203011

Verordnung
über den prüfungserleichterten Aufstieg
vom mittleren in den gehobenen Justizdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 16. Februar 1987 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 1986 (GV. NW. S. 110), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Prüfungserleichterter Aufstieg
in den gehobenen Justizdienst

(1) Ein Beamter des mittleren Justizdienstes, der nach seiner Persönlichkeit und nach seinen Leistungen für den gehobenen Justizdienst geeignet ist, kann auf seinen Antrag vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden.

(2) Zum prüfungserleichterten Aufstieg kann ein Beamter zugelassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes des gehobenen Justizdienstes

1. ihm seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist,

2. er das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

Der Beamte muß ferner zum Zeitpunkt der Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in der letzten dienstlichen Beurteilung die beste Beurteilungsnote erhalten haben.

(3) Der Aufstieg befähigt zur Wahrnehmung aller Aufgaben des gehobenen Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes sind.

§ 2 (Fn 4)
Einführungszeit und Aufstiegslehrgang

(1) Die Einführungszeit und der Aufstiegslehrgang dauern zusammen 13 Monate.

(2) Die Einführungszeit besteht aus

1. einer einen Monat dauernden exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen Justizdienstes,

2. einem durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchzuführenden dreimonatigen Einführungslehrgang,

3. einer sechs Monate dauernden praktischen Einweisung in Aufgaben des gehobenen Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben sind.

(3) Der Aufstiegslehrgang dauert drei Monate; er wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz durchgeführt.

(4) Dem Beamten soll während des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

(5) Während der Einführungszeit und im Aufstiegslehrgang ist Unterricht in folgenden Rechts- und Sachgebieten zu erteilen:

- Staats- und Verfassungsrecht,

- Allgemeines Verwaltungsrecht,

- Beamtenrecht,

- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

- Reisekosten- und Umzugskostenrecht,

- Geschäftsgangsbestimmungen für die Justizverwaltung,

- Bestimmungen zur Entlastung der Staatsanwälte,

- Gerichtsverfassungsrecht,

- Verfahrensrecht (ZPO, StPO, FGG),

- Kostenrecht (GKG, KostO, BRAGO).

In den Rechtsgebieten Arbeits- und Tarifrecht, Schwerbehindertenrecht und Personalvertretungsrecht ist ein Überblick zu vermitteln.

§ 3 (Fn 10)
Einführungslehrgang

(1) Der Unterricht im Einführungslehrgang ist durch Vorträge, Besprechungen und Übungen zu erteilen; er umfaßt regelmäßig 180 Doppelstunden.

(2) Die Leitung des Lehrgangs obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen. Sie oder er kann eine Lehrkraft mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht. Der Stundenplan ist so zu gestalten, daß dem Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff (§ 2 Abs. 5) zu verarbeiten und sein Wissen durch eigenes Studium zu vertiefen und zu erweitern.

(3) Der Beamte hat während des Lehrgangs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 6 Abs. 2 zu bewerten, mit dem Beamten zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft vorzulegen. Die Arbeiten sind bis zur bestandenen Aufstiegsprüfung als Sonderakten durch das Ausbildungszentrum der Justiz aufzubewahren.

§ 4 (Fn 5) (Fn 11)
Praktische Einweisung

(1) Die praktische Einweisung wird von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet. Er weist den Beamten einem Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder einer Staatsanwaltschaft zu.

(2) Der Beamte ist im Rahmen der praktischen Einweisung mit Angelegenheiten des Kosten-, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Reise- und Umzugskostenrechts sowie mit Personal-, Verwaltungs- und Geschäftsgangssachen zu befassen, die dem gehobenen Justizdienst vorbehalten sind.

(3) Im Anschluss an den Einführungslehrgang wird die praktische Einweisung durch planmäßigen Unterricht ergänzt. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft erstellt im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte den Lehrplan für den planmäßigen Unterricht und erstellt die erforderlichen Unterrichtsmaterialien. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Das Nähere zur Durchführung des Lehrplans bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte können vereinbaren, dass der Unterricht landesweit in einer zentral gelegenen Justizbehörde durchgeführt wird.

§ 5
Aufstiegslehrgang

(1) Beamte, deren Eignung und deren Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt werden, nehmen an dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.

(2) Für den Aufstiegslehrgang gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang (§ 3) entsprechend.

(3) Beamte, die den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügen, übernehmen wieder eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit im mittleren Justizdienst.

§ 6 (Fn 5)
Zeugnisse

(1) Nach Beendigung des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs sowie nach der im Anschluß an den Einführungslehrgang stattfindenden praktischen Einweisung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ist der Beamte jeweils in einem eingehenden Zeugnis über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu beurteilen. Das Zeugnis ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

(2) Die Leistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, imganzen nicht mehr brauchbare Leistung

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

(3) Am Ende des Begleitunterrichts erhält der Beamte eine Teilnahmebescheinigung mit einer zusammenfassenden Note. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) § 104 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LBG gilt entsprechend.

§ 7
Dienstleistungsauftrag

Nach Abschluß des Aufstiegslehrgangs bis zum Zeitpunkt des Bestehens der Aufstiegsprüfung kann dem Beamten, dessen Leistungsstand dies zuläßt, ein Dienstleistungsauftrag im gehobenen Justizdienst erteilt werden. Eine Beauftragung mit Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes ist ausgeschlossen.

§ 8
Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob der Beamte das Ausbildungsziel (§ 1 Abs. 3) erreicht hat und er nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes geeignet ist.

(2) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Beamte vom Dienst befreit.

§ 9
Prüfungsausschuß

(1) Die Aufstiegsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der bei dem Oberlandesgericht Hamm gebildet wird.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die übrigen Mitglieder sind Beamte des höheren oder des gehobenen Justizdienstes.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellt den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Aus besonderen Gründen können weitere Bedienstete, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung herangezogen werden.

(4) Die Bestellung zum Prüfer erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(5) Der Prüfungsausschuß untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.

§ 10
Prüfungsverfahren

(1) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm leitet das Prüfungsverfahren. Er setzt die Termine und den Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest, lädt die Beamten zu den Prüfungen und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 13.

(3) Gegen Ende des Aufstiegslehrgangs werden die Personalakten des Beamten dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugeleitet.

§ 11 (Fn 12)
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung soll bereits während des Aufstiegslehrgangs abgenommen werden.

(2) Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. Der Beamte hat unter Aufsicht eines Beamten des gehobenen Justizdienstes vier Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufgaben sind aus den Gebieten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Kostenrechts, der Verfahrens- und Geschäftsgangsbestimmungen sowie der Verwaltungs- und Personalangelegenheiten (§ 2 Abs. 5) zu stellen. Die Zeit zur Lösung einer Prüfungsaufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen erstellt und mit Musterlösungen versehen. In jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Beauftragung der Lehrkräfte mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben und der Musterlösungen erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz.

(4) Der Beamte muß die Arbeiten spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist an den Aufsichtsbeamten abgeben.

(5) Körperbehinderten Beamten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die festgesetzte Bearbeitungszeit darf bis zu 30 Minuten verlängert werden.

(6) Der Aufsichtsbeamte fertigt eine Niederschrift und vermerkt darin jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. Er übermittelt die Arbeiten sodann unmittelbar dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 12
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig begutachtet.

(2) Nachdem alle Prüfer die schriftlichen Arbeiten begutachtet haben, werden die einzelnen Arbeiten vom Prüfungsausschuß nach mündlicher Beratung bewertet. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Dem Beamten wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Mitteilung. Der Antrag ist spätestens innerhalb einer Woche nach dem Tage, an dem der Beamte die letzte schriftliche Arbeit abgeliefert hat, schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Frist für den Antrag und für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 13
Ausschluß von der mündlichen Prüfung

Sind mindestens zwei schriftliche Prüfungsaufgaben mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet worden, so ist der Beamte von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.

§ 14
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 2 Abs. 5 genannten Lehrgebiete. Sie ist vor allem eine Verständnisprüfung.

(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Beamte zu einem Prüfungstermin geladen werden.

(3) Vor der Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Beamten ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende kann die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu dem Gespräch hinzuziehen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung ist so zu bemessen, daß auf jeden Beamten etwa 30 Minuten entfallen; sie kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Richtern und Beamten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 15
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung

(1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen fällt der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit.

(2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, in der die Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der Beamten ausgetauscht werden.

§ 16
Schlußberatung

Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Ausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung bilden die schriftlichen Prüfungsleistungen und die Leistungen in der mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 1.

§ 17
Schlußentscheidung

(1) Entsprechen die Leistungen des Beamten insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut" (vgl. § 6 Abs. 2).

(2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Schlußentscheidung gibt der Vorsitzende dem Beamten mündlich bekannt.

§ 18
Beurkundung des Prüfungshergangs

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. die Namen und die Anwesenheit der zu prüfenden Beamten;

4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen;

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen;

6. die Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses (§ 17);

7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach §§ 20 und 21;

8. die Verkündung der Schlußentscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuß für erforderlich hält.

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von ihm mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Beamten dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

§ 19
Zeugnis

Der Beamte, der die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm.

§ 20 (Fn 9)
Ernennung

Nach bestandener Aufstiegsprüfung kann der Beamte zum Justizinspektor ernannt werden.

§ 21
Versäumung der Prüfungstermine,
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung

a) der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung keine Folge leistet oder ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt,

b) zwei oder mehr Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Liefert der Beamte ohne genügende Entschuldigung eine Arbeit nicht ab, so wird sie mit ,,ungenügend" bewertet.

(3) Sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben des Beamten zur schriftlichen Prüfung oder die Nichtabgabe der Arbeit als entschuldigt an, so hat der Beamte in einem neuen Prüfungstermin alle schriftlichen Arbeiten zu wiederholen.

(4) Bleibt der Beamte der mündlichen Prüfung infolge Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände fern und sieht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ausbleiben als entschuldigt an, so hat der Beamte den mündlichen Teil der Prüfung in einem neuen Termin abzulegen.

§ 22
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

Der Prüfungsausschuß kann einen Beamten, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen hilft, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuß sie für nicht bestanden erklären. Über eine erst nach der Schlußentscheidung entdeckte Täuschung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 23
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Beamte die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 13 findet Anwendung.

(2) Die weitere Einführungszeit beträgt höchstens drei Monate. Art und Dauer bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts (§ 4 Abs. 2). Er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 18 Abs. 2) berücksichtigen.

§ 24
Nichtbestehen der Prüfung

Ein Beamter, der die Aufstiegsprüfung endgültig nicht besteht, übernimmt wieder eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im mittleren Justizdienst.

§ 25 (Fn 6)

 

§ 26 (Fn 7)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 8).

§ 27 (Fn 13)
Berichtspflicht

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010, ob Teile dieser Verordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 69, geändert durch VO v. 13. 9. 1993 (GV. NW. S. 684), 9. 5. 1995 (GV. NW. S. 472), 8.8.2000 (GV. NRW. S. 608); Art. 5 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 29 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 1 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 9. 1993 (GV. NW. S. 684); in Kraft getreten am 9. Oktober 1993, 9. 5. 1995 (GV. NW. S. 472); in Kraft getreten am 9. Juni 1995.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch Art. 5 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 5

§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 geändert durch VO v. 13. 9. 1993 (GV. NW. S. 684); in Kraft getreten am 9. Oktober 1993.

Fn 6

§ 25 gestrichen mit Wirkung vom 9. Oktober 1993 durch VO v. 13. 9. 1993 (GV. NW. S. 684).

Fn 7

§ 26 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 8

GV. NW. ausgegeben am 13. März 1987.

Fn 9

§ 20 neu gefasst durch VO v. 8.8.2000 (GV. NRW. S. 608); in Kraft getreten am 12. September 2000.

Fn 10

§ 3 zuletzt geändert durch Art. 5 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 11

§ 4 Abs. 3 neu gefasst durch Art. 5 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 12

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 5 der VO v. 12. 9. 2003 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 13

§ 27 angefügt durch Artikel 29 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

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