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Gesetz
über die Landesfarben, das Landeswappen
und die Landesflagge

Vom 10. März 1953 (Fn 1)

§ 1

Die Landesfarben sind Grün-Weiß-Rot.

§ 2

Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild vorne in grünem Feld einen linksschrägen silbernen Wellenbalken, hinten im roten Feld ein springendes silbernes Roß und unten in einer eingebogenen silbernen Spitze eine rote Rose mit goldenen Butzen und goldenen Kelchblättern.

§ 3

Die Landesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben grün, in der Mitte weiß, unten rot. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuches ist wie drei zu fünf.

§ 4

Die Dienstflagge der Landesbehörden ist die Landesflagge, die in der Mitte, etwas nach der Stange hin verschoben, in den grünen und roten Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, das Landeswappen zeigt.

§ 5

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und die zur Ausführung erforderlichen Verwaltungsverordnungen erläßt der Innenminister (Fn 2).

§ 6 (Fn 3)

Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2008 die Auswirkungen dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnung und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis.

Fn 1

GV. NW. 1953 S. 219/GS. NW. S. 144: geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 21. März 1953.

Fn 3

§ 6 angefügt durch Art. 6 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.