2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Bauen und Wohnen
(Beamtenzuständigkeitsverordnung MBW - BeamtZustV MBW)

Vom 23. Dezember 1991 (Fn 1)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2). zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 196), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462). zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1980 (GV. NW. S. 700), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leitung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Gleiches gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 4)
Personalaktenführung

Personalaktenführende Dienststellen sind

1. die Bezirksregierungen für ihre Beamtinnen und Beamten und für die Beamtinnen und Beamten der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,

2. die Oberfinanzdirektionen für ihre Beamtinnen und Beamten,

3. das Landesinstitut für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (LB) für seine Beamtinnen und Beamten,

4. die Fortbildungseinrichtung des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen (FBE) für ihre Beamtinnen und Beamten.

§ 3 (Fn 5)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, denen ein Amt der Bes.Gr. A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt den in § 2 genannten Behörden und Einrichtungen für ihren Geschäftsbereich übertragen. Dies gilt nicht:

1. für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes,

2. für den Aufstieg aus dem gehobenen in den höheren Dienst, §§ 8, 25 LBG,

3. in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf; die Durchführung des Auswahlverfahrens für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes bleibt dem Ministerium für Bauen und Wohnen vorbehalten.

(3) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 25 bis 25 b, 30-52, 54, 92 Abs. 4 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

4. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 30 Abs. 1 BRRG) sowie

5. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach Absatz 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, wird diese Befugnis vom Ministerium für Bauen und Wohnen wahrgenommen. Gleiches gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 2.

§ 4 (Fn 5)
Versetzung, Abordnung, Zuweisung gemäß § 123a BRRG

(1) Die Leitungen der nach § 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte für die Versetzung und Abordnung der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes. Bei bereichsüberschreitenden Versetzungen oder Abordnungen der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ist das Einvernehmen mit der Behörde oder Einrichtung herzustellen, die für den aufnehmenden Bereich im Falle einer entsprechenden Ernennung zuständig wäre (§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG).

(2) Das Ministerium für Bauen und Wohnen behält sich vor,

1. die Abordnung im Rahmen der Erprobungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst,

2. die Versetzung und Abordnung zu obersten Landes- und Bundesbehörden,

3. die Versetzung und Abordnung zu Dienstherren in den fünf neuen Bundesländern,

4. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherren (§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) bei Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,

5. die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG,

6. . in allen übrigen von Absatz 1 nicht erfassten Fällen.

(3) Die Leitungen der in § 2 genannten Dienststellen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen.

§ 5
Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75 a LBG sind Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Leitungen der in § 2 genannten Dienststellen.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Entscheidung vom Ministerium für Bauen und Wohnen getroffen.

§ 6
Besoldungsnebengebiete

Die in § 2 genannten Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für

1. die Zusage und Festsetzung der Umzugskostenvergütung in den Fällen der §§ 2 Abs. 2 bis Abs. 4, 12 Bundesumzugskostengesetz (BUKG),

2. die Festsetzung von Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und für die Bewilligung einer nach § 17 des Landesreisekostengesetzes allgemein festgesetzten Pauschvergütung,

3. Entscheidungen nach der Jubiläumszuwendungsverordnung,

4. 4 die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung einschließlich der Gewährung der Trennungsentschädigung aus Anlaß der Abordnung zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen.

§ 7 (Fn 5)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die in § 2 genannten Behörden und Einrichtungen sind, soweit sich dies nicht bereits aus § 1 dieser Verordnung ergibt, Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für

1. die Festsetzung der Probezeit (§ 23 LBG),

2. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG),

3. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),

4. die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§ 84 LBG),

5. Entscheidungen nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. die Ermäßigung der Arbeitszeit sowie die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach §§ 60 Abs. 2, 78 b und d und 85 a LBG,

7. Entscheidungen nach § 99 LBG,

8. Entscheidungen über die Gewährung von Sonderurlaub, soweit 5 Arbeitstage im Kalenderjahr überschritten werden und die Entscheidung nicht dem Ministerium für Bauen und Wohnen durch andere Regelungen vorbehalten ist.

(2) Entscheidungen über die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen werden vom Ministerium für Bauen und Wohnen getroffen.

§ 8
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf die in § 2 genannten Dienststellen, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung wahrgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium für Bauen und Wohnen über den Widerspruch und vertritt das Land.

§ 9
Sonderzuständigkeit

In den Fällen der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 und 7 Abs. 1 ist Dienstvorgesetzte der Leiterin oder des Leiters einer Behörde oder Einrichtung die Leitung der unmittelbar übergeordneten Behörde, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft. Gleichzeitig finden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Wohnen die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landes- und Stadtentwicklung vom 2. Dezember 1981 (GV. NW. S. 694) und die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministers vom 25. November 1982 (GV. NW. S. 758) keine Anwendung mehr.

Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 46, geändert durch VO v. 12. 12. 1993 (GV. NW. S. 986), 2. 4. 1996 (GV. NW. S. 156), 14.12.1999 (GV. NRW. S. 678).

678).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 2. 4. 1996 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 1996.

Fn 5

§ 3, § 4 und § 7 geändert durch VO v. 14.12.1999 (GV. NRW. S. 678); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.