203011

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 6. August 1985 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 800), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

§ 1
Erwerb der Befähigung

(1) Die Befähigung für den Amtsanwaltsdienst besitzt, wer eine Einführungszeit abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.

(2) Zum Amtsanwalt kann ausnahmsweise auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.

§ 2
Voraussetzung der Zulassung

Zur Einführungszeit kann ein Beamter zugelassen werden, der

1. die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden hat,

2. nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst besonders geeignet erscheint,

3. gute Kenntnisse im materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht besitzt,

4. das 35. Lebensjahr, bei besonders geeigneten Bewerbern und bei Schwerbehinderten das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

§ 3
Bewerbung und Zulassung

(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch auf dem Dienstwege an den Generalstaatsanwalt seines Bezirks.

(2) Der Leiter des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, bei der der Bewerber beschäftigt ist, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung des Bewerbers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sind darzustellen.

(3) Der Generalstaatsanwalt kann die persönliche Vorstellung des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über seine Eignung veranlassen. Er soll den Bewerber vor der Zulassung zur Einführungszeit für eine zur Feststellung der fachlichen Eignung erforderliche Zeit mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragen.

(4) Der Einberufungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres.

§ 4
Amts- und Dienstbezeichnung, Besoldung

Der Beamte führt seine Amts- oder Dienstbezeichnung und behält seine Besoldung.

§ 5
Dauer der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert fünfzehn Monate.

Der Generalstaatsanwalt kann den ersten und dritten Ausbildungsabschnitt jeweils bis zu zwei Monate verlängern und den zweiten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) vollständig wiederholen lassen, wenn der Beamte den Anforderungen noch nicht genügt.

(2) Zeiten einer Tätigkeit als beauftragter Amtsanwalt vor der Einführungszeit können bis zur Dauer von drei Monaten auf den ersten Ausbildungsabschnitt angerechnet werden; die Entscheidung trifft der Generalstaatsanwalt. Auch während der Anrechnungszeiten nach Satz 1 hat der Beamte an dem Begleitunterricht im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 8 Abs. 2) teilzunehmen.

(3) Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während der ganzen Einführungszeit das Eineinviertelfache des dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Krankheitszeiten werden angerechnet, soweit sie zusammen während der ganzen Einführungszeit drei Wochen nicht übersteigen. Durch die Anrechnungen darf der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht beeinträchtigt werden; soweit erforderlich, sind daher Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen.

§ 6
Gliederung der Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit gliedert sich wie folgt:

Erster Abschnitt

sieben Monate praktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,

zweiter Abschnitt

vier Monate fachtheoretische Ausbildung in einem Lehrgang,

dritter Abschnitt

vier Monate praktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft zur Anwendung des im Lehrgang erworbenen Fachwissens in der praktischen Arbeit.

(2) Der Lehrgang - zweiter Ausbildungsabschnitt - beginnt jeweils Anfang August.

§ 7
Leitung der praktischen Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung im ersten und dritten Abschnitt leitet der Generalstaatsanwalt. Er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der der Beamte ausgebildet wird; einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Beamte erst überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat. Die Ausbildung im dritten Abschnitt kann einer anderen Staatsanwaltschaft als im ersten Abschnitt übertragen werden.

(2) Für die Ausbildung im ersten und dritten Abschnitt im einzelnen ist der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, der der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist. Er bestimmt die Staatsanwälte und Amtsanwälte, die den Beamten ausbilden sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Kräfte betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.

(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten soll der Beamte angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(4) Die Beschäftigung des Beamten dient nur der Ausbildung. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen dem Beamten nur insoweit übertragen werden, als sie der Ausbildung dienen. Eine Beschäftigung zur Entlastung von anderen Beamten ist unzulässig.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

§ 8 (Fn 3)
Erster Ausbildungsabschnitt

(1) Der erste Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung des Beamten in die Geschäfte eines Amtsanwalts gewidmet. Der Beamte soll in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei ist er zunächst nur in den wichtigsten Geschäften eines Amtsanwalts anzuleiten, in wenigen, aber zur Ausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Ausbildung ist die Zahl der dem Beamten zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeiten zu können.

Der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im einzelnen weitere Weisungen geben.

(2) Neben der praktischen Ausbildung hat der Beamte an einem Begleitunterricht teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften (Generalstaatsanwaltschaft), überträgt die Leitung des Begleitunterrichts einem hierfür geeigneten Staatsanwalt oder Amtsanwalt und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamten gering, können die Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, daß der Begleitunterricht bei einer für alle Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.

(3) Der Lernstoff des Begleitunterrichts ist auszurichten auf die Vermittlung der für das Amt des Amtsanwalts erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse. Der Beamte soll dabei anhand eines Stoffplanes in die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften eingeführt werden, die für den Amtsanwalt besonders in Betracht kommen. Zugleich soll der Unterricht das bisherige Wissen aktualisieren und auf den zweiten Ausbildungsabschnitt (Lehrgang) vorbereiten. Der Begleitunterricht umfaßt mindestens 130 Stunden. Zu Beginn des Begleitunterrichts sind in insgesamt 40 Stunden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine sachgerechte Wahrnehmung des Sitzungsdienstes sowie die Grundlagen der Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik zu vermitteln. Anschließend sind insgesamt 60 Stunden für materielles Strafrecht (unter Einbeziehung des Straßenverkehrsrechts) und 20 Stunden für Strafverfahrensrecht vorzusehen. Außerdem müssen insgesamt 10 Stunden auf die Darstellung und Einübung von Sachvorträgen entfallen. Daneben sind im Verlaufe dieses Ausbildungsabschnitts mindestens vier Aufsichtsarbeiten zu fertigen, für die jeweils fünf Zeitstunden anzusetzen sind. Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 11 Abs. 3 zu bewerten und nach Ende des ersten Ausbildungsabschnitts von dessen Leiter dem Generalstaatsanwalt vorzulegen. Die Arbeiten sind zu einer entsprechenden Teilakte zu den Personalakten zu nehmen.

Die Haupturlaubszeit bleibt unterrichtsfrei.

(4) Zwei Wochen vor Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts berichtet der Ausbildungsleiter an den Generalstaatsanwalt, ob der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Bejahendenfalls ordnet der Generalstaatsanwalt den Beamten zur Teilnahme an dem Lehrgang - zweiter Ausbildungsabschnitt - ab; anderenfalls verlängert er den Ausbildungsabschnitt in dem erforderlichen Umfang; § 12 bleibt unberührt.

§ 9 (Fn 12)
Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Der Lehrgang soll dem Beamten die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln.

(2) Der Lehrgang wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.

(3) Besteht ein gemeinsamer Lehrgang für Bedienstete aus mehreren Ländern, so berichtet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz dem Justizministerium jährlich so früh wie möglich, spätestens zwei Monate vor Beginn des Lehrgangs, welche Lehrkräfte bei der Durchführung des Lehrgangs auf welchen Lehrgebieten Verwendung finden sollen. Das Justizministerium genehmigt den beabsichtigten Lehrkräfteeinsatz nach Anhörung der Landesjustizverwaltungen der an dem Lehrgang beteiligten Bundesländer, soweit gegen ihn keine Bedenken bestehen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.

(4) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Er soll nach Maßgabe eines Lehrstoffplans folgende Gebiete umfassen:

1. Einführung in die Aufgaben des Strafrechts und seine Stellung im Rechtssystem (Grundgesetz, historische Entwicklung)

15 Stunden

2. Strafgesetzbuch

 

Allgemeiner Teil

75 Stunden

Besonderer Teil

60 Stunden

3. Gerichtsverfassungs- und Strafverfahrensrecht

100 Stunden

4. Straßenverkehrsrecht

55 Stunden

5. Ordnungswidrigkeitengesetz

23 Stunden

6. Sonstige Nebengesetze

10 Stunden

7. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der Jugendlichen, Heranwachsenden und Soldaten

20 Stunden

8. Grundzüge der Vernehmungstechnik und Aussagepsychologie

12 Stunden

9. Schulung im freien Vortrag und Schlußvortrag

20 Stunden

10. Einführung in die Klausurtechnik, Anfertigung von sieben schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit Besprechung

60 Stunden

11. Wiederholung, Vertiefung, Besichtigungen

30 Stunden

Der Unterricht ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten.

(5) Der Stundenplan ist so aufzustellen, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und sein Wissen durch häusliches Studium zu erweitern und zu vertiefen.

(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 11 Abs. 3 zu bewerten und der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft vorzulegen. Die Arbeiten sind als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 10
Dritter Ausbildungsabschnitt

(1) Im dritten Ausbildungsabschnitt soll der Beamte lernen, die im Lehrgang (§ 9) erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll so gefördert werden, daß er am Ende der Ausbildung in der Lage ist, die Aufgaben eines Amtsanwalts selbständig zu erledigen. Der Beamte ist in diesem Ausbildungsabschnitt nur so zu belasten, daß er sich auch auf die Prüfung vorbereiten kann.

(2) Neben der praktischen Ausbildung hat der Beamte an einem Begleitunterricht teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Begleitunterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften (Generalstaatsanwaltschaft), überträgt die Leitung des Begleitunterrichts einem hierfür geeigneten Staatsanwalt oder Amtsanwalt und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamten gering, so können die Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, daß der Begleitunterricht bei einer für alle Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.

(3) Der Lernstoff des Begleitunterrichts ist auszurichten auf die Wiederholung und Vertiefung der im Lehrgang (§ 9) erworbenen theoretischen Kenntnisse. Der Begleitunterricht umfaßt 90 Stunden. Er gliedert sich in 20 Stunden für die Anfertigung von vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, davon zwei mit je sechs und zwei mit je vier Stunden, 10 Stunden für die Besprechung der Klausuren, 45 Stunden für materielles Strafrecht und 15 Stunden für Strafverfahrensrecht; materielles Strafrecht und Strafverfahrensrecht sind anhand eines Stoffplans zu vermitteln. Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 11 Abs. 3 zu bewerten und nach Ende des dritten Ausbildungsabschnitts von dessen Leiter dem Generalstaatsanwalt vorzulegen. Die Arbeiten sind als Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Im vorletzten oder im letzten Monat der Ausbildung prüft der Leiter der Staatsanwaltschaft, der der Beamte zur Ausbildung überwiesen ist (§ 7 Abs. 2), in einer Hauptverhandlung, ob der Beamte die für das Amt des Amtsanwalts erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Über seine Wahrnehmungen stellt er ein besonderes Zeugnis aus und übersendet es dem Generalstaatsanwalt.

§ 11 (Fn 12)
Zeugnisse

(1) Jeder, dem ein Beamter zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern.

(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist der Beamte durch den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der er ausgebildet worden ist, und durch den Leiter des Begleitunterrichts, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft

in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlußzeugnis zu beurteilen. Die Zeugnisse sind dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten.

(3) Die Leistungen in der Einführungszeit sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

(4) Jedes Zeugnis ist dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Enthält das Zeugnis Bemängelungen, so ist es mit dem Beamten zu besprechen. Die Zeugnisse sind - ggf. mit einer Gegenäußerung des Beamten - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 12
Widerruf

(1) Erfüllt ein Beamter die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringt er fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, so kann seine Zulassung zur Einführungszeit widerrufen werden.

Die Entscheidung trifft der Generalstaatsanwalt.

(2) Wird die Zulassung zur Einführungszeit widerrufen, so übernimmt der Beamte seine frühere Tätigkeit.

§ 13
Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Beamte nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

(3) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Beamte vom Dienst befreit.

§ 14
Prüfungsamt

Die Amtsanwaltsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der beim Landesjustizprüfungsamt gebildet wird.

§ 15
Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem Beamten des höheren Dienstes mindestens im Amt eines Oberstaatsanwalts als Vorsitzenden, einem weiteren Beamten des höheren Dienstes der Staatsanwaltschaft und einem Amtsanwalt.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von dem Justizminister bestellt. Die Bestellung erfolgt widerruflich für die Dauer von zwei Jahren.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterstehen der Aufsicht des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Sie sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

(4) Besteht ein gemeinsamer Prüfungsausschuß für mehrere Bundesländer, so erfolgt die Regelung zu Absatz 1 bis 3 durch eine besondere Vereinbarung der Landesjustizverwaltungen der beteiligten Bundesländer.

§ 16
Zulassung zur Prüfung

Gegen Ende der Einführungszeit stellt der Generalstaatsanwalt dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes den Beamten vor, falls dieser für die Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Dem Vorstellungsbericht sind die Personalakten, die Zeugnisse und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Beamten beizufügen.

§ 17 (Fn 4)
Prüfungsverfahren

(1) Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer der Einführungszeit abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird so bald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Er setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest, lädt zu den Terminen und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 20. Vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten teilt er jedem Prüfling eine Kennziffer zu.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt unter Beteiligung der anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses die Prüfungsarbeiten aus, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel und trifft die Anordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 6. Die Prüfungsarbeiten sollen mittlere bis gehobene Schwierigkeitsgrade aufweisen; der Zeitaufwand je Prüfungsarbeit soll fünf Stunden betragen.

§ 18 (Fn 5)
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dauert vier Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht vier Arbeiten anzufertigen. In den vier Arbeiten sind Rechtsfälle nach Strafprozeßakten zu behandeln. Dabei hat der Beamte zunächst den Akteninhalt in tatsächlicher Hinsicht kurz, aber erschöpfend wiederzugeben und in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend hat er die nach der Sachlage gebotene Anordnung, z. B. Anklage, Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, Verfügung auf einen Strafantrag oder eine Strafanzeige, Einstellungsbescheid, Rechtfertigung eines Rechtsmittels, zu entwerfen. Statt der Wiedergabe des Akteninhalts kann für den Fall eines Anklageentwurfs die Fertigung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen angeordnet werden.

(2) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Staatsanwalt oder ein Amtsanwalt. Der aufsichtführende Beamte bestimmt auch die Sitzordnung.

(3) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtsführende Person abzugeben. Er versieht sie mit seiner Kennziffer (§ 17 Abs. 2 Satz 3); die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten..

(4) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.

§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfer die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuß nach mündlicher Beratung bewertet; für die Bewertung gilt § 11 Abs. 3.

(3) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach der Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden.

(4) Dem Beamten wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 20 (Fn 6)

Sind mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 18 Abs. 1) eines Beamten mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 21 (Fn 7)
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als fünf Beamte gleichzeitig geprüft werden.

(2) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Beamten ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch zuziehen.

(3) Die Prüfung dauert vier bis fünf Stunden. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(4) Die Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder über entlegene Wissensgebiete sollen nicht gestellt werden. Die Prüfung ist vornehmlich darauf zu richten, ob der Beamte neben der erforderlichen Allgemeinbildung die für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes notwendigen Kenntnisse des in dem Lehrgang (§ 9) und im Begleitunterricht (§ 10 Abs. 3) vermittelten Lehrstoffes besitzt und ob er fähig ist, das Recht zutreffend anzuwenden.

Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden, die dem Beamten am Prüfungstage übergeben werden. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Schwerbehinderten kann die Zeit auf Antrag um bis zu 30 Minuten verlängert werden.

§ 22
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der Beamten ausgetauscht werden.

§ 23
Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Ausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse der Einführungszeit.

§ 24 (Fn 8)
Schlußentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut" (§ 11 Abs. 3).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfungsausschuß soll die Wiederholung der Prüfung ausschließen, wenn sie nach dem Ergebnis der ersten Prüfung zwecklos erscheint.

(4) Die Schlußentscheidung und die ihr zugrundeliegenden Ermittlungsart gibt der Vorsitzende dem Beamten mündlich bekannt.

§ 25
Niederschrift über den Prüfungshergang und
Erteilung des Zeugnisses

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in die aufgenommen werden

die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,

die Schlußentscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden und ihre Wiederholung nicht ausgeschlossen, so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuß für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der Vorsitzende übersendet sie mit den sonstigen Prüfungsvorgängen dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

(4) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes erteilt dem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung. Er übersendet die Personalakten mit einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift an den Generalstaatsanwalt.

§ 26
Versäumung der Prüfungstermine,
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung

a) der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt,

b) zwei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet.

(3) Sieht der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben des Beamten bei der schriftlichen Prüfung, die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Arbeit als entschuldigt an, so hat der Beamte in einem neuen Termin alle schriftlichen Arbeiten neu anzufertigen.

(4) Bleibt der Beamte der mündlichen Prüfung fern und sieht der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat er den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden im Falle einer Täuschung oder versuchten Täuschung. Ob eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch vorliegt, entscheidet während der schriftlichen Prüfung der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, im übrigen der Prüfungsausschuß. Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch bei bestandener Prüfung erst nach Verkündung des Prüfungsergebnisses entdeckt, so kann die Prüfung durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auch nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

(2) Gilt nach Absatz 1 die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes ihre Wiederholung zulassen, sofern innerhalb einer Woche seit Zustellung des Bescheides nach Absatz 1 darum nachgesucht wird.

§ 28 (Fn 8)
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie, unbeschadet der Vorschrift des § 27 Abs. 2, einmal wiederholen, sofern er innerhalb eines Monats erklärt, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 20 findet Anwendung.

(2) Die weitere Einführungszeit beträgt höchstens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt der Generalstaatsanwalt. Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 25 Abs. 2) berücksichtigen.

(3) Im Falle der Wiederholung der Prüfung nach § 27 Abs. 2 gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend.

(4) Ein Beamter, der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat oder dem die Wiederholung nach § 27 Abs. 2 oder nach § 24 Abs. 3 versagt ist, übernimmt wieder seine frühere Tätigkeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn der Beamte die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.

§ 29
Beamte nach bestandener Prüfung

(1) Der mit Erfolg geprüfte Beamte ist möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Er führt während der Zeit, in der er als Amtsanwalt tätig ist, die Dienstbezeichnung ,,beauftragter Amtsanwalt", abgekürzt ,,Amtsanwalt (b)", sonst seine bisherige Amts- oder Dienstbezeichnung.

(2) Die Ernennung zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn der Beamte nach Beendigung der Einführungszeit mindestens ein Jahr als Amtsanwalt (b) selbständig tätig gewesen ist.

§ 30
Ausnahmebestimmung

Der Justizminister kann von den Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 4 sowie von § 5 Abs. 1 und 2 und von den Vorschriften über die Einteilung der Einführungszeit (§ 6 Abs. 1, erster und dritter Abschnitt) Ausnahmen im Einzelfall aus besonderen Gründen zulassen.

§ 31 (Fn 9)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 10). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

 

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 555, geändert durch VO v. 28. 1. 1986 (GV. NW. S. 94), 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416), 21. 9. 1995 (GV. NW. S. 983), 18.4.1997 (GV. NRW. S. 204); Art. 1 d. VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 8 Abs. 3 geändert durch VO v. 21. 9. 1995 (GV. NW. S. 983); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 4

§ 17 zuletzt geändert durch VO v. 18.4.1998 (GV. NW. S. 204); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 5

§ 18 Abs. 1 geändert durch VO v. 21. 9. 1995 (GV. NW. S. 983); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 6

§ 20 neugefaßt durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

Fn 7

§ 21 Abs. 4 geändert durch VO v. 21. 9. 1995 (GV. NW. S. 983); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 8

§ 24 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 20. 11. 1987 (GV. NW. S. 416); in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

Fn 9

§ 31 neu gefasst durch Artikel 32 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1985.

Fn 11

§ 19 Abs. 3 neu eingefügt durch VO v. 18.4.1997 (GV. NRW. S. 204); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 12

§ 9 u. § 11 Abs. 2 geändert durch Art. 1 d. VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.