20300

Verordnung
zur Regelung der Dienstverhältnisse der
Wissenschaftlichen Assistenten an den wissenschaftlichen
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Assistentenordnung - AssistO)

Vom 14. Februar 1966 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 75, 216 und des § 217 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1965 (GV. NW. S. 155), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

§ 1

(1) Die Wissenschaftlichen Assistenten (§ 214 des Landesbeamtengesetzes) haben die Aufgabe, ihre Vorgesetzten in Forschung und Lehre sowie in ihren sonstigen Dienstgeschäften zu unterstützen. Dabei regeln die Vorgesetzten im Rahmen der geltenden allgemeinen Bestimmungen die Dienstgeschäfte der Wissenschaftlichen Assistenten im einzelnen. Vorgesetzte sind die Hochschullehrer, denen die Wissenschaftlichen Assistenten zugeordnet sind. Vorgesetzte der Wissenschaftlichen Assistenten an Hochschulinstituten für Leibesübungen sind die Direktoren dieser Institute.

(2) Die Pflichten und Rechte der habilitierten Wissenschaftlichen Assistenten als Angehörige des Lehrkörpers bleiben unberührt.

§ 2

(1) Dem Wissenschaftlichen Assistenten (§ 214 des Landesbeamtengesetzes) ist in angemessenem Umfang innerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten gegen Entgelt gilt nicht als eigene wissenschaftliche Arbeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Für seine eigene wissenschaftliche Arbeit darf der Wissenschaftliche Assistent Einrichtungen, Personal und Material des Lehrstuhls, des Instituts oder der Klinik nach näherer Bestimmung seines Vorgesetzten oder des Leiters des Instituts oder der Klinik in Anspruch nehmen. Ein Entgelt dafür ist nicht zu entrichten.

(3) Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten durch einen nichthabilitierten Wissenschaftlichen Assistenten bedarf der Genehmigung des Hochschullehrers, dem er zugeordnet ist, wenn

a) die Arbeiten ausdrücklich als aus einem bestimmten Institut, einer bestimmten Klinik oder einer entsprechenden Einrichtung der Hochschule hervorgegangen bezeichnet werden sollen oder

b) die Arbeiten auf Anordnung des Hochschullehrers angefertigt worden sind oder

c) bei der Anfertigung der Arbeiten noch nicht veröffentlichte Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen des Hochschullehrers oder einer der unter a) genannten Einrichtungen verwendet worden sind.

§ 3

(1) Ein nichthabilitierter Wissenschaftlicher Assistent (§ 214 des Landesbeamtengesetzes) kann nur auf Grund eines besonderen Auftrages des Kultusministers oder der von ihm bestimmten Stelle selbständig Vorlesungen oder Übungen abhalten.

(2) An Vorlesungen und Übungen planmäßiger Hochschullehrer darf ein nichthabilitierter Wissenschaftlicher Assistent nur mit vorheriger Zustimmung des Kultusministers oder der von ihm bestimmten Stelle beteiligt werden.

§ 4

(1) Zum Wissenschaftlichen Assistenten kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden, wer

1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf erfüllt,

2.

a) eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechseinhalb Jahren Dauer oder

b) eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine praktische Fachausbildung von zusammen mindestens sechseinhalb Jahren Dauer erhalten hat und

3. berechtigt ist, den Doktorgrad einer Fachrichtung, die seinem künftigen Aufgabenbereich entspricht, zu führen.

(2) Praktische Fachausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b) ist

1. eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Abschluß der Hochschulausbildung auf einem der Hochschulausbildung entsprechenden Fachgebiet ausgeübt worden ist, und

2. eine praktische Tätigkeit, die in Zulassungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben ist.

(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für

1. Bewerber bei ingenieurwissenschaftlichen Einrichtungen einer Hochschule, wenn sie die Diplomhauptprüfung für Ingenieure bestanden haben, und

2. Bewerber bei Hochschulinstituten für Leibesübungen, wenn sie die pädagogische Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen bestanden haben.

(4) Voraussetzung für die Ernennung zum Wissenschaftlichen Assistenten ist ferner bei Bewerbern, die die Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule

a) mit der ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, die Bestallung als Arzt,

b) mit der zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, die Bestallung als Zahnarzt,

c) mit der tierärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, die Bestallung als Tierarzt.

(5) Der Kultusminister kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. Außerdem kann der Kultusminister Ausnahmen von Absatz 4 Buchst. a) zulassen, wenn für die Tätigkeit, die der Bewerber ausüben soll, die Bestallung als Arzt nicht erforderlich ist.

§ 5

(1) Das Beamtenverhältnis soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden. Wird das Beamtenverhältnis dann nicht beendet, so soll es nicht vor Ablauf von jeweils zwei weiteren Jahren widerrufen werden.

(2) Ist bei der Ernennung des Wissenschaftlichen Assistenten eine Ausnahme von § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen worden, so ist das Beamtenverhältnis nach vier Jahren zu widerrufen, wenn das Recht zum Führen des Doktorgrades (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) nicht innerhalb dieses Zeitraumes erworben worden ist. Für Wissenschaftliche Assistenten mit der Diplomhauptprüfung für Ingenieure und für Wissenschaftliche Assistenten bei Hochschulinstituten für Leibesübungen tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren. Satz 1 und 2 gelten nicht für Wissenschaftliche Assistenten mit der Diplomhauptprüfung für Ingenieure bei den Lehrstühlen und Instituten für Architektur.

(3) Nach sechs Jahren ist das Beamtenverhältnis zu widerrufen, wenn der Wissenschaftliche Assistent weder habilitiert noch mit der Habilitationsschrift beschäftigt ist und wenn auch nicht zu erwarten ist, daß diese innerhalb angemessener Zeit der Fakultät vorgelegt wird. Das gilt nicht für Wissenschaftliche Assistenten bei Kliniken und für Wissenschaftliche Assistenten mit der Diplomhauptprüfung für Ingenieure.

(4) Nach acht Jahren ist das Beamtenverhältnis zu widerrufen, wenn der Wissenschaftliche Assistent nicht habilitiert ist. Der Kultusminister kann Ausnahmen zulassen.

(5) Soll das Beamtenverhältnis eines habilitierten Wissenschaftlichen Assistenten über zehn Jahre hinaus fortdauern, so ist dazu die vorherige Zustimmung des Kultusministers erforderlich.

(6) Auf die in Absatz 1 bis 5 genannten Zeiten ist die Zeit einer Tätigkeit als Verwalter der Stelle eines Wissenschaftlichen Assistenten anzurechnen, soweit sie zwei Jahre übersteigt; das gilt auch für die im Dienst eines anderen Dienstherrn verbrachte Zeit. Außerdem ist die Zeit anzurechnen, die ein Wissenschaftlicher Assistent als solcher im Dienst eines anderen Dienstherrn verbracht hat.

§ 6

(1) Zum Oberassistenten oder Oberarzt kann ernannt werden, wer

1. sich habilitiert hat und

2. mindestens drei Jahre als Wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen ist.

(2) Zum Oberingenieur kann ernannt werden, wer

1. berechtigt ist, den Doktorgrad einer Fachrichtung, die seinem künftigen Aufgabenbereich entspricht, zu führen,

2. nach Abschluß der Hochschulausbildung eine hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt hat und

3. mindestens drei Jahre als Wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen ist.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Oberingenieure der Fachrichtung Architektur.

(3) Der Kultusminister kann Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen.

§ 7

(1) § 5 ist auf Oberassistenten, Oberärzte und Oberingenieure nicht anzuwenden. Soll das Beamtenverhältnis eines Oberassistenten, Oberarztes oder Oberingenieurs über vierzehn Jahre hinaus fortdauern, so ist dazu die vorherige Zustimmung des Kultusministers erforderlich. Auf die in Satz 2 genannte Zeit sind die Zeit einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent und die in § 5 Abs. 6 genannten Zeiten anzurechnen.

(2) Das Beamtenverhältnis eines Oberassistenten, Oberarztes oder Oberingenieurs soll nur zum Semesterende mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. § 200 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Ist einer der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Landesbeamtengesetzes genannten Tatbestände gegeben, so gelten die Fristen des § 34 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes. Der Widerruf bedarf der vorherigen Zustimmung des Kultusministers.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an sind die Ordnung der Rechtsverhältnisse der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Hilfskräfte an deutschen Hochschulen (Reichsassistentenordnung) vom 1. Januar 1940 (Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung - Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichts-Verwaltungen der Länder - 1940 S. 68) sowie die dazu ergangenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1966 S. 68.

. 68.

Fn2

SGV. NW. 2030.