2030 |
Verordnung
über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Vom 4. Dezember 2007 (Fn 1)
Aufgrund
- § 3 Abs. 3 und § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 393), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 408),
- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416),
- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),
- § 9 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
- § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
- § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 9. Januar 2001 (GV. NRW. S. 36),
- § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),
- § 13 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403)
wird für den Geschäftsbereich des Justizministeriums verordnet:
§ 1
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter
(1) Zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Leitung des Gerichts, der Behörde, oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind (Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter). Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landesarbeitsgerichts zuständig.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Übertragene Zuständigkeiten
1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
2. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
4. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
5. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
6. den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
7. der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
8. der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
9. der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -
werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
§ 3
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
(1) Die Ausübung der Befugnis zur
1. Ernennung,
2. Entlassung und
3. Versetzung in den Ruhestand
von Beamtinnen und Beamten
- des einfachen, des mittleren, des gehobenen Dienstes,
- des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird,
von entsprechenden Personen ohne Amt sowie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird den in § 2 genannten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen übertragen.
(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird den in § 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.
(3) Die Ausübung der Befugnis
1. zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie
2. zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage)
wird den in § 2 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Leitungen der Gerichte und Behörden übertragen.
§ 4
Versetzung, Abordnung, Verwendung, Entsendung
und Zuweisung nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG,
§ 71 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz - DRiG
(1) Für die
1. Versetzung,
2. Abordnung,
3. Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe (§ 13 DRiG),
4. die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 28, 29 Landesbeamtengesetz, § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesrichtergesetz, §§ 123 BRRG, 71 Abs. 3 DRiG)
sind Dienstvorgesetzte die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.
Die in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen entscheiden ferner über die Abordnung von nicht in § 3 genannten Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 DRiG) und Beamtinnen und Beamten an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.
(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet
1. über die Versetzung und Abordnung von Richterinnen und Richtern oder Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes
- an den Landtag,
- den Verfassungsgerichtshof,
- eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen,
- zu einem anderen Dienstherrn
das Justizministerium,
2. über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des
Landgerichtsbezirks bis zur Dauer von 3 Monaten
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem Justizministerium verfügt oder das Einverständnis zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst von diesem erklärt.
(4) Die Zuweisung einer Tätigkeit nach den §§ 123 a BRRG, 71 Abs. 3 DRiG verfügt das Justizministerium.
(5) Dem Justizministerium bleiben ferner vorbehalten
1. Entscheidungen über die Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) sowie über die Übertragung eines anderen Richteramts oder die Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG),
2. die Entsendung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen (§ 9 Sonderurlaubsverordnung).
§ 5 (Fn 3)
Weitere Entscheidungen
(1) Es werden übertragen
1. Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz,
2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 Landesbeamtengesetz),
3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nummern 2 und 3 Landesbeamtengesetz,
4. Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 Deutsches Richtergesetz
den in § 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte, Behörden oder Einrichtungen, soweit die Entscheidung die in § 3 genannten Personen betrifft.
(2) Es werden ferner übertragen
1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz),
2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Mitgliedern der Kammern für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 95 ff. Steuerberatungsgesetz,
3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von sachkundigen Beisitzerinnen und Beisitzern bei den Kammern für Wertpapierbereinigung sowie zur Entbindung vom Amt (§ 30 Wertpapierbereinigungsgesetz, §§ 108, 113 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz)
den in § 2 Nr. 2 bezeichneten Leitungen der Gerichte,
4. die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten (§§ 20, 37 Arbeitsgerichtsgesetz) den in § 2 Nr. 5 bezeichneten Leitungen der Gerichte.
§ 6
Bestimmung von Dienstvorgesetzten für andere Entscheidungen
(1) Die Leitungen der in § 2 bezeichneten Gerichte, Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für
1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b Landesbeamtengesetz, §§ 40, 42 Deutsches Richtergesetz),
2. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach § 84 Landesbeamtengesetz,
3. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,
4. Entscheidungen nach den §§ 6 a bis 6 c Landesrichtergesetz, §§ 78 b bis 78 e, 85 a Landesbeamtengesetz sowie über Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
5. Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 erster Halbsatz des Landesumzugskostengesetzes,
6. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,
7. die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,
8. die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 104 Abs. 1 Landesbeamtengesetz,
9. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 Deutsches Richtergesetz) und der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,
10. Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 6,
soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der
Umzugskostenvergütung (§ 2 Trennungsentschädigungsverordnung) handelt,
die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die
Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und
Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und
Leitende Oberstaatsanwälte,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 8
auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts für die
Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem
Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind.
(3) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.
§ 7 (Fn 3)
Justizvollzug
(1) Die Ausübung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Befugnisse und die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen werden für die Beamtinnen und Beamten bei den Justizvollzugseinrichtungen den Leitungen der Einrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
Die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§§ 45, 47 Landesbeamtengesetz) bedarf der Zustimmung des Justizministeriums, sofern die Beamtin oder der Beamte das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Leitungen der Justizvollzugseinrichtungen sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 2 ausgenommen sind.
(3) Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung
a) auf den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst und auf den seelsorgerischen Dienst bei Justizvollzugsanstalten,
b) auf andere Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung und höherer Besoldungsgruppen
c) auf Beamtinnen oder Beamte, denen ein Amt als
- Leiterin oder Leiter einer Einrichtung,
- ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Einrichtung,
- Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter,
- Leiterin oder Leiter eines Fachdienstes,
- Leitende Ärztin oder Leitender Arzt bei dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
übertragen ist oder wird. Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern sowie zur Ernennung zur Regierungsinspektorin zur Anstellung oder zum Regierungsinspektor zur Anstellung wird von dem Justizministerium wahrgenommen.
(4) Die Leitungen der Justizvollzugseinrichtungen sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die in § 6 Abs. 1 genannten Entscheidungen.
Das gilt nicht für die in § 6 Abs. 1 Nrn. 4, 7 und 8 bezeichneten Entscheidungen und Maßnahmen, soweit die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten betroffen sind. Ausgenommen sind ferner die in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Entscheidungen und Maßnahmen, soweit der seelsorgerische Dienst betroffen ist.
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b Landesbeamtengesetz) bedürfen bei Beamtinnen und Beamten des ärztlichen Dienstes der Zustimmung des Justizministeriums.
(5) Für die Beamtinnen und Beamten der Jugendarrestanstalten üben die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Befugnisse die Leitungen der nachfolgend benannten Justizvollzugsanstalten im Benehmen mit der Vollzugsleiterin oder dem Vollzugsleiter aus:
Jugendarrestanstalt Bottrop |
Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen |
Jugendarrestanstalt Düsseldorf |
Justizvollzugsanstalt Düsseldorf |
Jugendarrestanstalt Essen |
Justizvollzugsanstalt Essen |
Jugendarrestanstalt Lünen |
Justizvollzugsanstalt Dortmund |
Jugendarrestanstalt Remscheid |
Justizvollzugsanstalt Remscheid |
Jugendarrestanstalt Wetter |
Justizvollzugsanstalt Hagen. |
§ 8 (Fn 3)
Dem Justizministerium vorbehaltene Befugnisse
(1) Soweit die Ausübung der in den §§ 3 bis 7 bezeichneten Befugnisse nicht übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen.
(2) Dem Justizministerium bleiben ferner vorbehalten
1. Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 Landesbeamtengesetz),
2. die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
§ 9 (Fn 2)
Rechtsbehelfe aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis
(1) Soweit ein Widerspruch gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung stattfindet, wird den nach § 2 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung die Entscheidung über den Widerspruch übertragen, wenn sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte oder Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.
(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte oder Behörden die angefochtene Entscheidung erlassen oder die begehrte Entscheidung unterlassen haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Behörden und Einrichtungen des Justizvollzuges werden die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Befugnisse von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Köln – Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug – wahrgenommen.
(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des Landes das Justizministerium oder, soweit es sich um eine Angelegenheit des Landesjustizprüfungsamtes handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.
§ 10
Sonderzuständigkeit
Für die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der jeweils unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der in §§ 2 und 7 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem Justizministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.
§ 11
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 22. Mai 2000 (GV. NRW. S. 757) außer Kraft.
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 1. Januar 2008; geändert durch 1. ÄndVO v. 30. Januar 2008 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 15. Februar 2008; 2. ÄndVO vom 22. Juli 2008 (GV. NRW. S. 578), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Juli 2008. |
|
§ 9 neu gefasst durch 1. ÄndVO v. 30. Januar 2008 (GV. NRW. S. 144), in Kraft getreten am 15. Februar 2008. |
|
§ 5, § 7 und § 8 geändert durch 2. ÄndVO vom 22. Juli 2008 (GV. NRW. S. 578), in Kraft getreten mit Wirkung vom 15. Juli 2008. |