2030 |
Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten
im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Vom 18. April 2004 (Fn 1)
1. Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814),
2. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
3. § 15 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
4. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),
5. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148) (Fn 4), wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit
(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter (Leitung) der Behörde, der Einrichtung oder des Landesbetriebs
, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei
1. den Bezirksregierungen auf die Bezirksregierungen,
2. dem Landesinstitut für Qualifizierung auf die Leitung des Landesinstituts für Qualifizierung,
3. der Zentralstelle für Fernunterricht auf die Leitung der Zentralstelle für Fernunterricht,
4. dem Materialprüfungsamt NRW auf die Leitung des Materialprüfungsamts,
5. dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (einschließlich Betriebsstellen) NRW auf die Leitung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen,
6. den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.
Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:
1. Leiterinnen und Leiter aller Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
2. stellvertretende Leiterinnen und Leiter aller Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,
3. Abteilungsleiter(innen) der Landesanstalt für Arbeitsschutz,
4. Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitschutz, soweit sie meinem Geschäftsbereich angehören,
5. Hauptdezernentinnen/Hauptdezernenten der Bezirksregierungen meines Geschäftsbereichs,
6. Abteilungsleitungen des Materialprüfungsamts,
7. Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen.
Diesbezügliche Entscheidungen bleiben dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten. Soweit diese Entscheidungen für das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu treffen sind, erfolgen sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW.
Ferner bedürfen Entscheidungen bezüglich
1. der Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäftsbereichs der Bezirksregierungen,
2. der Dezernentinnen/Dezernenten der Zentralstelle für Fernunterricht,
3. der der Leitung des Landesinstituts für Qualifizierung nachgeordneten Führungsebene,
4. der regierungsbezirksübergreifend zu besetzenden Stellen meines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppe A 15, die nicht Funktionsstellen sind,
meiner Zustimmung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und auf Probe des höheren Dienstes.
Ausgenommen hiervon sind die Entscheidungen über die Zuweisungen der Referendarinnen/Referendare und Assessorinnen/ Assessoren im Arbeitsschutz, die dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten bleiben.
Soweit sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine andere Zuständigkeit ergibt, hat diese Vorrang.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz auf deren Leitung übertragen.
(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt meines Geschäftsbereichs bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz auf dessen Leitung übertragen.
(5) Für
1. andere als in den Absätzen 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,
2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),
3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,
4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,
5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG),
6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie
7. die Herabsetzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 BBesG
sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.
(6) Soweit die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 5.
§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
(1) Für die
1. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst,
2. Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG),
3. Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.
(2) Entscheidungen über Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zwischen zwei Bezirksregierungen haben im Einvernehmen beider zuständiger Bezirksregierungen zu erfolgen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erreicht wird, entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit abschließend.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.
§ 4
Weitere Zuständigkeiten
Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 zuständigen Leitungen der Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die
1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75b LBG),
2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),
3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,
4. Entscheidungen nach §§ 78b, 78c, 78d und 78e, 85a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,
5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,
6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,
7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,
9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,
10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,
11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.
§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird der Leitung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Widerspruch und vertritt das Land.
§ 6
Sonderzuständigkeiten
(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leitungen mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.
(2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.
§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten
Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,
1. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für Qualifizierung,
2. die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle für Fernunterricht,
3. die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,
4. die Direktorin oder den Direktor des Materialprüfungsamts NRW,
5. die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,
6. die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes meines Geschäftsbereichs,
7. die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs mit Ausnahme der in Nummer 6 genannten Beamtinnen und Beamten.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft. (Fn 5)
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NRW. S. 270; in Kraft getreten am 10. Juni 2004. |
SGV. NRW. 2030. |
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SGV. NRW. 20300. |
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SGV. NRW. 20340. |
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§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |