2021 |
Gesetz
über den Landesverband Lippe
Vom 5. November 1948 (Fn 1)
§ 1 (Fn 2)
Zur Verwaltung des durch das Gesetz über die Vereinigung des Landes Lippe mit dem Lande Nordrhein-Westfalen vom heutigen Tage (GV. NW. S. 267) (Fn 3) ausgesonderten Vermögens des früheren Landes Lippe wird unter der Bezeichnung ,,Landesverband Lippe" eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für den Bezirk des früheren Landes Lippe errichtet.
Der Landesverband ist berechtigt, das frühere lippische Landeswappen als Dienstsiegel zu führen.
§ 2
Aufgabe des Landesverbandes ist es, außer der Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten und der Bildung der erforderlichen Rücklagen die kulturellen Belange und die Wohlfahrt der Bewohner im Bezirke des früheren Landes Lippe im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu fördern.
§ 3
Die Verwaltung des Verbandes erfolgt durch seine Organe:
1. Verbandsversammlung,
2. Verbandsvorsteher.
In der Satzung können weitere Organe vorgesehen werden.
§ 4 (Fn 4)
Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und aus 10 Vertretern des Kreises Lippe. Die Vertreter des Kreises werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind alle Personen, die das passive Wahlrecht zum Kreistag Lippe haben.
Die Verhältniswahl erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Falls die letzte, mit einem Sitz zu bedenkende Höchstzahl sich mehrfach ergibt, so erhält von den in Frage kommenden Parteien diejenige den Sitz, die bei der Kreistagswahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit.
Ausscheidende Vertreter bleiben bis zum Eintritt der neugewählten tätig.
Der Verbandsvorsteher, wird von der Verbandsversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde angestellt.
§ 5
Die Beschlußfassung über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen worden sind, liegt der Verbandsversammlung ob.
§ 6
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlußfassung der Verbandsversammlung erfolgt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 7
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer Organe vorzubereiten.
Er vertritt den Landesverband nach außen. Zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Verbandes über Grundstücke sowie zur Ausstellung von Vollmachten ist die Aufnahme einer Urkunde erforderlich, die vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung unterzeichnet werden muß.
§ 8
Die Beamten des Verbandes sind hinsichtlich ihrer Besoldung, ihres Ruhegehaltes, der Hinterbliebenenversorgung und der sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen den Landesbeamten gleichzustellen. Das gleiche gilt für die Angestellten und Arbeiter des Landesverbandes.
Die Beamten unterstehen in disziplinarischer Hinsicht dem Verbandsvorsteher als ihrem Dienstvorgesetzten. Als Disziplinargerichte sind die für die Landesbeamten des Regierungsbezirks Detmold eingesetzten Disziplinargerichte zuständig. Zur Sicherung der Versorgungsansprüche der Beamten ist ein besonderer Pensionsfonds zu bilden, sofern sich der Verband nicht einer bestehenden Pensionskasse anschließt.
§ 9
Der Verband stellt jährlich eine Haushaltssatzung auf, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf und dem Landtag zur Kenntnis vorzulegen ist.
Innerhalb der Haushaltssatzung handelt der Landesverband selbständig.
§ 10 (Fn 2)
Für die Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung des Landesverbandes ist das für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Haushaltsrecht sinngemäß anzuwenden.
§ 11
Der Verband kann Satzungen über Gebühren und Beiträge erlassen.
§ 12
Der Verband kann für die Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben die Hilfe der Gemeindeverwaltungen des Verbandsbezirks nach Maßgabe seiner Satzung in Anspruch nehmen.
§ 13
Der Landesverband ist berechtigt, innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit durch Satzung seine Rechtsverhältnisse insoweit zu ordnen, als nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 14
Die Kassenführung erfolgt durch die Regierungshauptkasse in Detmold. Die Gefälle sind im Verwaltungszwangsverfahren beitreibbar.
Für bauliche Angelegenheiten kann der Verband das Staatshochbauamt in Detmold in Anspruch nehmen.
§ 15
Die Aufsicht über den Verband führt der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, der seine Befugnisse auf den Regierungspräsidenten in Detmold ganz oder teilweise übertragen kann. Der Verband hat über Fragen grundsätzlicher Bedeutung der Aufsichtsbehörde zu berichten.
§ 16
Die Genehmigung des Innenministers im Einvernehmen mit dem jeweilig beteiligten Fachminister ist erforderlich bei
1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Werte von über 10 000 DM,
2. Aufnahme von Darlehen außerhalb eines laufenden Kassenkredits,
3. Belastung von Grundeigentum,
4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit.
§ 17 (Fn 2)
Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung der Verbandsverbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen ist auf den Kreis Lippe zu übertragen.
§ 18
Die erforderlichen Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung (Fn 5).
Fn1 | GV. NW. 1949 S. 269/GS. NW. S. 206, geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284), Art. 2 d. RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806). |
§§ 1, 10 und 17 geändert durch Bielefeld-Gesetz v. 24. 10. 1972 (GV. NW. S. 284); in Kraft getreten am 1. Januar 1973. |
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entfallen. |
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§ 4 Abs. 2 eingefügt, Art. 2 RBG 84 NW v. 18. 12. 1984 (GV. NW. S. 806); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. |
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GV. NW. ausgegeben am 28. September 1949. |