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Gesetz
über den Verdienstorden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 11. März 1986 (Fn 1)

§ 1

Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das Land Nordrhein-Westfalen und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen gestiftet. Er wird an Frauen und Männer ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit verliehen.

§ 2

(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.

(2) Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausendfünfhundert sein.

(3) Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann der Kreis der Ordensinhaber entsprechend ergänzt werden.

§ 3

(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Das Mittelstück ist ein rundes, silbern umrandetes Medaillon, das auf der Vorderseite das Landeswappen aufweist.

(2) Das Ordenskreuz wird als Steckkreuz auf der linken unteren Brustseite getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine grün-weiß-rote Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.

§ 4

(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Der Ministerpräsident und der Präsident des Landtags sind Inhaber des Verdienstordens.

(2) Vorschlagsberechtigt für den Landtag ist der Präsident des Landtags.

(3) Vorschlagsberechtigt sind für ihre Geschäftsbereiche die Mitglieder der Landesregierung.

§ 5

(1) Die Vorschlagsberechtigten können personenbezogene Daten des Vorzuschlagenden erheben, soweit dies zur Begründung ihres Vorschlags erforderlich ist.

(2) Der Ministerpräsident kann personenbezogene Daten des Vorgeschlagenen erheben, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist.

§ 6

(1) Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.

(2) Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

§ 7

Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen.

Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.

§ 8

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Ministerpräsident.

§ 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Fn1

GV. NW. 1986 S. 218.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 18. April 1986.