203011

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des Justizvollstreckungsdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen

Vom 7. Mai 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

§ 1
Erwerb der Befähigung

(1) Die Befähigung für den Justizvollstreckungsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Justizvollstreckungsdienst (Aufstiegsprüfung) bestanden hat.

(2) Zum Beamten des Justizvollstreckungsdienstes kann auch ernannt werden, wer die Prüfung für den mittleren Justizdienst oder für den Gerichtsvollzieherdienst bestanden hat, die Voraussetzungen des § 2 Nr. 4 und 5 erfüllt und bereits mit Erfolg im Justizvollstreckungsdienst verwendet worden ist.

§ 2
Voraussetzungen für die Zulassung zur Einführungszeit

Zur Einführungszeit kann zugelassen werden, wer

1. in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes angestellt ist,

2. nach seiner Persönlichkeit und Leistung für den Justizvollstreckungsdienst geeignet ist,

3. das 25. Lebensjahr vollendet und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

4. den besonderen Anforderungen des Justizvollstreckungsdienstes körperlich gewachsen ist,

5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3
Bewerbung und Zulassung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf dem Dienstwege an den Präsidenten des Oberlandesgerichts seines Bezirks.

(2) Der Bewerber hat eine Erklärung beizufügen, ob und welche Schulden er hat.

(3) Der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Justizvollstreckungsdienstes sind darzustellen.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die persönliche Vorstellung des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über seine Eignung veranlassen. Vor der Entscheidung über das Gesuch des Bewerbers, dessen Zulassung zur Einführungszeit in Aussicht genommen ist, veranlaßt der Präsident des Oberlandesgerichts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung durch das Gesundheitsamt. Ergeben sich hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung keine Bedenken, läßt der Präsident des Oberlandesgerichts den Bewerber zur Einführungszeit zu.

(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit kann der Präsident des Oberlandesgerichts anordnen, daß ein Bewerber vorübergehend in der Abteilung der Geschäftsstelle für Vollstreckungssachen verwendet, mit den Beitreibungsgeschäften der Gerichtskasse vertraut gemacht, bei einem Gerichtsvollzieher oder in sonst geeigneter Weise beschäftigt wird.

(6) Die Einführungszeit beginnt jeweils am 1. April.

§ 4
Amtsbezeichnung, Besoldung

Der Beamte führt bis zur Verleihung eines Amtes des Justizvollstreckungsdienstes seine bisherige Amtsbezeichnung und behält seine Besoldung.

§ 5
Dauer der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert ein Jahr. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann einzelne Ausbildungsabschnitte (§ 6) verlängern, wenn der Beamte den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie die Dauer des Jahreserholungsurlaubs nicht überschreiten. Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der gesamten Einführungszeit drei Wochen nicht übersteigen. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden; soweit erforderlich, sind daher Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

§ 6
Gliederung der Einführungszeit

Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

Erster Abschnitt

zwei Monate praktische Ausbildung in einer Abteilung der Geschäftsstelle für Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungssachen (je ein Monat),

zweiter Abschnitt

vier Monate praktische Ausbildung bei einer Gerichtskasse,

dritter Abschnitt

sechs Monate praktische Ausbildung bei einem Justizvollstreckungsbeamten oder einem Gerichtsvollzieher.

§ 7
Ausbildungsstelle

Der Beamte wird während der Einführungszeit nach Möglichkeit an seinem bisherigen dienstlichen Wohnsitz oder Beschäftigungsort ausgebildet.

§ 8
Leitung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung leitet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt das Amtsgericht, bei dem der Beamte ausgebildet wird; einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.

(2) Für die Ausbildung ist der Leiter des Amtsgerichts zuständig. Er bestimmt die Kräfte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll der Beamte angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Die Beschäftigung des Beamten dient nur der Ausbildung. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. Eine Beschäftigung zur Entlastung anderer Bediensteter ist unzulässig. Auch zur Aushilfe im Justizvollstreckungsdienst soll der Beamte nicht herangezogen werden; läßt sich eine solche Heranziehung ausnahmsweise nicht umgehen, so ist sie auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 9
Gegenstand der Ausbildung

(1) Der Beamte soll mit allen Geschäften des Justizvollstreckungsdienstes, den damit zusammenhängenden Fragen der Gerichtsverfassung und des Gerichts- und Behördenaufbaus sowie dem Kosteneinziehungsverfahren im Innendienst der Gerichtskasse gründlich vertraut gemacht werden.

(2) Die Ausbildung im dritten Abschnitt soll den Beamten so fördern, daß er schließlich die für ihn bedeutsamen Gesetze und sonstigen Vorschriften beherrscht und sicher anzuwenden weiß. Er ist deshalb zur selbständigen Entscheidung anzuleiten; ihm sind die erforderlichen Kenntnisse der Waren- und Taxkunde zu vermitteln. Er ist soweit zu der Erledigung der Vollstreckungsgeschäfte heranzuziehen, daß ihm nach Ableistung der Einführungszeit die Geschäfte des Justizvollstreckungsdienstes übertragen werden können. Der Ausbilder darf dem Beamten die selbständige Erledigung von Vollstreckungsgeschäften nicht überlassen.

(3) Neben der praktischen Ausbildung im zweiten und dritten Abschnitt hat der Beamte an einem Begleitunterricht teilzunehmen. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts ein hierfür geeignetes Gericht, überträgt die Leitung einem für diese Tätigkeit geeigneten Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Justizdienstes und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der Teilnehmer gering, können die Präsidenten der Oberlandesgerichte einvernehmlich anordnen, daß der Begleitunterricht bei einem für alle Teilnehmer des Landes zentral gelegenen Gericht durchgeführt wird.

(4) Der Lernstoff des Begleitunterrichts ist auszurichten auf die Vermittlung eines Grundverständnisses für das Amt eines Justizvollstreckungsbeamten und der zum besseren Verständnis der praktischen Ausbildung erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse. Der Beamte soll dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Justizvollstreckungsdienst in Betracht kommen. Der Unterricht ist vierzehntäglich an je einem Arbeitstag mit je 6 Stunden zu erteilen. Daneben ist an je einem Arbeitstag im Monat eine schriftliche Aufsichtsarbeit von je 2 bis 3 Stunden Dauer zu fertigen; für die Aufsichtsarbeiten sind Themen aus dem Aufgabengebiet des Justizvollstreckungsdienstes vorzusehen. Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und mit einer Note nach § 10 Abs. 3 zu bewerten, alsbald mit dem Beamten im Unterricht zu besprechen und nach Ende des Begleitunterrichts von dessen Leiter dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und nach der Prüfung bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Die Haupturlaubszeit und die Weihnachtszeit bleiben unterrichtsfrei.

§ 10
Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern.

(2) Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte durch den Leiter des Amtsgerichts, bei dem er ausgebildet worden ist, und am Ende des Begleitunterrichts durch dessen Leiter in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlußzeugnis zu beurteilen. Zwei Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsabschnitts hat der Leiter des Amtsgerichts in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Zeugnis die Leistungen in der Einführungszeit zusammenfassend zu beurteilen und sich gleichzeitig dazu zu äußern, ob der Beamte zur Prüfung zugelassen werden kann.

Die Abschlußzeugnisse sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

=

eine besonders hervorragende Leistung

gut

=

eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung

vollbefriedigend

=

eine über dem Durchschnitt liegende Leistung

befriedigend

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so ist es mit dem Beamten zu besprechen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 11
Widerruf der Zulassung

(1) Erfüllt der Beamte die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts. Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt der Beamte seine frühere Tätigkeit.

§ 12
Aufstiegsprüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Justizvollstreckungsdienst geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Beamte vom Dienst befreit.

§ 13
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung für den Justizvollstreckungsdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht oder auf Anordnung des Justizministers für die Beamten mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke bei einem Oberlandesgericht gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die beiden anderen Mitglieder sind je ein Leiter einer Gerichtskasse und ein Angehöriger des Justizvollstreckungsdienstes oder ein Gerichtsvollzieher.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.

(4) Der Prüfungsausschuß untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(5) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sind während ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß keine Beamten zur Ausbildung zuzuteilen.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

(1) Gegen Ende der Einführungszeit läßt der Präsident des Oberlandesgerichts den Beamten zur Prüfung zu, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Bei der Entscheidung über die Zulassung müssen die Personalakten und die Zeugnisse des Beamten vorliegen.

(2) Hält der Präsident des Oberlandesgerichts den Beamten nicht für hinreichend vorbereitet, so verweist er ihn in die Einführungszeit zurück und regelt derenArt und Dauer.

§ 15
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll bereits während der Dauer der Einführungszeit abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung und veranlaßt die Ladungen.

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht einen Aufsatz in drei Stunden und weitere drei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Der Aufsatz soll u. a. auch zeigen, ob der Beamte in der Rechtschreibung und im Gebrauch der Satzzeichen sicher ist und sich in angemessener Form schriftlich ausdrücken kann. Je eine der drei Aufsichtsarbeiten ist aus dem Gebiet

des Vollstreckungswesens,
des Kassenwesens,
der Kostenberechnung

zu stellen; die Arbeiten sollen in jeweils zwei Stunden gelöst werden.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erstellt und - mit Ausnahme des Aufsatzes - mit Musterlösungen versehen; er kann hierbei die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Mithilfe und Vorschläge bitten. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Angehöriger des gehobenen Justizdienstes.

(4) Der Beamte muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist abgeben. Die Dauer der Bearbeitung von Aufgaben an einem Tage soll fünf Stunden nicht übersteigen.

(5) Der Aufsichtsbeamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. Er übermittelt die Arbeiten sodann unmittelbar dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 17
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfer die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuß nach mündlicher Beratung bewertet; für die Bewertung gilt § 10 Abs. 3.

(3) Dem Beamten wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tag, an dem die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert worden ist, beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 18
Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Sind mindestens zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten eines Beamten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Beamte gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Beamten ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

(3) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, daß auf jeden Beamten etwa 30 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet. Sie hat insbesondere festzustellen, ob der Beamte die für den Justizvollstreckungsdienst erforderliche Kenntnis

der Justizbeitreibungsordnung,
im Kassenwesen und im Zahlungsverkehr,
des Kostenrechts,
der Dienstvorschriften,
der Grundzüge der Gerichtsverfassung,
des Gerichts- und Behördenaufbaus
besitzt.

Die Prüfung ist vor allem eine Verständnisprüfung.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, sowie Beamten, die zur Prüfung heranstehen, die Anwesenheit in der Prüfung gestatten.

§ 20
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der Beamten ausgetauscht werden.

§ 21
Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Ausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse.

§ 22
Schlußentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut" (§ 10 Abs. 3).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schlußentscheidung gibt der Vorsitzende dem Beamten mündlich bekannt.

§ 23
Niederschrift über den Prüfungshergang
und Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden

die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

die Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung,

die Schlußentscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuß für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung.

§ 24
Versäumung der Prüfungstermine,
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung

a) der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt,

b) zur Anfertigung auch nur einer Arbeit nicht erscheint.

(2) Gibt der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet.

(3) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben bei der schriftlichen Prüfung oder die Nichtabgabe der Arbeit als entschuldigt an, so hat der Beamte in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Beamte der mündlichen Prüfung fern und sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Einen Beamten, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen hilft, kann der Prüfungsausschuß von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie für nicht bestanden erklären.

(2) Über eine erst nach der Schlußentscheidung entdeckte Täuschung hat der Prüfungsausschuß zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist oder gilt die Prüfung als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 18 findet Anwendung.

(2) Die weitere Einführungszeit beträgt mindestens drei und höchstens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 23 Abs. 2) berücksichtigen.

(3) Hat der Beamte die Prüfung endgültig nicht bestanden, so übernimmt er wieder seine frühere Tätigkeit.

§ 27 (5)
Aufstiegsbeamte nach bestandener Prüfung

(1) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Justizvollstreckungsdienst zu verwenden. Er führt während der Zeit, in der er im Justizvollstreckungsdienst eingesetzt ist, die Dienstbezeichnung ,,beauftragter Justizvollstreckungssekretär", abgekürzt ,,Justizvollstreckungssekretär (b)", sonst seine bisherige Amtsbezeichnung.

(2) Erweist sich ein Beamter nach der Prüfung für den Justizvollstreckungsdienst als dauernd ungeeignet, so schließt ihn der Präsident des Oberlandesgerichts von der Verwendung in diesem Dienstzweig aus. Vor der Entscheidung gibt er dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Ernennung zum Justizvollstreckungssekretär soll regelmäßig erst erfolgen, wenn der Beamte mindestens sechs Monate selbständig im Justizvollstreckungsdienst tätig gewesen ist.

§ 28
Ausnahmebestimmung

Der Justizminister kann von der Zulassungsvoraussetzung des § 2 Nr. 3 Ausnahmen zulassen.

§ 29 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 408, geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); Artikel 31 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 29 neu gefasst durch Artikel 31 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 7. Juni 1985.

Fn 5

§ 27 geändert durch VO v. 14.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10. April 1999.