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Gesetz
zur Bereinigung des als Landesrecht
fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

Vom 13. Januar 1970 (Fn 1)

§ 1

(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I (Fn 2) zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.

(2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.

(3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

§ 2 (Fn 3)

 

§ 3

Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind

1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

§ 5

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) sind ferner die in der Anlage II zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften ausgenommen.

§ 6 (Fn 4)

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. S. 18; geändert durch Artikel 6 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW.S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

Hier nicht abgedruckt, da die im Sonderband ,,Sammlung des in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts - RGS. NW." veröffentlichten Rechtsvorschriften in die SGV. NW. übernommen worden sind.

Fn3

§ 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 6 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

 


Anlagen