20301

Gesetz
über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen
des gehobenen und des höheren Forstdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW)

Vom 19. März 1985 (Fn 1)

Abschnitt I
Inhalt des Gesetzes

§ 1

Dieses Gesetz regelt den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes und die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen einschließlich der Zulassungsvoraussetzungen.

Abschnitt II
Gemeinsame Vorschriften

§ 2 (Fn 6)
Einstellungsvoraussetzungen

(1)Einstellungsvoraussetzungen für die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sind:

1. die für den Vorbereitungsdienst erforderliche körperliche Eignung,

2. die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines für die Laufbahn geforderten Studienganges,

3. die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz.

(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet. Die zur Ausbildung Zugelassenen führen die für Beamte auf Widerruf festgelegten Dienstbezeichnungen (Forstinspektoranwärterin/Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin/Forstreferendar). Für die Ausbildung finden die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen Anwendung.

(3) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Reise- und Umzugskostenvergütung wird entsprechend den für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen gewährt. Es wird ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.

(4) Die zur Ausbildung Zugelassenen sind zu Beginn der Ausbildung auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen und nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils gültigen Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 3
Zulassungsbeschränkung

(1) Die Zulassung kann nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerber ausreicht. Die Zahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich im Rahmen der im Haushaltsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn ausgewiesenen Stellen und Mittel nach den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen; dabei sind die Interessen der Bewerber an ihrer Ausbildung und die Erfüllung wichtiger Gemeinschaftsbelange gegeneinander abzuwägen.

(2) Von den Ausbildungsplätzen werden vergeben

1. mindestens 65 vom Hundert nach der bisher erbrachten Leistung für das angestrebte Ausbildungsziel (Qualifikation)

2. bis zu 35 vom Hundert nach der Zeit, die seit dem Eingang der erstmaligen Bewerbung verflossen ist (Wartezeit).

(3) Haben bei der Vergabe der Ausbildungsplätze mehrere Bewerber den gleichen Rang, so sind zunächst Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde, und sodann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach Maßgabe der Wartezeit, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nach Maßgabe des Prüfungsergebnisses auszuwählen.

(4) Bei Bewerbern, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 GG erfüllen oder einen entsprechenden Dienst auf Zeit geleistet haben, die mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig waren oder die das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres geleistet haben, gilt die auf Grund dieser Dienstzeit beruhende Verzögerung bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, sofern sie sich unverzüglich im Land Nordrhein-Westfalen um Einstellung bewerben.

§ 4 (Fn 7)
Einstellung, Zulassung

Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden für den höheren Forstdienst das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für den gehobenen Forstdienst die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer bzw. der Direktor der Landwirtschaftskammer für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Wird die Zulassung nach § 3 beschränkt, entscheidet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 5
Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und Prüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden die zum Erwerb der Vorbildungsvoraussetzungen (§ 10) notwendigen Studienzeiten mit der Dauer von zwei Jahren angerechnet.

(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes dauert zwei Jahre.

(4) Über die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet bei Nichtzulassung zur Laufbahnprüfung, nicht bestandener Prüfung und aus Anlaß von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten die Einstellungsbehörde. Wird die Laufbahnprüfung abweichend von der Bestimmung des § 8 Abs. 1 abgelegt, so verlängert sich der Vorbereitungsdienst entsprechend.

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

(2) Mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst werden die durch das Studium erworbenen Erkenntnisse und Methoden um die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind, ergänzt.

§ 7 (Fn 4)

- aufgehoben -

§ 8 (Fn 3) (Fn 8)
Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse

(1) Die Laufbahnprüfung soll so rechtzeitig abgenommen werden, daß die in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird. Mit ihr ist festzustellen, ob die oder der in der Ausbildung Befindliche das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bildet zur Durchführung der Laufbahnprüfung für jede Laufbahn einen Prüfungsausschuß, der für den gehobenen Forstdienst die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für den gehobenen Forstdienst im Lande Nordrhein-Westfalen" und für den höheren Forstdienst die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für den höheren Forstdienst im Lande Nordrhein-Westfalen" führt. Für die einzelnen Prüfungsteile können aus der Mitte des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet sowie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fachprüfer hinzugezogen werden.

(3) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses mit anderen Bundesländern ermächtigt. In der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

1. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2. Kostentragung,

3. Anerkennung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande NRW.

Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verwaltungsvereinbarung im Vorbereitungsdienst befinden, legen die Laufbahnprüfung noch vor dem in Absatz 2 benannten Prüfungsausschuss ab.

(4) Die Prüfung besteht aus den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Prüfung im Walde und der mündlichen Prüfung.

§ 9 (Fn 5)
Beendigung der Ausbildung,
vorzeitige Entlassung

(1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

(2) Erfüllt eine Forstinspektoranwärterin/ein Forstinspektoranwärter sowie eine Forstreferendarin/ein Forstreferendar die an sie oder an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht, oder werden fortgesetzt mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, oder wird ohne triftigen Grund zur Laufbahnprüfung nicht angetreten, so kann sie oder er entlassen werden. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.

Abschnitt III
Gehobener Forstdienst

§ 10
Studienvoraussetzung

Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 sind erfüllt, wenn der Bewerber die erfolgreich abgelegte Prüfung als Abschluß des Studienganges Forstwirtschaft an einer Fachhochschule nachweist.

§ 11
Gegenstand der Laufbahnprüfung

Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes.

Abschnitt IV
Höherer Forstdienst

§ 12 (Fn 5)
Studienvoraussetzung

Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erfolgreich abgelegte Hochschulabschlussprüfung eines forstwissenschaftlichen Studiums für die Forstwirtschaft in den gemäßigten Breiten oder eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegte, vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung anerkannte forstliche Hochschulabschlussprüfung nachweist.

Abschnitt V
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften

§ 13 (Fn 3)
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium über die Einstellung und Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung durch Rechtsverordnungen insbesondere zu regeln:

1. Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, des Verfahrens der Zulassungsbeschränkungen einschließlich der Ermittlung der Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze und des Auswahlverfahrens,

2. Mindestvoraussetzungen für die körperliche Eignung,

3. Bestimmung mindestens eines jährlichen Einstellungstermins,

4. Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,

5. Bestimmung der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden,

6. Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,

7. Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,

8. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,

9. Bildung der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen,

10. Verfahren der Prüfung,

11. Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen, und Gesamtprüfungsnote,

12. Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,

13. Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie bei Rücktritt und Täuschungsversuchen,

14. Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

15. Verlängerung des Vorbereitungsdienstes,

16. einen prüfungserleichterten Aufstieg lebensälterer Forstbeamter in die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes,

17. den Aufstieg in die Laufbahn des höheren Forstdienstes.

§ 14
Übergangsvorschrift

Die Ausbildung und Prüfung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sich im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten für eine Laufbahn des Forstdienstes wird nach den bisherigen Vorschriften fortgesetzt.

§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten

Der Minister für Wissenschaft
und Forschung

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 257, geändert durch Artikel 16 des ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); Artikel 1 d. Gesetzes zur Änd. d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); Artikel III des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003; Artikel 6 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 29. März 1985.

Fn 3

§ 8 Abs. 1 und 2, § 13 geändert § 2 Abs. 2 bis 4 angefügt durch Art. 16 des Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 4

§ 7 aufgehoben durch Art. 16 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§ 9 und § 12 neu gefasst durch Art. 16 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes v. 20.11.2003 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 30. November 2003.

Fn 7

§ 4 neugefasst durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 8

§ 8 Abs 3 eingefügt, bisheriger Absatz 3 wird 4, geändert durch Artikel 6 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.