2021 |
Kreisordnung (KrO)
für das Land Nordrhein-Westfalen,
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 14. Juli 1994 (Fn 1, 1_1, 2)
Aufgrund des Artikels VIII des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) wird nachstehend der Wortlaut der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der ab dem 17. Oktober 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt die durch Artikel II des eingangs erwähnten Gesetzes neu gefaßte Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Kreisordnung (KrO)
für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: |
Grundlagen der Kreisverfassung |
§ 1 |
Wesen der Kreise |
§ 2 |
Wirkungsbereich |
§ 3 |
Gleichstellung von Frau und Mann |
§ 4 |
Geheimhaltung |
§ 5 |
Satzungen |
§ 6 |
Einrichtungen und Lasten |
§ 7 |
Anschluß- und Benutzungszwang |
§ 8 |
Verwaltung |
§ 9 |
Wirtschaftsführung |
§ 10 |
Aufsicht |
§ 11 |
Funktionsbezeichnungen |
§ 12 |
Name und Sitz |
§ 13 |
Siegel, Wappen und Flaggen |
2. Teil: |
Kreisgebiet |
§ 14 |
Kreisgebiet |
§ 15 |
Gebietsbestand |
§ 16 |
Gebietsänderung |
§ 17 |
Gebietsänderungsverträge |
§ 18 |
Durchführung der Gebietsänderung |
3. Teil: |
Einwohner und Bürger |
§ 20 |
Einwohner |
§ 21 |
Anregungen und Beschwerden |
§ 22 |
Einwohnerantrag |
§ 23 |
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid |
§ 24 |
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt |
4. Teil: |
Kreistag |
§ 25 |
Allgemeines |
§ 26 |
Zuständigkeiten des Kreistags |
§ 27 |
Wahl der Kreistagsmitglieder |
§ 28 |
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder |
§ 29 |
Freistellung |
§ 30 |
Entschädigung |
§ 31 |
Aufwandsentschädigung |
§ 32 |
Einberufung des Kreistags |
§ 33 |
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen |
§ 34 |
Beschlußfähigkeit des Kreistags |
§ 35 |
Abstimmungen |
§ 36 |
Ordnung in den Sitzungen |
§ 37 |
Niederschrift der Kreistagsbeschlüsse |
§ 38 |
Behandlung der Kreistagsbeschlüsse |
§ 39 |
Widerspruch und Beanstandung |
§ 40 |
Fraktionen |
§ 41 |
Bildung von Ausschüssen |
5. Teil: |
Landrat |
§ 42 |
Zuständigkeiten des Landrats |
§ 43 |
Abgabe von Erklärungen |
§ 44 |
Wahl des Landrats |
§ 45 |
Abwahl des Landrats |
§ 46 |
Wahl der Stellvertreter des Landrats |
§ 47 |
Bestellung des allgemeinen Vertreters |
§ 48 |
Teilnahme an Sitzungen |
§ 49 |
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Kreise |
6. Teil: |
Kreisausschuß |
§ 50 |
Zuständigkeiten des Kreisausschusses |
§ 51 |
Zusammensetzung des Kreisausschusses |
§ 52 |
Verfahren des Kreisausschusses |
7. Teil: |
Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung |
§ 53 |
Allgemeines |
§ 54 |
Haushaltssatzung |
§ 55 |
Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden |
§ 56 |
Kreisumlage |
8. Teil: |
Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis |
§ 57 |
Aufsicht |
§ 58 |
Träger der staatlichen Verwaltung |
§ 59 |
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde |
§ 60 |
Verantwortung des Landrats |
§ 61 |
Dienstkräfte, Bereitstellung von Einrichtungen |
§ 62 |
Ehrenbeamte |
9. Teil: |
Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften |
§ 63 |
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) |
§ 64 |
Auftragsangelegenheiten |
§ 65 |
Durchführung des Gesetzes |
§ 66 |
Inkrafttreten |
1. Teil
Grundlagen der Kreisverfassung
§ 1
Wesen der Kreise
(1) Die Kreise verwalten ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.
(2) Die Kreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.
(3) Das Gebiet des Kreises bildet zugleich den Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.
§ 2 (Fn 12)
Wirkungsbereich
(1) Die Kreise sind, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten. Die Wahrnehmung örtlicher Aufgaben durch die Gemeinden bleibt unberührt. Mehrere Gemeinden können überörtliche, auf ihre Gebiete begrenzte Aufgaben durch Zweckverbände oder im Wege öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen durchführen.
(2) Die Kreise nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind. Den Kreisen können nur durch Gesetz Pflichtaufgaben auferlegt werden. Pflichtaufgaben können den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts, das in der Regel zu begrenzen ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 eröffnet.
(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz zulässig. Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags und, sofern nicht die Landesregierung oder das Innenministerium sie erlassen, der Zustimmung des Innenministeriums.
(4) Werden den Kreisen neue Pflichten auferlegt oder werden Pflichten bei der Novellierung eines Gesetzes fortgeschrieben oder erweitert, ist gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Führen diese neuen Pflichten zu einer Mehrbelastung der Kreise, ist ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.
(5) Zur Effizienzsteigerung kann ein Kreis mit einem benachbarten Kreis gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass ihm gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 übertragene Aufgaben von dem benachbarten Kreis übernommen oder für ihn durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einem Kreis und einer benachbarten kreisfreien Stadt.
(6) Absatz 5 gilt nur, soweit
- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder
- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
- durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
§ 3 (Fn 10)
Gleichstellung von Frau und Mann
(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Kreise, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Kreisausschusses, des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Landrates widersprechen; in diesem Fall hat der Landrat den Kreistag zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(5) Das Nähere zu den Absätzen 2 bis 4 regelt die Hauptsatzung.
§ 4
Geheimhaltung
Die Kreise sind verpflichtet, Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, die auf Anordnung der zuständigen Behörde oder ihrem Wesen nach gegen die Kenntnis Unbefugter geschützt werden müssen, geheimzuhalten. Sie haben hierbei Weisungen der Landesregierung auf dem Gebiet des Geheimschutzes zu beachten.
§ 5
Satzungen
(1) Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Bußgeld bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landrat.
(3) Jeder Kreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder beschlossen werden.
(4) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(5) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze hierüber besondere Regelungen enthalten.
(6) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung oder der sonstigen ortsrechtlichen Bestimmung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 6
Einrichtungen und Lasten
(1) Die Kreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kreis ergeben.
(3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Kreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Kreises zu den Lasten des Kreises beizutragen.
(4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
§ 7
Anschluß- und Benutzungszwang
Die Kreise können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke des Kreisgebiets den Anschluß an überörtliche, der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlußzwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Im Falle des Anschluß- und Benutzungszwangs für Fernwärme soll die Satzung zum Ausgleich von sozialen Härten angemessene Übergangsregelungen enthalten.
§ 8
Verwaltung
Die Verwaltung des Kreises liegt bei dem Kreistag, dem Kreisausschuß und dem Landrat.
§ 9
Wirtschaftsführung
Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, daß die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.
§ 10
Aufsicht
Die Aufsicht des Landes schützt die Kreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
§ 11
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 12
Name und Sitz
(1) Die Kreise führen ihre bisherigen Namen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder den Kreisnamen ändern. Die Änderung des Kreisnamens bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Sätze 2 und 3 finden auch in den Fällen Anwendung, in denen der Kreisname durch Gesetz festgelegt wurde, wenn seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zehn Jahre vergangen sind.
(2) Der Kreistag bestimmt den Sitz der Kreisverwaltung; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 13
Siegel, Wappen und Flaggen
(1) Die Kreise führen Dienstsiegel.
(2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen.
(3) Die Änderung und die Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung.
2. Teil
Kreisgebiet
§ 14
Kreisgebiet
Das Gebiet jedes Kreises soll so bemessen sein, daß die Leistungsfähigkeit des Kreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
§ 15
Gebietsbestand
Das Gebiet des Kreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Kreis gehörenden Gemeinden.
§ 16
Gebietsänderung
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen eines Kreises durch Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden geändert, Kreise aufgelöst oder neugebildet werden.
(2) Das Verfahren zur Änderung des Gebiets eines Kreises wird durch Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft an die Aufsichtsbehörde des Kreises eingeleitet. Werden durch die beantragte Gebietsänderung die Grenzen von Kreisen verschiedener Regierungsbezirke berührt, so ist der Antrag an die obere Aufsichtsbehörde zu richten. Das Verfahren kann auch durch die Aufsichtsbehörde oder die obere Aufsichtsbehörde eingeleitet werden.
(3) Vor einer Änderung des Gebiets eines Kreises ist der Wille der unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaften in der Weise festzustellen, daß ihren Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
(4) Die Änderung der Grenzen von Kreisen bewirkt ohne weiteres die Änderung der Grenzen der Landschaftsverbände.
§ 17
Gebietsänderungsverträge
Die Kreise treffen, soweit erforderlich, über die Änderung ihres Gebiets Vereinbarungen (Gebietsänderungsverträge). Derartige Verträge bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die Einzelheiten der Gebietsänderung.
§ 18
Durchführung der Gebietsänderung
Die Änderung des Gebiets eines Kreises erfolgt durch Gesetz. In diesem sind die Bestimmungen über die Gebietsänderung zu bestätigen und der Tag der Rechtswirksamkeit der Gebietsänderung festzulegen.
§ 19
Wirkungen der Gebietsänderung
(1) Der Ausspruch der Änderung des Gebiets eines Kreises und die Bestätigung des Gebietsänderungsvertrags begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten, sofern der Gebietsänderungsvertrag derartiges vorsieht. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Sie kann Unschädlichkeitszeugnisse ausstellen.
(2) Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Änderung des Gebiets eines Kreises erforderlich sind, sind frei von öffentlichen Abgaben sowie von Gebühren und Auslagen, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
3. Teil
Einwohner und Bürger
§ 20
Einwohner
Einwohner des Kreises sind die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.
§ 21
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Die Zuständigkeiten des Kreisausschusses, der Ausschüsse und des Landrats werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 22 (Fn 6)
Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten im Kreis wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Kreistag über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.
(3) Ein Einwohnerantrag muß von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 8 000, Einwohnern.
(4) Jede Liste mit Unterzeichnungen muß den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden vom Kreis geprüft.
(5) Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.
(6) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Kreis erfüllt sein.
(7) Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich darüber zu beraten und zu entscheiden, spätestens innerhalb von vier Monaten nach seinem Eingang. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Kreistagssitzung zu erläutern.
(8) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Einwohnerantrags regeln.
§ 23 (Fn 6)
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger der kreisangehörigen Gemeinden können beantragen (Bürgerbegehren), daß sie anstelle des Kreistags über eine Angelegenheit des Kreises selbst entscheiden (Bürgerentscheid).
(2) Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich.
(3) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluß des Kreistags, muß es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen den Beschluß, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach Sitzungstag.
(4) Ein Bürgerbegehren muss in einem Kreis
bis 200 000 Einwohner |
von 5 % |
mit mehr als 200 000 Einwohnern, |
|
aber nicht mehr als als 500 000 Einwohnern |
von 4 %, |
mit mehr als 500 000 Einwohnern |
von 3 % |
der Bürger der kreisangehörigen Gemeinden unterzeichnet sein.
Die Angaben werden vom Kreis geprüft. Im übrigen gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.
(5) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Kreisverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Jahresrechnung des Kreises und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
7. Angelegenheiten, für die der Kreistag keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
8. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
9. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
(6) Der Kreistag stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gegen diese Entscheidung des Kreistags können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens nach Absatz 2 Satz 2 Widerspruch einlegen. Entspricht der Kreistag dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Kreistag dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Kreistags zu erläutern.
(7) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Kreistags durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(9) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln.
§ 24
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
Einwohner und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zur Übernahme und Ausübung von Ehrenämtern für den Kreis unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen Folgen verpflichtet wie in der Gemeinde, in der sie Einwohner oder Bürger sind. § 34 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
4. Teil
Kreistag
§ 25 (Fn 6)
Allgemeines
(1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden gewählt werden.
(2) Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Kreises. Der Landrat hat Stimmrecht im Kreistag. Der Landrat hat im Kreistag das gleiche Stimmrecht wie ein Kreistagsmitglied. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit, die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist der Landrat wie ein Kreistagsmitglied zu berücksichtigen. In den Fällen der §§ 26 Abs. 1 Buchstabe i, 26 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 3, 33 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 38 Abs. 2, 41 Absätze 3, 5 und 7, 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1 Satz 2 stimmt er nicht mit.
§ 26 (Fn 4)
Zuständigkeiten des Kreistags
(1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich vorbehält, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er ist ausschließlich zuständig für
a) die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
b) die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses und ihrer Stellvertreter,
c) die Wahl der Mitglieder der anderen Ausschüsse,
d) die Bestellung des allgemeinen Vertreters des Landrats und des Kämmerers,
e) die Änderung des Gebiets des Kreises, die Bestimmung des Namens des Kreises und des Sitzes der Kreisverwaltung sowie die Änderung und Einführung von Dienstsiegeln, Wappen und Flaggen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
f) den Erlaß, die Änderung, die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen,
g) den Erlaß der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogramms,
h) die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte sowie der Kreisumlage,
i) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung,
j) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
k) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluß von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung.
l) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die erstmalige Beteiligung sowie die Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft,
m) die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Gesellschaften, an denen der Kreis beteiligt ist, soweit der Einfluß des Kreises geltend gemacht werden kann,
n) die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens,
o) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluß von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
p) die Bestellung des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die Pflichtaufgaben hinaus,
q) die Genehmigung von Verträgen des Kreises mit Kreistags- und Ausschußmitgliedern, mit dem Landrat und den leitenden Dienstkräften des Kreises nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung,
r) die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
s) alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz die Zuständigkeit des Kreistags ausdrücklich vorschreibt.
Vor der Entscheidung über die Gründung von bzw. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen der Telekommunikation im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gemeindeordnung ist der Kreistag auf der Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements zu unterrichten. Der Kreistag kann durch die Hauptsatzung die Erledigung bestimmter Geschäfte, für die er nach Satz 2 Buchstaben j und k zuständig ist, auf den Kreisausschuß übertragen.
(2) Der Kreistag ist durch den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten; er überwacht die Durchführung seiner Beschlüsse sowie den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten. Auch kann der Kreistag vom Landrat Einsicht in die Akten durch einen von ihm bestimmten Ausschuß oder einzelne von ihm beauftragte Mitglieder fordern. In Einzelfällen muß auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Kreistagsmitglieder auch einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Kreistagsmitglied Akteneinsicht gewährt werden. Ausschußvorsitzende können vom Landrat jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben das Recht auf Akteneinsicht nach Maßgabe der Hauptsatzung.
(3) Über wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde und Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörden dies bestimmen, ist der Kreistag vom Landrat zu unterrichten.
(4) Für die Vertretung der Kreise in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt § 113 der Gemeindeordnung entsprechend. Vertreter des Kreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vom Kreistag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter des Kreises zu benennen, muß der Landrat oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter des Kreises dazuzählen. Die Vertreter des Kreises sind an die Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt auf Beschluß des Kreistags jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn dem Kreis das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen.
(6) Werden die vom Kreis bestellten oder vorgeschlagenen Personen aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Kreis den Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist der Kreis schadensersatzpflichtig, wenn die vom Kreis bestellten Personen nach Weisung des Kreistags oder des Kreisausschusses gehandelt haben.
§ 27
Wahl der Kreistagsmitglieder
(1) Die Kreistagsmitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugewählten Kreistags weiter aus.
§ 28
Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder
(1) Die Kreistagsmitglieder sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die Tätigkeit als Kreistagsmitglied oder als Mitglied eines Ausschusses gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 Gemeindeordnung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann ihnen gegenüber nicht vom Landrat angeordnet werden;
2. die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag, bei Kreisausschußmitgliedern der Kreisausschuß und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
3. die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Kreistags- und Kreisausschußmitgliedern gegenüber dem Landrat, bei Ausschußmitgliedern gegenüber dem Ausschußvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung;
4. über Ausschließungsgründe entscheidet bei Kreistagsmitgliedern der Kreistag, bei Kreisausschußmitgliedern der Kreisausschuß und bei Ausschußmitgliedern der Ausschuß;
5. ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Kreistag, vom Kreisausschuß bzw. vom Ausschuß durch Beschluß festgestellt;
6. sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können Ansprüche anderer gegen den Kreis nur dann nicht geltend machen, wenn diese in Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Ausschuß.
Die Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse müssen gegenüber dem Landrat Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Kreistag. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können veröffentlicht werden. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
(3) Erleidet der Kreis infolge eines Beschlusses des Kreistags einen Schaden, so haften die Kreistagsmitglieder, wenn sie
a) in vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben,
b) bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren, und ihnen der Ausschließungsgrund bekannt war,
c) der Bewilligung von Ausgaben zugestimmt haben, für die das Gesetz oder die Haushaltssatzung eine Ermächtigung nicht vorsieht, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Deckungsmittel bereitgestellt werden.
§ 29
Freistellung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des Kreistags oder eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz in Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Kündigungen oder Entlassungen aus Anlaß der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(2) Die Mitglieder des Kreistags und der Ausschüsse sind von der Arbeit freizustellen, soweit es die Ausübung ihres Mandats erfordert. Als erforderlich ist eine Freistellung in der Regel anzusehen, wenn die Tätigkeit mit dem Mandat in unmittelbarem Zusammenhang steht oder auf Veranlassung des Kreistags oder des Ausschusses erfolgt und nicht während der arbeitsfreien Zeit ausgeübt werden kann.
§ 30
Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln; dies gilt auch für die Hausarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt:
1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt;
2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird;
3. Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für die Vertretung im Haushalt ersetzt.
In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden.
(3) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach Absatz 2 geleistet wird. Die Hauptsatzung kann die näheren Einzelheiten regeln.
(4) Neben dem Ersatz des Verdienstausfalls erhalten Kreistagsmitglieder eine angemessene Aufwandsentschädigung, die teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags, des Kreisausschusses, der Ausschüsse und der Fraktionen sowie für die Teilnahme an sonstigen in der Hauptsatzung bestimmten Sitzungen gezahlt werden kann. Ausschußmitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen mit Ausnahme der Kreistagssitzungen ein Sitzungsgeld. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, kann durch die Hauptsatzung beschränkt werden.
(5) Das Innenministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschuß des Landtags durch Rechtsverordnung
1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen sowie die Höhe der Sitzungsgelder,
2. die Fahrkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist nach Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Dienstleistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.
§ 31
Aufwandsentschädigung
Stellvertreter des Landrats und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens zehn Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei, mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Kreistagsmitgliedern nach § 30 zustehen, eine vom Innenministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist.
§ 32
Einberufung des Kreistags
(1) Der Kreistag wird von dem Landrat, zu seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl von dem bisherigen Landrat, einberufen. Nach der Neuwahl findet die erste Sitzung innerhalb von vier Wochen statt; im übrigen soll der Kreistag zusammentreten, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate. Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Kreistagsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.
(2) Die Ladungsfrist, die Form der Einberufung und die Geschäftsführung des Kreistags sind durch die Geschäftsordnung zu regeln, soweit hierüber nicht in diesem Gesetz Vorschriften getroffen sind. Der Kreistag regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Kreistagsmitglieder.
(3) Kommt der Landrat seiner Verpflichtung zur Einberufung des Kreistags nicht nach, so veranlaßt die Aufsichtsbehörde die Einberufung.
§ 33
Tagesordnung und Öffentlichkeit der Kreistagssitzungen
(1) Der Landrat setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Fragestunden für Einwohner kann er in die Tagesordnung aufnehmen, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind. Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung sind von ihm öffentlich bekanntzumachen. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluß des Kreistags erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.
(2) Die Sitzungen des Kreistags sind öffentlich. Durch die Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten Art ausgeschlossen werden. Auf Antrag eines Kreistagsmitglieds oder auf Vorschlag des Landrats kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, daß in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
(3) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(4) Mitglieder der Ausschüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 34
Beschlußfähigkeit des Kreistags
(1) Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlußfähig, solange seine Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Kreistags zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Bei der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 35 (Fn 5)
Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Kreistagsmitgliedern ist namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens eines Fünftels der Kreistagsmitglieder ist geheim abzustimmen. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen treffen.
(2) Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Haben sich die Kreistagsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Kreistagsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Kreistags nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Landrat zu ziehende Los. Scheidet jemand vorzeitig aus dem Ausschuß aus, wählen die Kreistagsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
(4) Haben die Kreistagsmitglieder zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 26 Abs. 4 und 5 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder vorgeschlagen war, wählen die Kreistagsmitglieder den Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
§ 36
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der Landrat leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen durch Beschluß des Kreistags einem Kreistagsmitglied bei Verstößen gegen die Ordnung die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden und es für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen wird.
(3) Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann der Landrat, falls er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluß des Kreistagsmitglieds aus der Sitzung verhängen und durchführen. Der Kreistag beschließt in der nächsten Sitzung über die Berechtigung dieser Maßnahme.
§ 37
Niederschrift der Kreistagsbeschlüsse
(1) Über die im Kreistag gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Landrat und einem vom Kreistag zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.
(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
(3) Die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen geltenden Bestimmungen (§ 5 Abs. 4 und 5) finden auch bei den nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen sinngemäß Anwendung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 38
Behandlung der Kreistagsbeschlüsse
(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Landrat aus.
(2) Beschlüsse, die
a) die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen den Landrat,
b) die Amtsführung des Landrats
betreffen, führt der Stellvertreter des Landrats aus.
§ 39
Widerspruch und Beanstandung
(1) Der Landrat kann einem Beschluß des Kreistags spätestens am dritten Tage nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß der Beschluß das Wohl des Kreises gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die frühestens am dritten Tage und spätestens vier Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Ein weiterer Widerspruch ist unzulässig.
(2) Verletzt ein Beschluß des Kreistags das geltende Recht, so hat der Landrat den Beschluß zu beanstanden. Die Beanstandung ist dem Kreistag mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt der Kreistag bei seinem Beschluß, so hat der Landrat unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß des Kreistags nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Landrat den Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Kreis gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
(4) Absätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 50 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 40
Fraktionen
(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Kreistags. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Personen, in einem Kreistag mit mehr als 59 Mitgliedern aus mindestens drei Personen.
(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.
(3) Der Kreis gewährt den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Landrat zuzuleiten ist.
(4) Hauptberuflich tätige Mitarbeiter der Fraktion können Mitglieder des Kreistags sein. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob Fraktionen Mitglieder der Vertretung, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen können. Bei der Festsetzung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.
(5) Soweit personenbezogene Daten an die Mitglieder des Kreistags übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Fraktionsmitarbeiter, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zulässig.
§ 41 (Fn 6)
Bildung von Ausschüssen
(1) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann der Kreistag Ausschüsse bilden.
(2) Der Kreistag kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
(3) Der Kreistag regelt die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit er stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Der Landrat hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. An nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses können die stellvertretenden Ausschußmitglieder sowie alle Kreistagsmitglieder als Zuhörer teilnehmen, ebenso die Mitglieder anderer Ausschüsse, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld. Wird in einer Ausschußsitzung ein Antrag beraten, den ein Kreistagsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuß nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen. Fraktionen, die in einem Ausschuß nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuß ein Kreistagsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Kreistag angehören kann, zu benennen. Das benannte Kreistagsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Kreistag zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuß mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.
(4) Auf die Ausschußmitglieder und das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Kreistag geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Der Ausschußvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Landrat fest. Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 4 brauchen Zeit und Ort der Ausschußsitzung sowie die Tagesordnung nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; der Landrat soll die Öffentlichkeit hierüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. Ein Kreistagsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Sätze 8 und 10 gelten entsprechend.
(5) Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Kreistagsmitgliedern auch sachkundige Bürger der kreisangehörigen Gemeinden, die dem Kreistag angehören können, bestellt werden. Zur Übernahme der Tätigkeit als sachkundiger Bürger ist niemand verpflichtet. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der Kreistagsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Gesetzliche Bestimmungen über eine andere Zusammensetzung bestimmter Ausschüsse bleiben unberührt. Die Ausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Kreistagsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt; sie gelten auch insoweit als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(6) Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören, die in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 zu wählen sind. Im übrigen gilt Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.
(7) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Kreistagsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Kreistagsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.
(8) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgabe wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 7 zu wiederholen.
(9) Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist dem Landrat und den Ausschußmitgliedern zuzuleiten.
5. Teil
Landrat
§ 42
Zuständigkeiten des Landrats
In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat
a) die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
b) die Erledigung der ihm vom Kreisausschuß "übertragenen Angelegenheiten,
c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 50 Abs. 3 Satz 2,
d) die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 64),
e) die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und § 49 Abs. 4,
f) die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aufgrund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,
g) die Leitung und Verteilung der Geschäfte.
§ 43
Abgabe von Erklärungen
(1) Erklärungen, durch welche der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt ist.
(4) Erklärungen, die nicht den Formvorschriften dieses Gesetzes entsprechen, binden den Kreis nicht.
§ 44 (Fn 3)
Wahl des Landrats
(1) Der Landrat wird von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Kreistag gewählt. Die näheren Vorschriften trifft das Kommunalwahlgesetz.
(2) Scheidet der Landrat vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amt aus, wird der Nachfolger von den Bürgern innerhalb von sechs Monaten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bis zum Ablauf der nächsten Wahlzeit des Kreistags gewählt.
(3) Eine Wahl findet nicht mehr statt, wenn innerhalb von neun Monaten die Wahl des Landrats nach Absatz 1 bevorsteht.
(4) Ist die Wahl eines Landrats aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen während der Wahlzeit des neuen Kreistags erforderlich, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Wählbar ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat, das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(6) Der Landrat ist kommunaler Wahlbeamter.
(7) § 72 Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 45 (Fn 6)
Abwahl des Landrats
Der Landrat kann von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluß des Kreistags muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen. Der Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuß die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Landrats anordnen, wenn der Kreistag dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder beantragt.
§ 46
Wahl der Stellvertreter des Landrats
(1) Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen. Sie vertreten den Landrat bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.
(2) Bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 35 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Erster Stellvertreter ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Landrat zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.
(3) Der Landrat wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Kreistagsmitglieder werden von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(4) Der Kreistag kann die Stellvertreter des Landrats abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistags muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 35 Abs. 2 zu wählen.
(5) Wenn der Landrat verhindert ist, leitet der Altersvorsitzende die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Landrats sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen.
§ 47 (Fn 7)
Bestellung des allgemeinen Vertreters
(1) Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der allgemeine Vertreter des Landrats durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt wird. Der gewählte allgemeine Vertreter des Landrats führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muß über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. Die Bestellung oder die Wahl bedürfen der Bestätigung der Bezirksregierung.
(2) Die Bestimmungen des § 71 der Gemeindeordnung über die Stellenausschreibung und die Wiederwahl finden entsprechende Anwendung.
(3) Der Kreistag kann den nach Absatz 1 Satz 2 gewählten Kreisdirektor abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Kreistags muß eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu wählen.
(4) Die Kreise sollen einen Beamten des Kreises zum Kämmerer bestellen.
§ 48
Teilnahme an den Sitzungen
(1) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des Kreistags teil. Der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen.
(2) Der Landrat und sein allgemeiner Vertreter sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 49 (Fn 7)
Beamte, Angestellte und Arbeiter der Kreise
(1) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter.
(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Kreise müssen die für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen nachweisen. Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Landrat. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen.
(3) Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Kreises bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und des Tarifrechts.
(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Landrat oder seinen allgemeinen Vertreter. Der Landrat kann die Unterschriftsbefugnis durch Dienstanweisung übertragen.
6. Teil
Kreisausschuß
§ 50
Zuständigkeiten des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuß beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Kreistag vorbehalten sind oder soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Er hat insbesondere die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und die Geschäftsführung des Landrats zu überwachen.
(2) Der Kreisausschuß entscheidet im Rahmen der vom Kreistag festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Landrat den Kreisausschuß jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten.
(3) Der Kreisausschuß entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Kreistags unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistags nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Landrat mit einem Kreisausschußmitglied entscheiden. Die Entscheidungen sind dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(4) Der Kreisausschuß kann die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben dem Landrat übertragen.
§ 51 (Fn 8)
Zusammensetzung des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuß besteht aus mindestens 9 und höchstens 17 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können sich untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat.
(2) Die Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus dem Kreisausschuß aus, so wählt der Kreistag auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger; ist die Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.
(3) Den Vorsitz im Kreisausschuß führt der Landrat. Er hat Stimmrecht im Kreisausschuß. Der neue Landrat wird mit seiner Wahl Vorsitzender des Kreisausschusses. Der Kreisausschuß wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit des Kreistags üben die bisherigen Mitglieder des Kreisausschusses und ihre Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neuen Kreisausschusses weiter aus.
§ 52
Verfahren des Kreisausschusses
(1) Der Landrat beruft den Kreisausschuß ein und setzt die Tagesordnung fest.
(2) Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Im übrigen finden § 28 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 Satz 4 bis 10 und Abs. 4 entsprechende Anwendung. Soweit der Kreisausschuß Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnimmt, tagt er in nichtöffentlicher Sitzung.
7. Teil
Haushaltswirtschaft,
wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 53 (Fn 8) (Fn 11)
Allgemeines
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. bis 11. Teils der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
(2) Die überörtliche Prüfung des Kreises und seiner Sondervermögen ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.
(3) Jeder Kreis muß ein Rechnungsprüfungsamt einrichten.
§ 54
Haushaltssatzung
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen; außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.
§ 55
Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden
(1) Bei der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen sind die kreisangehörigen Gemeinden in geeigneter Weise zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen, insbesondere zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu nehmen.
(2) Über Einwendungen der kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Die kreisangehörigen Gemeinden können verlangen, daß der Kreis ihnen das Beratungsergebnis mitteilt und begründet.
§ 56 (Fn 9)
Kreisumlage
(1) Soweit die sonstigen Einnahmen eines Kreises den Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).
(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muß der Beschluß vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefaßt sein.
(3) Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Kreisumlage ist nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Kann der Haushaltsausgleich nur erreicht werden, wenn der Umlagesatz der Kreisumlage erhöht wird, bedarf die Erhöhung des Satzes der Kreisumlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit dem Ziel, eine Rückführung des Umlagesatzes zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Kreises verbinden.
(4) Handelt es sich um Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommen, so muß der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr oder Minderbelastung dieser Kreisteile beschließen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Soweit es sich um Einrichtungen des Kreises handelt, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem öffentlichen Schienenverkehr dienen, kann der Kreistag von einem Beschluß nach Satz 1 absehen; Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so hat er bei der Kreisumlage für kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die Aufgabe des Jugendamtes verursachten Kosten festzusetzen; dies gilt auch für die Kosten, die dem Kreis durch Einrichtungen der Jugendhilfe für diese Gemeinden entstehen. Zu den Kosten gehören nicht die anteiligen allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten.
(6) Der Kreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Zweckverband auf Grund Regionalisierungsgesetzes NW, in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.
8. Teil
Aufsicht und staatliche Verwaltung im Kreis
§ 57
Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde des Kreises ist die Bezirksregierung, obere Aufsichtsbehörde das Innenministerium (allgemeine Aufsicht). Das Innenministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde allgemein auf die Bezirksregierung übertragen. Die der obersten Aufsichtsbehörde gesetzlich übertragenen Befugnisse nimmt das Innenministerium wahr.
(2) Soweit die Kreise ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 3) richtet sich die Aufsicht nach den hierzu erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).
(3) Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Kreise die Bestimmungen des 12. Teils der Gemeindeordnung entsprechend.
§ 58
Träger der staatlichen Verwaltung
(1) Die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde werden vom Landrat und vom Kreisausschuß wahrgenommen.
(2) Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde können durch Rechtsverordnung der Landesregierung den Bürgermeistern von kreisangehörigen Gemeinden zugewiesen werden.
§ 59
Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(1) Der Landrat führt die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Der Landrat bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses bei Entscheidungen über
a) die Genehmigung von Gebietsänderungsverträgen oder die Bestimmungen der Einzelheiten der Gebietsänderung, sofern ein Gebietsänderungsvertrag nicht zustande kommt (§ 18 GO),
b) die Genehmigung zur Umwandlung eines Stiftungszwecks und zur Zusammenlegung und Aufhebung von unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 100 Abs. 2 GO),
c) die Erteilung einer Zulassungsverfügung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen einer Geldforderung (§ 125 GO)
und nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 4 und 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, falls die Angelegenheit nicht auf sich beruhen kann. Die Mitwirkung des Kreisausschusses bei der Aufsicht über sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist besonders zu regeln.
(2) Ist an einer nach Absatz 1 zu treffenden Entscheidung der Kreis beteiligt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch darüber, ob ein solcher Fall vorliegt.
(3) Der Landrat nimmt die durch gesetzliche Vorschriften der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht anderen Stellen zugewiesen sind oder nach Gesetz oder Rechtsverordnung einer kollegialen Entscheidung bedürfen.
(4) Der Landrat hat darauf hinzuwirken, daß die im Kreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten.
§ 60
Verantwortung des Landrats
(1) Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde die Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei den staatlichen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.
(2) Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht der Bezirksregierung. Er ist in allen Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.
§ 61
Dienstkräfte, Bereitstellung von Einrichtungen
(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Kreisen zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung bei der Durchführung dieser Aufgaben können dem Landrat Landesbeamte zugeteilt werden. Diese können mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Kreises beschäftigt werden.
(2) Die vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze) fließen in die Kasse des Kreises.
§ 62
Ehrenbeamte
Die nach § 51 Abs. 2 gewählten Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses sind, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 wahrnehmen, zu Ehrenbeamten zu ernennen.
9. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften
§ 63
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
(Experimentierklausel)
Für die Kreise findet § 126 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.
§ 64
Auftragsangelegenheiten
Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Kreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten), unbeschadet des § 42 Buchstaben d und f, nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
§ 65
Durchführung des Gesetzes
Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages. Es erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 66
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 17. Oktober 1994 in Kraft.
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 646, geändert durch Art. III d. Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen v. 12. 12. 1995 (GV. NW. S. 1198), Art. IV d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Hauhaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. II d. Gesetzes zur Stärkung der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Telekommunikationsleistungen v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 422), Art. IV des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes NRW an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1998 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 1998 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), 458), |
Artikel 8 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel II des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245); geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (GV. NRW. S.96); Art. III des Gesetzes vom 3. 2. 2004, in Kraft getreten am 21. Februar 2004 |
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Art. VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet: [die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO angepaßt] Artikel VII Übergangsregelungen (1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist. (2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt. (3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44 Abs. 1 Kreisordnung unmittelbar gewählt. (4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben. (5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats. (6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4. 1995 durchzuführen. (7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden. (8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der hauptamtliche Landrat. (9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt oder vorgeschlagen wird. (10) Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der Kreisordnung, am 30. September 1999. |
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§ 44 zuletzt geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245); in Kraft getreten am 1. April 2000. |
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§ 26 zuletzt geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 422); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. |
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§ 35 Abs. 3 und 4 geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996. |
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§§ 22, 23, 25, 41 und 45 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245); in Kraft getreten am 1. April 2000. |
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§ 47 Abs. 2 eingefügt und § 49 Abs. 4 geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996. |
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§ 51 Abs. 3, § 53 Abs. 1 geändert durch Art. IV d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996. |
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§ 56 zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458); in Kraft getreten am 1. Januar 1998. |
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§ 3 geändert durch Art. 8 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999. |
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§ 53 Abs. 2 geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003. |
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§ 2 Abs 2 Satz 4, Abs. 5 und 6 angefügt durch Art. III des Gesetzes vom 3. 2. 2004 (GV. NRW. S.96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004. |