2022 |
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen
Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen
im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Vom 6. November 1984 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels 56 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370) wird nachstehend der vom 1. Januar 1985 an geltende Wortlaut des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel 9 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform (1. FRG) vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290) und Artikel 33 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370)
bekanntgemacht.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die kommunalen Versorgungskassen
und Zusatzversorgungskassen im Lande
Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. November 1984
Erster Teil
Kommunale Versorgungskassen
§ 1 (Fn 10)
Geschäftsbereich und Rechtsnatur
(1) Kommunale Versorgungskassen sind
1. die Rheinische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,
2. die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
(2) Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c) Nr. 3 Landschaftsverbandsordnung), in dessen Gebiet die Kasse ihren Sitz hat; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Kasse bleiben unberührt.
§ 2 (Fn 5)
Aufgaben
(1) Die kommunalen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen sowie weitere Leistungen zu übernehmen und die dadurch entstandenen Lasten durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.
(2) Auf Antrag der Mitglieder können sie auch die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Vergütung, des Lohnes und der Beihilfen übernehmen. Das gilt auch für die Aufgaben der Festsetzungsstelle für Besoldung gemäß § 8 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes, Beihilfeleistungen gemäß § 88 des Landesbeamtengesetzes und die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes; insoweit handeln die kommunalen Versorgungskassen im eigenen Namen und in Vertretung ihrer Mitglieder.
(3) Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach Absatz 1 und 2 beraten die kommunalen Versorgungskassen ihre Mitglieder, deren Personal und Versorgungsempfänger.
(4) Bei der Übernahme von Aufgaben nach Absatz 2 wird in den kommunalen Versorgungskassen eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, sofern diese nicht bereits nach § 4 Abs. 1 Satz 2 besteht. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die kommunalen Versorgungskassen können für die in § 4 Abs. 1 und in § 32 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach dem Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen verwalten. Die Rheinische Versorgungskasse kann für die in § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten.
§ 3 (Fn 12)
Satzung
(1) Die Angelegenheiten der kommunalen Versorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen; sie sind dem Innenministerium anzuzeigen.
(2) Die Satzungen sind von dem Leiter der Versorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 4 (Fn 6)
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder der kommunalen Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte. Andere Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen des Landtags sowie kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen können als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben. Juristische Personen des privaten Rechts, die ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben, können mit Zustimmung des Verwaltungsrates als freiwillige Mitglieder zugelassen werden, wenn an ihnen Gemeinden oder Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist.
(2) Der Rheinischen Versorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz (Fn 2) als Mitglieder angehören. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Verhältnis zwischen der Versorgungskasse und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.
§ 5 (Fn 13)
Verwaltungsrat
(1) Bei der Versorgungskasse wird ein Verwaltungsrat gebildet, der unbeschadet der §§ 6, 14 und 20 über die Angelegenheiten der Kasse beschließt.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind die verschiedenen Gruppen der Kassenmitglieder, bei der Rheinischen Versorgungskasse aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs, angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes aus dem Kreis der Kassenmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei der Rheinischen Versorgungskasse Mitglieder des Verwaltungsrates Kassenmitglieder nach § 4 Abs. 2 vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Versorgungskasse.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Sind Bedienstete des Landschaftsverbandes Mitglied des Verwaltungsrates, dürfen sie nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter gewählt werden.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung gelten sinngemäß. Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 6
Leiter der Versorgungskasse und Geschäftsführer
(1) Leiter der Versorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Kasse ihren Sitz hat. Er ist der gesetzliche Vertreter der Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Versorgungskasse nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer bestellen. In diesem Fall vertritt dieser die Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit sich der Leiter der Versorgungskasse die Vertretung nicht im Einzelfall vorbehält.
(3) Die Vertretung des Leiters der Versorgungskasse und die des Geschäftsführers werden in der Satzung geregelt. Der für das Finanzwesen zuständige Beamte des Landschaftsverbandes darf den Leiter der Versorgungskasse nicht vertreten.
(4) Der Leiter der Versorgungskasse und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.
§ 7 (Fn 18)
Haushaltswirtschaft und Prüfung
(1) Für die Haushaltswirtschaft und die Prüfung der Versorgungskasse sind die für die Landschaftsverbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen wird. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen, soweit dies wegen der Besonderheit der Kasse erforderlich ist. Über den Haushaltsplan beschließt der Verwaltungsrat.
(2) Der Jahresabschluss wird von der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes geprüft. Der Verwaltungsrat kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses auch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen. Die Prüfung hat sich auf die gesamte Haushaltswirtschaft der Versorgungskasse zu erstrecken.
(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest; zugleich entscheidet er über die Entlastung des Leiters der Versorgungskasse. Von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über die Jahresrechnung und von der Auslegung der Jahresrechnung kann abgesehen werden.
§ 8
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das Innenministerium aus.
(2) Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.
§ 9 (Fn 12)
Umlage, Erstattung, Rücklagen
(1) Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen.
(2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Leiter der Versorgungskasse mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften bilden.
(3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Mißverhältnisses zwischen Umlage und tatsächlichem Versorgungsaufwand kann die Satzung die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere ergänzende Regelungen vorsehen.
(4) Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt.
Zweiter Teil
Kommunale Zusatzversorgungskassen
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
§ 10 (Fn 12)
Geschäftsbereich und Rechtsnatur
(1) Kommunale Zusatzversorgungskassen sind
1. die Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände, Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskasse, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland
und
die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe, Sonderkasse der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse, für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
als überörtliche Zusatzversorgungskassen,
2. die bei der Stadt Köln nach bisherigem Recht genehmigte Zusatzversorgungskasse als örtliche Zusatzversorgungskasse.
(2) Die kommunalen Zusatzversorgungskassen sind rechtlich unselbständige Einrichtungen ihres Trägers.
§ 11
Neuerrichtung
Die Errichtung weiterer kommunaler Zusatzversorgungskassen bedarf der Genehmigung des Innenministeriums. Sie setzt voraus, daß ein öffentlicher Rechtsträger vorhanden ist, der die Leistungskraft der Kasse auf Dauer gewährleistet. Soweit der Wirkungsbereich bestehender kommunaler Zusatzversorgungskassen berührt wird, sind diese zu hören.
§ 12 (Fn 13)
Aufgaben
(1) Aufgabe der kommunalen Zusatzversorgungskassen ist es, durch Versicherung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihrer Mitglieder eine zusätzliche betriebliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Leistungen nach Satz 1 können auch übernommen werden für ehemalige Mitglieder, bei denen die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen sind, sowie für Arbeitgeber (Nichtmitglieder), soweit diese Aufgaben von den Mitgliedern der kommunalen Zusatzversorgungskassen wahrnehmen oder bisher pflichtversicherte Arbeitnehmer übernommen haben.
(2) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 13 (Fn 12)
Satzung
(1) Die Angelegenheiten der kommunalen Zusatzversorgungskassen werden durch Satzung geregelt. Die Satzung ist der jeweiligen Rechtslage, insbesondere einer Änderung der Versorgungstarifverträge, unverzüglich anzupassen.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen vom Kassenausschuß, zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat (§ 5) beschlossen. Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen beschließt sie die Vertretung des Trägers; die Beschlußfassung über Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen, kann auf den Kassenausschuß übertragen werden.
(3) Die Satzungen und ihre Änderungen sind dem Innenministerium anzuzeigen.
§ 14 (Fn 7)
Kassenausschuß
(1) Bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen wird ein Kassenausschuß gebildet, der unbeschadet des § 13 Abs. 2 und des § 20 über die Angelegenheiten der Kasse beschließt.
(2) Der Kassenausschuß besteht bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten gewählt werden. Bei der Zusammensetzung des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sind die Kassenmitglieder und die Pflichtversicherten aus beiden Gebieten des Geschäftsbereichs angemessen zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Kassenausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Soweit bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Mitglieder des Kassenausschusses Kassenmitglieder nach § 19 Abs. 4 oder Pflichtversicherte aus diesem Bereich vertreten, tritt an die Stelle der Wahl durch den Landschaftsausschuß die Berufung durch den Leiter der Zusatzversorgungskasse. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht demselben Tarifpartnerkreis angehören.
(3) Bei den örtlichen Zusatzversorgungskassen besteht der Kassenausschuß aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs Mitgliedern, von denen je die Hälfte aus dem Kreis der Kassenmitglieder und aus dem Kreis der Pflichtversicherten zu berufen ist.
(4) Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. Über Ausschließungsgründe bei den Ausschußmitgliedern entscheidet der Kassenausschuß.
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 15 (Fn 14)
Finanzierung
Die erforderlichen Mittel sind nach näherer Bestimmung der Satzung aufzubringen.
§ 16 (Fn 8)
Kassenvermögen
(1) Das Vermögen der Zusatzversorgungskasse wird als Sondervermögen geführt. Es ist von dem übrigen Vermögen des Rechtsträgers getrennt zu halten und so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind; auf eine angemessene Mischung und Streuung ist zu achten.
(2) Für die Anlage des Vermögens gelten § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1548) sowie die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 1857) entsprechend.
(3) Die nach der Satzung zu bildenden Teilvermögen der Zusatzversorgungskasse haften jeweils nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht aber für die Verbindlichkeiten des Rechtsträgers oder der die Geschäfte führenden Körperschaft. Bei den überörtlichen Zusatzversorgungskassen haftet der Rechtsträger oder der die Geschäfte führende Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Zusatzversorgungskasse.
§ 17 (Fn 15)
Versicherungsmathematische Gutachten/Verantwortlicher Aktuar
(1) Die Zusatzversorgungskassen haben in angemessenen Zeitabständen ihren Finanzierungsbedarf durch ein versicherungsmathematisches Gutachten zu ermitteln und dies dem Innenministerium vorzulegen. Hierbei ist auch der Teil des Kassenvermögens auszuweisen, der für die bis zum 31. Dezember 1977 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften als Deckungsrückstellung vorzuhalten ist.
(2) Die Zusatzversorgungskasse hat einen verantwortlichen Aktuar zu bestellen, der die Finanzlage der Kasse jährlich darauf hin prüft, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist. Das Prüfergebnis ist dem Innenministerium vorzulegen.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 18
(weggefallen)
Abschnitt II
Überörtliche Zusatzversorgungskassen
§ 19 (Fn 17)
Mitglieder
(1) Mitglieder der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind die Gemeinden und Gemeindeverbände ihres Geschäftsbereichs, soweit sie nicht einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes angehören oder sich im Zusammenhang mit einer gebietlichen Neugliederung einer solchen anschließen.
(2) Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Fraktionen des Deutschen Bundestags, des Landtags und kommunaler Vertretungen können, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben, nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder zugelassen werden.
(3) Das gleiche gilt mit Zustimmung des Kassenausschusses für juristische Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder bei denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung ein finanzielles Risiko gegenüber der Zusatzversorgungskasse abdeckt. Andere juristische Personen des privaten Rechts dürfen nur zugelassen werden, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint; ihre Zulassung bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.
(4) Der Rheinischen Zusatzversorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände sowie Fraktionen kommunaler Vertretungen mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz (Fn 2) nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder angehören. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Satzung.
§ 20
Leiter der Zusatzversorgungskasse
und Geschäftsführer
Leiter der Zusatzversorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Kasse ihren Sitz hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 21 (Fn 15)
Bekanntmachung der Satzungen
Die Satzungen sind von dem Leiter der Zusatzversorgungskasse im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 22 (Fn 12)
Finanzwirtschaft
Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuß tritt.
§ 23 (Fn 12)
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die überörtlichen Zusatzversorgungskassen übt das Innenministerium nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus, die auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, Anwendung finden.
(2) Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Rechte verletzten, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuß.
Abschnitt III
Örtliche Zusatzversorgungskassen
§ 24
Mitglieder
Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein
a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der Kasse beteiligt ist, sowie Fraktionen der Vertretung des Trägers,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Satzung, soweit der Träger der Kasse auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat,
c) juristische Personen des privaten Rechts, an deren Kapital der Träger überwiegend beteiligt ist oder deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind, soweit der Träger auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat.
Die Zulassung von juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.
§ 25
Leiter der Zusatzversorgungskasse
und Geschäftsführer
(1) Leiter der örtlichen Zusatzversorgungskasse ist der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers oder der von ihm bestellte Beamte. Er ist der gesetzliche Vertreter der Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Der für das Finanzwesen zuständige Beamte des Trägers darf nicht zum Leiter oder zum stellvertretenden Leiter der Zusatzversorgungskasse bestellt werden.
(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Leiter der Zusatzversorgungskasse einen Geschäftsführer bestellen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 26 (Fn 13)
Bekanntmachung der Satzung
Für die Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen gelten § 7 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassenen Vorschriften. Soweit Satzungsänderungen vom Kassenausschuß beschlossen werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz), sind die Änderungssatzungen von dem Hauptverwaltungsbeamten des Trägers zu unterzeichnen. Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nach Anzeige des Satzungsbeschlusses bei der Aufsichtsbehörde. Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
§ 27 (Fn 19)
Haushaltswirtschaft und Prüfung
der örtlichen Zusatzversorgungskassen
Für die Haushaltswirtschaft und die Prüfung der örtlichen Zusatzversorgungskassen sind die für ihren Träger geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des für das Finanzwesen zuständigen Beschäftigten tritt bei der Aufstellung des Haushaltsplans der Kassenleiter,
2. bei der Prüfung des Jahresabschlusses tritt an die Stelle des Rechnungsprüfungsausschusses der Kassenausschuss, der sich für die Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung des Landschaftsverbandes bedient,
3. von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Jahresabschluss und von der Auslegung des Jahresabschlusses kann abgesehen werden,
4. von Fristen und Vorlageterminen kann nach näherer Bestimmung der Satzung abgewichen werden.
§ 28 (Fn 15)
Aufsicht
Die Bezirksregierung übt die Aufsicht über die örtlichen Zusatzversorgungskassen nach Maßgabe dieses Gesetzes aus. Die Aufsicht nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes übt das Innenministerium aus; § 23 Abs. 1 gilt entsprechend. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
§ 29 (Fn 9)
Beanstandung von Beschlüssen
Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Recht verletzen, findet § 54 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechend Anwendung.
§ 30
Auflösung von Zusatzversorgungskassen
Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde zulässig.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 31
Aufgaben der Versorgungskassen
Aufgaben, die die Versorgungskassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über § 2 hinaus wahrnehmen, bleiben unberührt.
§ 32
Kassenmitglieder
Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Zulassung jedoch nicht erfüllen, bleiben Mitglieder der Kassen.
§ 33
Verwaltungsvorschriften
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium.
§ 33 a (Fn 11)
Amts- und Funktionsbezeichnungen
Die in diesem Gesetz genannten Funktionsbezeichnungen und Ämter gelten auch in der weiblichen Form.
§ 33b (Fn 16)
Evaluierung des Gesetzes
Das Innenministerium wird die Erfahrungen mit diesem Gesetz nach einem angemessenen Zeitraum auswerten, die einzelnen Vorschriften unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit und finanziellen Auswirkungen umfassend prüfen und dem Landtag hierüber bis zum 31. Dezember 2008 berichten.
§ 34
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in Kraft (Fn 3, 4)
GV. NW. 1984 S. 694, ber. S. 748, geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 567), 20.4.1999 (GV. NRW. S. 175), Artikel 30 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); Art. 9 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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nach dem Stand vom 30. September 1968. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen. |
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§ 34 Satz 2 ist gegenstandslos (Aufhebungsvorschrift). |
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§ 2 zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. Abs. 1 Satz 3 ist befristet für die Dauer von 5 Jahren. |
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§ 14 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 567); in Kraft getreten am 31. Dezember 1997. |
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§ 16 zuletzt geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. |
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§ 29 geändert durch Gesetz v. 18. 12. 1996 (GV. NW. S. 567); in Kraft getreten am 31. Dezember 1997. |
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§ 1 geändert durch Art. 30 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Juni 2000. |
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§ 33a eingefügt durch Art. 30 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Juni 2000. |
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§§ 3, 9, 10, 13, 22 und 23 geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. |
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§§ 5, 12 u. 26 zuletzt geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. |
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§ 15 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2002. |
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§§ 17, 21 u. 28 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. |
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§ 33b eingefügt durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. |
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§ 19 geändert durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 227); in Kraft getreten am 20. Mai 2004. Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz ist befristet für die Dauer von 5 Jahren. |
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§ 7 Überschrift neu gefasst und zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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§ 27 neu gefasst durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |