Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über das Losverfahren zur Auswahl bei konkurrierenden Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen - LosVerfVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über das Losverfahren zur Auswahl bei konkurrierenden
Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen - LosVerfVO NRW)
Vom 25. Februar 2020
(Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159))
Auf Grund des § 13 Absatz 13 Satz 2 und des § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911) § 13 Absatz 13 Satz 2 neu gefasst und § 22 Absatz 1 Nummer 6 und 9 eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 (Fn 2) Anwendbarkeit
§ 1 (Fn 2)
Anwendbarkeit
Diese Verordnung findet auf den gemäß § 5 Absatz 4 Satz 9 der Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Fall Anwendung.
§ 2 (Fn 2) Losverfahren
§ 2 (Fn 2)
Losverfahren
(1) Kann aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands
lediglich an einem Standort eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle erteilt
werden, entscheidet zwischen diesen Standorten das Los, sofern dem Losentscheid
keine zwingenden rechtlichen Gründe entgegenstehen und die konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragsteller bis zur Durchführung des Losverfahrens
keine Einigung gemäß § 13 Absatz 14 Satz 2 des Ausführungsgesetzes NRW
Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772) geändert
worden ist, über die Beanspruchung des Standortes herstellen können.
(2) Über die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens nach
Absatz 1 erhalten die konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller eine
schriftliche Mitteilung. In den Mitteilungen sind den konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragstellern, zur Ermöglichung einer Einigung, die
Namen und betrieblichen Anschriften aller anderen Konkurrentinnen und
Konkurrenten mitzuteilen. Die Mitteilungen sind nach den Vorschriften des
Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) geändert worden ist,
zuzustellen. Das mögliche Einverständnis ist der Erlaubnisbehörde vor
Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende
Erklärungen der konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragsteller
schriftlich mitzuteilen.
§ 3 (Fn 2) Zwingende rechtliche Gründe
§ 3 (Fn 2)
Zwingende rechtliche Gründe
Zwingende rechtliche Gründe, die der Durchführung eines
Losentscheids gemäß § 2 Absatz 1 entgegenstehen, liegen dann vor, wenn die
Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe eine
Auswahlentscheidung gemäß § 4 zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines
Antragstellers treffen kann. Jeder dieser Gründe kann einen zwingenden
rechtlichen Grund darstellen, der der Durchführung eines Losentscheids
entgegenstehen kann:
1. die Feststellung, wer von den konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragstellern besser geeignet ist, die Förderung der
Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu gewährleisten,
2. das Eingreifen der Übergangsregelung des § 13 Absatz 15
des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und
3. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet.
§ 4 (Fn 2) Auswahlentscheidung
§ 4 (Fn 2)
Auswahlentscheidung
(1) Zwischen den konkurrierenden Antragstellerinnen und
Antragstellern ist eine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der in § 3
Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zu treffen. Die Gründe des § 3 Satz 2
Nummer 1 bis 3 stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Im Rahmen des
der Behörde zustehenden Ermessens hat eine Abwägung stattzufinden, welchem der
Gründe im Falle des Vorliegens größeres Gewicht beizumessen ist.
(2) Tatsachen im Sinne von § 3 Satz 2 Nummer 1 und 3, die
eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines
Antragstellers oder von Antragsstellerinnen und Antragsstellern einer
Standortkombination rechtfertigen, können auch Tatsachen sein, die bei
konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern oder bei konkurrierenden
Antragstellerinnen und Antragstellern der Standortkombination vorliegen, die
Zweifel an der Einhaltung glücksspielrechtlicher Vorschriften oder an der
erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, jedoch für sich genommen nicht zu
einer Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Verstoßes
gegen glücksspielrechtliche Vorschriften oder aufgrund von Unzuverlässigkeit
führen würden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.
Der Minister des Innern
Der Minister der Finanzen
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Kraft getreten am 14. März 2020 (GV. NRW. S. 159, ber. S. 183); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
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§ 1 geändert und §§ 2 bis 4 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872, ber. S. 927), in Kraft getreten am 13. Juli 2021. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 14.03.2020 bis 12.07.2021
- Fassung vom 13.07.2021 bis heute (aktuelle Seite)