2022

Gesetz
zur Regelung vermögensrechtlicher Folgen
der Verlagerung von Aufgaben der
Landschaftsverbände auf andere kommunale Träger

Vom 9. Mai 2000 (Fn 1)

(Artikel 29 d. 2. ModernG v. 9. Mai 2000)

§ 1
Interkommunaler Vermögensübergang

Soweit Aufgaben der Landschaftsverbände auf andere kommunale Körperschaften übergehen, geht das zur Aufgabenerfüllung erforderliche bzw. bestimmte Vermögen auf den neuen Aufgabenträger über. Die Beteiligten können einvernehmlich Regelungen über einen angemessenen finanziellen Ausgleich treffen.

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 462.