203011

Verordnung über den erleichterten Aufstieg von
Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes, des
allgemeinen Vollzugsdienstes und des
Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des
Landes Nordrhein-Westfalen in die Laufbahn des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei
Justizvollzugsanstalten des Landes
Nordrhein-Westfalen (AufstVOgVVd)

Vom 24. Januar 1985 (Fn 1)

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234 (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

I.
Aufstiegsvoraussetzungen und Einführungszeit

§ 1 (Fn 3)
Aufstiegsvoraussetzungen

(1) Ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen, der nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Leistungen für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist, kann auf seinen Antrag zum erleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Präsidenten des Justizvollzugsamts zugelassen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 der Laufbahnverordnung (LVO) erfüllt und demnächst die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 LVO erfüllen wird.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Aufstiegsbeamten in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 3)
Einführungszeit

Die Einführungszeit besteht aus

1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang, der von der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - durchgeführt wird,

2. einer siebenmonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, die in Justizvollzugsanstalten erfolgt.

§ 3 (Fn 4)
Einführungslehrgang

(1) Im Einführungslehrgang soll für die Berufspraxis in der angestrebten Laufbahn erforderliches theoretisches Wissen vermittelt werden. Es ist Unterricht in folgenden Rechts- und Sachgebieten zu erteilen:

1. Vollzugsrecht, insbesondere Strafvollzugsrecht und Recht der Untersuchungshaft,

2. Vollzugsverwaltungsrecht (unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Gefangenen und der Vollzugsanstalten),

3. Haushaltsrecht und Anordnungswesen,

4. Beamten- und Tarifrecht.

Der Unterricht hat auch die mit den genannten Rechts- und Sachgebieten zusammenhängenden Fragen des Staats- und Verwaltungsrechts, des Gerichtsverfassungsrechts, des Straf-, Strafprozeß- und Strafvollstreckungsrechts, des Zivil-, Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsrechts sowie der Kriminologie und der Psychologie zu behandeln.

(2) Der Unterricht soll in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Den Beamten soll hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und ihr Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen. Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fächer geregelt.

(3) Die Beamten haben während der Teilnahme an dem Einführungslehrgang in den in Absatz 1 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Rechts- und Sachgebieten je eine, einem praktischen Fall nachgebildete schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll drei Stunden betragen. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und zu bewerten und unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit dem Beamten zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsarbeiten aufzubewahren.

(4) Für die ordnungsgemäße Durchführung des Einführungslehrgangs ist der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Er stellt die Lehr- und Stoffverteilungspläne auf. Sie bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.

§ 4 (Fn 4)
Praktische Einweisung

(1) Während der praktischen Einweisung ist der Beamte unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse exemplarisch mit Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vertraut zu machen. Er ist dazu anhand ausgewählter praktischer Fälle mit typischen Angelegenheiten des jeweiligen Aufgabengebiets zu befassen. Am Schluß der praktischen Einweisung soll der Beamte in der Lage sein, selbständig Aufgaben eines Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zu erledigen.

(2) Der Präsident des Justizvollzugsamts leitet die praktische Einweisung. Er teilt den Beamten einer Justizvollzugsanstalt zu, deren Geschäftsanfall eine ordnungsgemäße Einweisung gewährleistet. Der Anstaltsleiter ist für die praktische Einweisung verantwortlich; er bestimmt die Anstaltsbediensteten, die den Beamten am Arbeitsplatz in das jeweilige Aufgabengebiet des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes einführen. Diese leiten den Beamten an, erörtern mit ihm regelmäßig seinen Ausbildungsstand und unterrichten den Anstaltsleiter über den Stand der Ausbildung.

(3) Die praktische Einweisung wird durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen ergänzt. Der Unterricht dient der Erweiterung und Vertiefung der im Einführungslehrgang (§ 3) und in der praktischen Einweisung erworbenen Kenntnisse. Auf den Unterricht sind 14-tägig an einem Arbeitstag mindestens 6 Stunden zu verwenden. Im Unterricht sind die in § 3 Abs. 1 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Rechts- und Sachgebiete zu behandeln. Die Präsidenten der Justizvollzugsämter können vereinbaren, daß der Unterricht zentral durchgeführt wird. Die Beamten haben während der Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen insgesamt je zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht aus den in Satz 4 genannten Rechts- und Sachgebieten zu fertigen. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 entsprechend.

(4) Für die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen ist der Leiter der Behörde verantwortlich, bei der sie stattfinden. Die Lehrkräfte für den Unterricht bestellt der Präsident des Justizvollzugsamts, in dessen Amtsbezirk der Unterricht durchgeführt wird.

(5) Mit der Einweisung dürfen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind.

(6) Einzelheiten der praktischen Einweisung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Einweisungsplan. In dem Einweisungsplan sind auch der Umfang des die praktische Einweisung ergänzenden Unterrichts und dessen Inhalte zu regeln. Der Einweisungsplan ist mit den Lehr- und Stoffverteilungsplänen für den Einführungslehrgang (§ 3) abzustimmen. Er bedarf der Genehmigung des Justizministeriums.

§ 5
Beurteilung und Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen des Beamten in dem Einführungslehrgang werden auf Grund der Beurteilungen der Lehrkräfte vom Leiter der Justizvollzugsschule mit einer Gesamtnote bewertet. Den einzelnen Beurteilungen werden die Leistungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Rechts- und Sachgebieten und in den gemäß § 3 Abs. 3 zu fertigenden schriftlichen Arbeiten zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Leistungen während der praktischen Einweisung hat sich der Anstaltsleiter in einer Beurteilung zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick und zum Stand der Ausbildung des einzuweisenden Beamten zu äußern und eine Note zu erteilen. Über die Leistungen des einzuweisenden Beamten während des ergänzenden Unterrichts erteilt der Leiter der den Unterricht durchführenden Behörde ein Zeugnis entsprechend Satz 1 und Satz 2 unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6. Auf Grund der Zeugnisse des Schulleiters, des Anstaltsleiters und des Leiters der den ergänzenden Unterricht durchführenden Behörde erstellt der Präsident des Justizvollzugsamts eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Note abschließt.

(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

=

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

vollbefriedigend

=

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(3) Jede Beurteilung ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Beamten - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

II.
Aufstiegslehrgang und Aufstiegsprüfung

§ 6 (Fn 4)
Aufstiegslehrgang

(1) Beamte, deren Leistungen während der Einführungszeit durch den Präsidenten des Justizvollzugsamts mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen - Josef-Neuberger-Haus - teil; § 3 gilt entsprechend. Für die Beurteilung und die Bewertung der Leistungen im Aufstiegslehrgang gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2.

(2) Ein Beamter, dessen Leistungen während der Einführungszeit mit weniger als ,,ausreichend" beurteilt werden, übernimmt wieder eine Tätigkeit in seiner bisherigen Laufbahn.

§ 7 (Fn 5)
Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob der Beamte nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten geeignet ist.

(2) Die Prüfung wird nach Beendigung des Aufstiegslehrgangs vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Justizvollzugsamt Rheinland gebildet wird.

(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende ist ein Beamter des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muß. Die beiden anderen Mitglieder sind Beamte des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes; ein Mitglied soll eine Lehrkraft sein.

(4) Das Justizministerium bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung zum Prüfer erlischt mit seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis.

(5) Der Prüfungsausschuß untersteht der Aufsicht des Justizministeriums. Die Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 8 (Fn 5)
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Bis zur mündlichen Prüfung soll der Beamte mit Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beschäftigt werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Präsidenten der Justizvollzugsämter Rheinland und Westfalen-Lippe die Termine für die schriftliche und für die mündliche Prüfung fest und veranlaßt die Ladung zu diesen Terminen.

(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Beamte vom Dienst befreit.

§ 9
Prüfungsnoten und Entscheidungen
des Prüfungsausschusses

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 5 Abs. 2.

(2) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

§ 10 (Fn 5)
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert vier Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Rechts- und Sachgebieten zu entnehmen. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Stunden anzusetzen.

(2) Die Aufgaben werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Präsidenten der Justizvollzugsämter Rheinland und Westfalen-Lippe um Vorschläge ersuchen. In jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt ein Beamter des gehobenen oder des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes.

(4) Der Beamte muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an den Aufsichtführenden abgeben.

(5) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung und verschließt die Arbeiten in einem Umschlag. Er übermittelt die Arbeiten sodann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 11
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Jede Arbeit wird von zwei von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet und - soweit erforderlich nach Beratung - bewertet.

(2) Bewerten die Prüfer eine Arbeit unterschiedlich und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) Dem Beamten wird die Bewertung der Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem der Beamte die letzte Arbeit abgeliefert hat, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 12
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Sind drei oder mehr Arbeiten eines Beamten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 13
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Prüfungsausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen des einzelnen Beamten ausgetauscht werden.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Beamten einzeln ein Gespräch führen, um ein Bild von seiner Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses zu diesem Gespräch hinzuziehen.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Beamten mindestens 30 Minuten entfallen; die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung; Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder aus entlegenen Wissensgebieten sollen unterbleiben.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 15
Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Beurteilungen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2).

§ 16
Schlußentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen des Beamten insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut" (vgl. § 5 Abs. 2).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schlußentscheidung gibt der Vorsitzende dem Beamten mündlich bekannt.

§ 17
Niederschrift über den Prüfungshergang
und Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung,

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,

4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

5. die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

6. die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses,

7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses,

8. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird in der Niederschrift vermerkt, nach welcher Frist der Prüfungsausschuß eine eventuelle Wiederholung der Prüfung vorschlägt (§ 20 Abs. 1).

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten dem zuständigen Präsidenten des Justizvollzugsamts.

(4) Der Präsident des Justizvollzugsamts erteilt dem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis.

§ 18
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung

a) zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

b) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint,

c) von der Prüfung zurücktritt.

(2) Liefert der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als ,,ungenügend".

(3) Liefert der Beamte mit genügender Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er in einem neuen Prüfungstermin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.

(4) Ist der Beamte für sein Nichterscheinen oder sein nicht rechtzeitiges Erscheinen zur mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, so hat er in einem neuen Prüfungstermin den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.

(5) Von einem Beamten, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden.

§ 19
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Einem Beamten, der im Prüfungsverfahren zu täuschen versucht oder der sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann der Prüfungsausschuß die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgeben; einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Beamte zu täuschen versucht hat, kann der Prüfungsausschuß mit ,,ungenügend" bewerten. Der Prüfungsausschuß kann den Beamten auch von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie für nicht bestanden erklären.

(2) Über eine erst nach der Schlußentscheidung entdeckte Täuschung hat der Prüfungsausschuß zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an den Präsidenten des Justizvollzugsamts zu berichten. Dieser kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 20
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Präsident des Justizvollzugsamts. Er soll dabei den Vorschlag des Prüfungsausschusses (§ 17 Abs. 2) berücksichtigen. Die Frist soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Bis zur Wiederholungsprüfung soll der Beamte mit Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes beschäftigt werden. Nähere Einzelheiten regelt der Präsident des Justizvollzugsamts.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 12 bleibt unberührt.

(3) Ein Beamter, der die Aufstiegsprüfung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit in seiner bisherigen Laufbahn.

§ 21
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Der Beamte kann nach Abschluß des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in seine von ihm gefertigten Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - nehmen.

III.
Schlußvorschrift

§ 22 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 118, geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 4

§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 5

§ 7 Abs. 2, 4, 5, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 26. 9. 1993 (GV. NW. S. 736); in Kraft getreten am 27. Oktober 1993.

Fn 6

§ 22 neu gefasst durch Artikel 245 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.