheidet ein anderer Prüfungsausschuß, der gemäß § 6 berufen wird.

§ 19
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Dies gilt nicht für die I. Fachprüfung, wenn der Beamte sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Ausbildungsabschnitt das Ziel der Ausbildung erst nach Verlängerung der Ausbildungszeit erreicht hat (§ 10 Ausbildungsverordnung der Polizei - AVOPol).

(2) Voraussetzung für die Wiederholung ist die erneute Teilnahme an dem der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitt.

(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 20
Einsicht in die Prüfungsklausuren

Der Beamte kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres auf Antrag seine Prüfungsklausuren einschließlich ihrer Bewertung bei der Einrichtung, bei der die Prüfungsakten aufbewahrt werden, unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen - auch auszugsweise - ist nicht zulässig.

§ 21
Verbleib der Prüfungsakten

Die Prüfungsakten sind zehn Jahre vom Tage der mündlichen Prüfung an gerechnet aufzubewahren.

II.
II. und III. Fachprüfung

§ 22 (Fn 3)
II. Fachprüfung

§ 23
III. Fachprüfung

(1) Die III. Fachprüfung (Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst) wird nach den Bestimmungen der Verordnung über die Prüfung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes (Prüfungsverordnung Polizei - höherer Dienst - (PVPol-hD) an der Polizei-Führungsakademie in Münster abgelegt.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme am zweiten Ausbildungsabschnitt für Ratsbewerber an der Polizei-Führungsakademie.

III.
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 24
Übergangsregelung

Für Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst befinden, findet § 19 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.

§ 25 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1984 in Kraft. (Fn 4). Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.