2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des für den Schulbereich
zuständigen Ministeriums

Vom 17. April 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 990), wird für den Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums verordnet:

§ 1 (Fn 7)
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den folgenden Absätzen oder den §§ 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Dienstvorgesetzte der

1. Leiterinnen und Leiter von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums, die den Bezirksregierungen nachgeordnet sind,
sind die Bezirksregierungen,

2. Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten bei den Schulämtern
sind die Bezirksregierungen,

3. an den Studienseminaren tätigen Beamtinnen und Beamten und der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
sind die Bezirksregierungen,

4. am Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen tätigen Beamtinnen und Beamten
ist die Bezirksregierung Düsseldorf,

5. am Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen tätigen Beamtinnen und Beamten
ist die Bezirksregierung Arnsberg.

(4) Dienstvorgesetzte der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht ausüben, sind in folgenden Angelegenheiten, unbeschadet der Regelungen in besonderen Rechtsvorschriften, die Schulämter:

1. Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Schulamtsbezirks

2. Zusage der Umzugskostenvergütung bei einer den Umzug veranlassenden Maßnahme innerhalb des Schulamtsbezirks

3. Anerkennung einer vorläufigen Wohnung (§ 12 BUKG)

4. Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von

- Reisekosten

- Umzugskosten

- Trennungsentschädigung

5. Entscheidungen über den Umfang von Pflichtstundenermäßigungen (z. B. für Schwerbehinderte)

6. Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und der Elternzeit, außer in den Fällen des Absatzes 7 Nr. 5.

Im Übrigen sind Dienstvorgesetzte der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen die oberen Schulaufsichtsbehörden. Ist eine Lehrkraft an mehreren, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegenen Schulen tätig, so ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Teil der regelmäßigen Arbeitszeit abgeleistet wird; die zuständige Schulaufsichtsbehörde hat sich mit der anderen Schulaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen.

(5) Die Aufgaben des Dienstvorgesetzten der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden unbeschadet entgegenstehender Regelungen in den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter wahrgenommen:

1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),

2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

4. Anstellung,

5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

6. Entlassung auf eigenen Antrag,

7. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,

8. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule,

9. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,

10. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 und 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung.

Bei der Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter Beratung und Unterstützung durch die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(6) Dienstliche Beurteilungen gemäß § 104 LBG im Bereich öffentlicher Schulen erstellen

1. in der Probezeit, vor einer Beurlaubung zum Auslandsschuldienst, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder zu vergleichbaren Aufgaben sowie vor einer Verwendung im Hochschuldienst sowie vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne des § 60 Abs. 1 Schulgesetz)
die Schulleiterinnen und Schulleiter,

2. abgesehen von den in Nummer 1 geregelten Fällen im Bereich der Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht ausüben,
die Schulämter,

3. abgesehen von den in den Nummern 1 und 2 geregelten Fällen
die oberen Schulaufsichtsbehörden.

(7) Entscheidungen im Bereich öffentlicher Schulen sowie an Studienseminaren und Landesprüfungsämtern über

1. die Abnahme des Diensteids (§ 61 LBG),
2. die Befreiung von Amtshandlungen (§ 62 Abs. 1 LBG),
3. eine Aussagegenehmigung (§ 64 Abs. 2 LBG),
4. die Aufforderung zur Herausgabe amtlicher Unterlagen (§ 64 Abs. 3 LBG),
5. die Dienstbefreiung zum Stillen (§ 8 MuSchVB),

treffen die Leiterinnen und die Leiter der Schulen, der Studienseminare und der Landesprüfungsämter, die insoweit als von den Dienstvorgesetzten allgemein ermächtigt gelten. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann durch generelle Verfügung Schulleiterinnen oder Schulleiter ermächtigen, Lehrkräfte innerhalb derselben Schulform (kapitelintern) abzuordnen, soweit die Abordnung aufgrund ihrer Dauer nicht der Mitbestimmung des Personalrates nach dem Landespersonalvertretungsgesetz unterliegt. Sofern zwischen den Schulleiterinnen oder Schulleitern der aufnehmenden und der abgebenden Schule keine einvernehmliche Entscheidung erreicht wird, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterin oder den Schulleiter ermächtigen, Sonderurlaub bis zu fünf Tagen zu erteilen (Fn 6).

(8) Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden bei den Landesprüfungsämtern für Lehrämter an Schulen trifft

1. beim Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei Beschwerden gegen den Leiter oder die Leiterin, deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sowie die Geschäftsstellenleiterinnen oder Geschäftsstellenleiter

die Bezirksregierung Düsseldorf

2. beim Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei Beschwerden gegen den Leiter oder die Leiterin, deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter sowie die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer

die Bezirksregierung Arnsberg

3. bei Beschwerden gegen die übrigen Beschäftigten die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Landesprüfungsamts.

§ 2 (Fn 4)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Verwaltungsbeamtinnen und -beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Verwaltungsbeamtinnen und -beamten ohne Amt bei

1. den Studienseminaren

auf die Bezirksregierungen,

2. der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

auf die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,

3. den Landesprüfungsämtern für Lehrämter an Schulen

auf die Bezirksregierungen,

4. den staatlichen Sondervermögen

auf die Bezirksregierungen,

5. den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums

auf die Bezirksregierungen.

Für schulfachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte bei den Bezirksregierungen wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand bis einschließlich der Besoldungsgruppe A15 auf die Bezirksregierung übertragen. Die Entscheidung über einen Einsatz von Beamtinnen und Beamten in der schulfachlichen Schulaufsicht trifft das für den Schulbereich zuständige Ministerium.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertragen

für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen, für Lehrkräfte an Schulen, für die Fachleiterinnen und Fachleiter an Studienseminaren und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für die Leiterinnen und Leiter von Schulen und Studienseminaren sowie für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt

auf die Bezirksregierungen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung wird im Rahmen der durch § 1 Abs. 5 übertragenen Aufgaben eines Dienstvorgesetzten im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

§ 3 (Fn 4)
Nebentätigkeit

Die Befugnis, von einer Beamtin oder einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten wird übertragen

1. den für die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung zuständigen Stellen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

2. für Leiterinnen und Leiter sowie Lehrkräfte an Schulen, für die die Schulämter die Dienstaufsicht ausüben,

den Schulämtern,

3. für die bei den Bezirksregierungen beschäftigten schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten sowie die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamten der den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums

den Bezirksregierungen,

4. für die bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht beschäftigten Beamtinnen und Beamten

der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht,

5. für die bei den Landesprüfungsämtern beschäftigten Beamtinnen und Beamten

den Landesprüfungsämtern.

§ 4 (Fn 4)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf

die Bezirksregierungen,

das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht,

soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang übertragen. Die Vertretung des Landes bei Klagen von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie von Lehrkräften an öffentlichen Schulen erfolgt durch die jeweils zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.

§ 5 (Fn 5)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und
Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Abs. 5 tritt zum 1. August 2012 in Kraft. Abweichend davon werden die oberen Schulaufsichtsbehörden ermächtigt, zu Beginn eines anzugebenden Schulhalbjahres bereits ab dem 1. August 2008 die in § 1 Abs. 5 genannten Aufgaben eines Dienstvorgesetzten auf eine Schulleiterin oder einen Schulleiter zu übertragen, wenn dies vor der beabsichtigten Übernahme schriftlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz beantragt worden ist. Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen, die am Modellvorhaben „Selbstständige Schule“ teilgenommen haben, nehmen ab dem 1. August 2008 die in § 1 Abs. 5 genannten Aufgaben eines Dienstvorgesetzten wahr. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 198, geändert durch VO v. 13. 5. 1996 (GV. NW. S. 184), 2.9.1997 (GV. NW. S. 372), 16.10.2002 (GV. NRW. S. 502), 22.11.2002 (GV. NRW. S. 570); in Kraft getreten am 1. Dezember 2002; Artikel 24 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; 7.11.2005 (GV. NRW. S. 912), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; VO vom 20. Juni 2008 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§§ 2 - 4 zuletzt geändert durch VO vom 20. Juni 2008 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

Fn 5

§ 5 zuletzt neu gefasst durch VO vom 20. Juni 2008 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.

Fn 6

Vgl. RdErl. vom 28.6.1988 (BASS 21 - 05 Nr.11).

Fn 7

§ 1 zuletzt geändert durch VO vom 20. Juni 2008 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 28. Juni 2008.