20301 | Anlagen |
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des höheren Forstdienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhöhFD)
Vom 5. September 1996 (Fn 1)
Auf Grund des § 13 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz - FDAG NW) vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 257) (Fn 2) wird verordnet:
Erster Teil
Auswahl und Einstellung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.
§ 2 (Fn 5)
Antrag auf Einstellung
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin an das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) des Landes Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zu richten.
(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. zwei Lichtbilder (4x6 cm) aus neuester Zeit,
3. Nachweis der allgemeinen Hochschulreife,
4. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die Hochschulvor- und die Hochschulabschlußprüfung,
5. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines nach dem Bundesjagdgesetz,
6. Nachweis über die Ableistung des forstlichen Praktikums,
7. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.
§ 3 (Fn 6)
Einstellung, Zulassung
(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Juni eines jeden Jahres.
(2) Vor der Einstellung fordert die Einstellungsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber auf, bei der für sie zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des ,,Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen sowie eine Erklärung über ihren Gesundheitszustand abzugeben. Wenn Zweifel über den Gesundheitszustand bestehen, ist auf Anforderung der Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein. Ferner müssen vorliegen:
1. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und ggf. Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob man gerichtlich vorbestraft ist oder gegen einen ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob man in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren nach § 2 Abs. 2 geforderten Unterlagen vollständig vorliegen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet die Einstellungsbehörde in einem Zulassungsverfahren gemäß § 3 Forstdienstausbildungsgesetz über die Zulassung.
§ 4
Zahl der zur Verfügung
stehenden Ausbildungsplätze
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der Ausbildungsstellen zu ermitteln, wobei die Erfüllung der von den Ausbildungsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Grenze der personellen, räumlichen und sächlichen Ausbildungskapazität ist erreicht, wenn zum Einstellungstermin die Zahl der Forstreferendarinnen und Forstreferendare die der unteren Forstbehörden übersteigt, denen Staatswald zur Bewirtschaftung zugewiesen und zur Abwendung einer Kapazitätsüberschreitung eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung auch im Einzelfall unvereinbar ist.
§ 5
Verfahrensregelung
(1) In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die zu dem jeweiligen Einstellungstermin ihren Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Abs. 1 unter Vorlage der vollständigen nach § 2 Abs. 2 geforderten Bewerbungsunterlagen der Einstellungsbehörde eingereicht haben und nach den dienst und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen.
(2) Tatsachen, die für die Anerkennung von Wartezeiten oder von Härtefällen erheblich sind, werden nur berücksichtigt, sofern sie bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgetragen und nachgewiesen worden sind.
§ 6
Ermittlung zu den Vergabekriterien
(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Forstdienstausbildungsgesetz nach der Qualifikation sind die Gesamtnote und die Durchschnittsnote der Einzelnoten der Hochschulabschlußprüfung maßgebend.
(2) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Forstdienstausbildungsgesetz ist Wartezeit die Zeit, die seit dem Einstellungstermin verstrichen ist, zu dem die Bewerberin oder der Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze erstmalig nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist. Es wird die Wartezeit seit der ersten Bewerbung berücksichtigt, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Abs. 1 zu jedem Einstellungstermin im Land Nordrhein-Westfalen um Zulassung beworben hat (ununterbrochene Bewerbung).
(3) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Abs. 3 Forstdienstausbildungsgesetz liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn die Ablehnung für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgeht. Die Ablehnung ist in der Regel eine außergewöhnliche Härte
a) für Bewerberinnen oder Bewerber, die Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellt im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind,
b) für Bewerberinnen oder Bewerber, die gegenüber einer ständig in ihrem Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen allein unterhaltspflichtig sind und überwiegend Unterhalt gewähren, soweit durch die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst die Erfüllung der Unterhaltspflicht ernstlich gefährdet erscheint.
§ 7
Nachrückverfahren
(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Zulassung der Einstellungsbehörde mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder treten zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt.
(2) Anstelle von Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen oder Bewerber im Nachrückverfahren eingestellt werden. Die Reihenfolge richtet sich nach § 3 Abs. 2 bis 4 Forstdienstausbildungsgesetz unter Beachtung des § 6. Die Entscheidung über die erneute Besetzung des Ausbildungsplatzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Einstellungstermin getroffen werden.
Zweiter Teil Ausbildung
§ 8 (Fn 5)
Begriffe
(1) Ausbildungsbehörden sind die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde. Die Einstellungsbehörde weist die Forstreferendarin oder den Forstreferendar der Höheren Forstbehörde zu.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Forstdienstes, die oder der persönlich und fachlich besonders geeignet ist, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Forstreferendarinnen und Forstreferendare betreut und deren Ausbildung überwacht.
(3) Ausbildungsstellen sind die Unteren Forstbehörden. Die Ausbildungsbehörde weist die Forstreferendarin oder den Forstreferendar je nach Ausbildungsabschnitt einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er unterrichtet die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, sofern in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.
§ 9
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat sich in einer Unteren Forstbehörde mit dem Verfahren der Standortkartierung, der Forsteinrichtung und der betriebswirtschaftlichen Durchleuchtung vertraut zu machen. Sie oder er soll nach Einarbeitung an einem geeigneten Beispiel aus dem Forstbetrieb nachweisen, daß sie oder er einen Forstbetrieb selbständig erfassen, die Ergebnisse auswerten und einen Erläuterungsbericht zum Gesamtbetrieb erstellen kann (Ausbildungsabschnitt I).
(2) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar ist mit allen bei einer Unteren Forstbehörde anfallenden Aufgaben, einschließlich der Betreuung von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald, vertraut zu machen (Ausbildungsabschnitt II).
(3) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II auch Aufgaben von verschiedenen Behörden, Einrichtungen und sonstigen Institutionen im Rahmen von Ausbildungsstationen kennenzulernen. Die Inhalte der Ausbildung werden ergänzt durch eine zweimonatige Reisezeit nach einem von der Ausbildungsbehörde zu genehmigenden Reiseplan.
(4) Die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsstationen sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsstationen ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan.
§ 10 (Fn 5)
Ausbildungsveranstaltungen
Das Ministerium und die Höhere Forstbehörde können anordnen oder zulassen, daß die Forstreferendarin oder der Forstreferendar an Lehrgängen oder Unterrichtungen, auch solchen, die Aufgaben und Grundlagen anderer Fachverwaltungen im Bereich des Umweltschutzes sowie Grundlagen der allgemeinen Führungsaufgaben zum Gegenstand haben, teilnimmt. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.
§ 11
Beurteilung
Am Ende der Ausbildungsabschnitte nach § 9 Abs. 1 und 2 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle mit Ausnahme der Reisezeit und der Ausbildungsstationen eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Forstreferendarin und dem Forstreferendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muß mit einer der in § 23 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen abschließen. Bei Erstellung der Beurteilung über den Ausbildungsabschnitt nach § 9 Abs. 2 sind die Ausbildungsberichte (§ 12) zu berücksichtigen. Die mit dem Sichtvermerk der Forstreferendarin oder des Forstreferendars versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 12
Ausbildungsberichte
(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II, mit Ausnahme der Ausbildungsstationen, nach Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle, Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere wesentliche Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen.
(2) Die Ausbildungsberichte dienen als Mittel zur Steuerung der Ausbildung. Sie sind vierteljährlich, nach der Reisezeit unmittelbar, der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie mit der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar zu erörtern und der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Dritter Teil
Große Forstliche Staatsprüfung
§ 13
Zweck der Prüfung
In der Großen Forstlichen Staatsprüfung hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar nachzuweisen, daß sie oder er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht, daß sie oder er mit den Aufgaben der Laufbahn und mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist und daß sie oder er auch über wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse soweit verfügt, wie es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern.
§ 14 (Fn 5)
Prüfungsausschuß und Prüfungskommissionen
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Forstdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- einer weiteren Beamtin oder einem Beamten des höheren Forstdienstes,
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt und
- der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern zur Durchführung der mündlichen Prüfung.
Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(3) Der Prüfungsausschuß wird beim Ministerium gebildet. Er führt das kleine Landessiegel. Die oder der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.
(4) Zur Durchführung der Prüfung im Walde und der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jedes Prüfungsgebiet eine Prüfungskommission.
(5) Die Prüfungskommissionen für die Prüfung im Walde bestehen jeweils aus zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Für die Prüfung im Walde kann die oder der Vorsitzende Fachprüferinnen oder Fachprüfer bestellen. Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen.
(6) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen jeweils aus Mitgliedern des Prüfungsausschusses als
1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
2. der Prüferin oder dem Prüfer,
3. der Beisitzenden oder dem Beisitzer.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Alle von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Vorbereitung oder Durchführung beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
§ 15
Meldung und Prüfung
(1) Die Ausbildungsbehörde meldet der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig die Forstreferendarinnen und Forstreferendare, die die Prüfung abzulegen haben. Der Meldung sind deren Ausbildungsakten und Personalakten beizufügen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich, Vertreterinnen oder Vertreter der Einstellungs- und Ausbildungbehörde können bei der Prüfung im Walde und der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten.
§ 16
Prüfungsgebiete
Die Große Forstliche Staatsprüfung umfaßt folgende Prüfungsgebiete:
(1) Waldbau, Forstplanung, Forstschutz, Wildbewirtschaftung,
(2) Forstpolitik, Raumordnung, Naturschutz und Landschaftspflege,
(3) Forstliche Nutzung, Waldarbeit und Forsttechnik, Walderschließung,
(4) Forstverwaltung, Haushaltswesen, forstliche Betriebswirtschaft,
(5) Bürgerliches Recht, Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Forst- und Jagdrecht.
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, daß sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Forstverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Arbeiten aus verschiedenen Prüfungsgebieten.
(3) Die Aufgaben der Prüfungsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt. Zugleich wird die Dauer der Bearbeitungszeit jeder Prüfungsarbeit festgesetzt. Sie soll mindestens vier und nicht mehr als sechs Stunden betragen. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel sind in der Aufgabe anzugeben.
(4) Die Prüfung ist für Schwerbehinderte im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.
§ 18
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten sind an fünf möglichst aufeinanderfolgenden Tagen unter Aufsicht einer von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Aufsichtsperson anzufertigen. Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sind vor Beginn der Bearbeitungszeit auf die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.
(2) Die Aufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Unmittelbar vor der Bearbeitung einer Prüfungsaufgabe wird der Umschlag mit der betreffenden Aufgabe in Anwesenheit der Forstreferendarinnen und Forstreferendare von der aufsichtführenden Person geöffnet.
(3) Spätestens mit Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Arbeit der Aufsichtsperson abzugeben. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen.
(4) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Forstreferendarin oder des Forstreferendars. Es ist eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift anzufertigen. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsichtsperson in einem Umschlag zu verschließen und diesen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person unter Verschluß zu halten.
§ 19
Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der Prüfung im Walde nacheinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 23 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Prüfungsarbeiten die Erst- und die Zweitprüferinnen oder -prüfer und den Termin der Vorlage der Bewertungen.
(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, so entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getroffene, übereinstimmende Bewertung, die Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Abs. 4) aufzuheben.
(3) Liefert eine Forstreferendarin oder ein Forstreferendar eine Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" und der Punktzahl 0 bewertet.
(4) Wenn drei oder mehr der schriftlichen Arbeiten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden sind, ist die Forstreferendarin oder der Forstreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
§ 20
Durchführung und Bewertung
der Prüfung im Walde
(1) Bei der Prüfung im Walde soll die Forstreferendarin oder der Forstreferendar anhand von Aufgaben, die in der Praxis von Beamtinnen oder Beamten des höheren Forstdienstes wahrzunehmen sind, ihre oder seine fachlichen Kenntnisse, ihr oder sein Urteils- und Entscheidungsvermögen sowie ihr oder sein Verständnis für Zusammenhänge nachweisen. Dabei soll sie oder er auch Beurteilungsvermögen und Sicherheit in der Ausdrucksfähigkeit beweisen.
(2) Die Prüfung im Walde wird an zwei Tagen in Gebieten mit verschiedenen Standorts- und Bestandsverhältnissen abgehalten. Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.
(3) Der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar werden in der Regel zehn Aufgaben aus der Praxis gestellt, davon acht Aufgaben zur mündlichen Beantwortung von jeweils mindestens zehn Minuten sowie zwei Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung.
(4) Die Prüfungsarbeiten werden von den Prüferinnen oder Prüfern mit einer der in § 23 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen bewertet.
(5) Wurde das Gesamtergebnis der Prüfung im Walde nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet, ist die Forstreferendarin oder der Forstreferendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; sie oder er hat dann die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden. Ihr oder ihm ist das Ergebnis durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Forstreferendarin oder der Forstreferendar zeigen, daß sie oder er über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt und in der Lage ist, das auf ihrem oder seinem Fachwissen beruhende Urteil sachgerecht und sicher im Ausdruck zu begründen und zu vertreten.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt die in § 16 genannten Prüfungsgebiete und findet nach der schriftlichen Prüfung und der Prüfung im Walde statt.
§ 22
Durchführung und Bewertung
der mündlichen Prüfung
(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar ist in jedem Prüfungsgebiet zwanzig Minuten zu prüfen. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(2) In der Regel sind drei Forstreferendarinnen oder Forstreferendare gleichzeitig zu prüfen.
(3) Die jeweilige Prüfungskommission berät über die Leistungen der einzelnen Forstreferendarin oder des Forstreferendars und setzt eine der in § 23 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen für das jeweilige Prüfungsgebiet mit Stimmenmehrheit fest. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
§ 23
Noten, Gesamtergebnis
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:
sehr gut |
= |
15-14 Punkte |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut |
= |
13-11 Punkte |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend |
= |
10- 8 Punkte |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
ausreichend |
= |
7- 5 Punkte |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
= |
4- 2 Punkte |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend |
= |
1- 0 Punkte |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlußnote ist das Ergebnis bis 0,50 der schlechteren und ab 0,51 der besseren Punktzahl zuzuordnen.
(3) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis (Abschlußnote) fest und gibt es der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar bekannt. Bei der Feststellung werden die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 40 von Hundert, die Leistungen in der Prüfung im Walde und in der mündlichen Prüfung mit je 30 von Hundert berücksichtigt. Ist das Gesamtergebnis der Prüfung ,,ausreichend" oder besser, so ist die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden. Der errechnete Punktwert ist im Prüfungsergebnis hinter der jeweiligen Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
§ 24
Beurkundung des Prüfungsherganges,
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Über die Prüfung ist für jede Forstreferendarin und jeden Forstreferendar eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Sie ist mit den Einzelbewertungen und den Berechnungen und Feststellungen der Gesamtergebnisse zu einer Prüfungsakte zu vereinigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat das Recht, auf schriftlichen Antrag ihre oder seine vollständigen Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.
§ 25
Prüfungszeugnis,
Ergebnis der Großen Forstlichen Staatsprüfung
(1) Hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden, so ist ihr oder ihm ein Prüfungszeugnis auszuhändigen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Forstassessorin" oder ,,Forstassessor" zu führen.
(3) Hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihr oder ihm durch schriftlichen Bescheid erteilt.
§ 26
Wiederholung
der Großen Forstlichen Staatsprüfung
Hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bis höchstens zu einem Jahr sowie über die Art der weiteren Ausbildung entscheidet nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Einstellungsbehörde.
§ 27
Rücktritt, Abbruch
(1) Falls eine Forstreferendarin oder ein Forstreferendar ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt oder sie abbricht, gilt die Große Forstliche Staatsprüfung als nicht bestanden.
(2) Wenn eine Forstreferendarin oder ein Forstreferendar ohne ausreichende Entschuldigung zu einer schriftlichen Arbeit, zur Prüfung im Walde oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder diese abbricht, so gilt die Große Forstliche Staatsprüfung als nicht bestanden.
(3) Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt oder Abbruch, so gilt die Große Forstliche Staatsprüfung als nicht unternommen. In diesem Fall ist § 26 nicht anzuwenden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn eine Forstreferendarin oder ein Forstreferendar die Prüfung wegen Krankheit nicht ablegen kann oder abbrechen muß. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, daß ihr oder ihm ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird.
§ 28
Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit ,,ungenügend" und der Punktzahl ,,0", in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Große Forstliche Staatsprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.
Vierter Teil
Aufstiegsbeamte
§ 29
Befähigungserwerb
Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes erwerben die Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes nach Maßgabe der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung.
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 30 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))
Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
GV. NW. S.388; geändert durch Artikel 22 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 23 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 1 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008. |
|
SGV. NW. 20301 |
|
§ 30 aufgehoben, § 31 wird § 30 und geändert durch Artikel 22 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008. |
|
GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996 |
|
§ 2, § 8 Abs. 1, § 10 und 14. Abs. 3 geändert durch Artikel 22 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
|
§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 23 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005. |