2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

Vom 10. Dezember 2003 (Fn 1)

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242)(Fn 2),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570) (Fn 3),

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie verordnet:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter (Leitung) der Behörde oder der Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt wird übertragen

1. für das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen
auf dessen Direktorin oder Direktor,

2. für die Versorgungsämter, Versorgungskuranstalt, Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
auf die Bezirksregierung Münster

3. für das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
auf die Bezirksregierung Detmold

4. für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
auf die Bezirksregierung Köln.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen worden ist oder wird, und von den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt für die Versorgungsämter, Versorgungskuranstalt und für das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf die jeweilige Leitung übertragen. Das gilt nicht für Entscheidungen über zu besetzende Stellen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 bei den Versorgungsämtern und der Versorgungskuranstalt.

(3) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 verliehen worden ist oder wird, und für entsprechende Beamtinnen und Beamte ohne Amt wird den Bezirksregierungen übertragen.

(4) Über Ernennungen, Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamten beim Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug entscheidet das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie.

(5) Für

1. andere als in den Absätzen 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der entsprechend den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Stellen.

(6) Soweit Zuständigkeiten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 3 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie. Satz 1 gilt für Entscheidungen nach Absatz 5 entsprechend.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die

- Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst

- Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG)

- Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 verliehen worden ist oder wird, sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Stellen.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen werden Versetzungen und Abordnungen vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die nach § 2 Abs. 1 und 3 zuständigen Dienststellenleitungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts nach §§ 67 bis 75b LBG,

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 76 LBG,

3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,

4. Entscheidungen nach §§ 78b bis e, 85a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,

7. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,

8. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

9. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,

10. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.

(2) Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie entscheidet entsprechend hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug.

(3) Über Abordnungen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen entscheidet die Dienststellenleitung der jeweiligen Beschäftigungsbehörde oder Einrichtung, sofern sich die vorgesetzte Dienststelle nicht die Entscheidung vorbehält.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren Beamten sowie Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte, gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht und gegen die Ablehnung einer Leistung wird der Leitung der nach § 2 Abs. 1 bis 3 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, die über den Widerspruch zu entscheiden haben. Satz 1 gilt in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie zuständig.

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leitungen mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

(2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

§ 7
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. (Fn 4)

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. S. 754, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.