20301

Verordnung über die Beendigung des
Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit
Bestehen der Laufbahnprüfung in der
Steuerverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 22. Juni 1984 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 16 und 35 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes bekanntgegeben wird, enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie findet auf Beamtenverhältnisse auf Widerruf, die vor ihrem Inkrafttreten begründet worden sind, keine Anwendung.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1984 S. 404.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 23. Juli 1984.