Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung
Vom 10. Juli 2018 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 11 Absatz 2 Satz 3, 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:
§ 1 (Fn 2) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Festlegung des Inhalts und der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 6 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NW. 1970) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt die Zuständigkeit der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Anerkennungsverfahren in den in § 2 Absatz 2 geregelten Fällen.
(2) Ausgleichsmaßnahmen kommen in Betracht, wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Ingenieurgesetzes feststellt und die antragstellende Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgleichen möchte. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme.
§ 2 (Fn 3) Zuständige Stellen
§ 2 (Fn 3)
Zuständige Stellen
(1) Die Bezirksregierungen sind nach § 13 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes für die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ zuständig.
(2) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann bei Anträgen von Personen, die gemäß § 1 Absatz 4 und 5 des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als Mitglied beitreten wollen, die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation vornehmen und die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur erteilen oder Ausgleichsmaßnahmen festsetzen.
(3) Es ist nicht zulässig, auf Grund desselben Sachverhalts Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ bei unterschiedlichen zuständigen Stellen in Nordrhein-Westfalen zu stellen.
§ 3 (Fn 4) Kommissionen
§ 3 (Fn 4)
Kommissionen
(1) Die zuständigen Stellen werden durch Kommissionen unterstützt. Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder der jeweiligen Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort der Landesregierung für das jeweilige Antragsverfahren.
(2) Eine jeweilige Kommission tagt in der folgenden Besetzung:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Stelle oder des zuständigen Ressorts der Landesregierung aus dem höheren Dienst (Vorsitz),
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsorganisationen der Ingenieure und Ingenieurinnen, die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und dem Verein Deutscher Ingenieure benannt werden und eine Vertreterin oder ein Vertreter der ingenieurwissenschaftlichen Hochschulausbildung (beisitzende Personen).
(3) Die beisitzenden Personen sollen aufgrund ihrer fachlichen Expertise hinsichtlich der erworbenen Berufsqualifikation der antragstellenden Person ausgewählt werden. Sie müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ gemäß § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes zu führen. Bei gleicher fachlicher Eignung sollen bevorzugt ortsnahe Mitglieder ausgewählt werden.
(4) Die jeweilige Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Fachliche Bewertungen der Kenntnisse oder Defizite der antragstellenden Person sowie die Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nehmen ausschließlich die beisitzenden Personen vor. Diese Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Bei einem Dissens der beisitzenden Personen hört die vorsitzende Person die beisitzenden Personen an und wirkt auf eine Einigung hin. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung der beisitzenden Personen zustande, entscheidet die vorsitzende Person. Alle übrigen Entscheidungen trifft die jeweilige Kommission mit einfacher Mehrheit.
(5) Sitzungen und Beschlüsse der Kommission werden protokolliert.
§ 4 (Fn 5) Vergütung
§ 4 (Fn 5)
Vergütung
Die beisitzenden Personen erhalten für ihre Tätigkeit in einer Kommission eine Vergütung entsprechend den Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Erörterungstermin
§ 5
Erörterungstermin
(1) Die jeweilige Kommission kann zur Vorbereitung von Ausgleichsmaßnahmen einen Erörterungstermin durchführen. Vor einer Eignungsprüfung ist grundsätzlich ein Erörterungstermin durchzuführen.
(2) Im Rahmen eines Erörterungstermins konkretisiert die jeweilige Kommission in einem Gespräch mit der antragstellenden Person die festgestellten wesentlichen Unterschiede unter Berücksichtigung der Fachrichtung der antragstellenden Person. Sie orientiert sich dabei fachlich an den Studienleistungen, die das Studienfach der antragstellenden Person bei Abschluss eines geregelten Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Ingenieurgesetz erwarten lassen. Weitergehende Aspekte einer in anderen Gesetzen geregelten Berufsausübung finden keine Berücksichtigung.
(3) Der Erörterungstermin soll die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten und findet in deutscher Sprache statt.
(4) Die antragstellende Person wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu dem Erörterungstermin geladen.
§ 6 Anpassungslehrgang
§ 6
Anpassungslehrgang
(1) Wenn die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang wählt, legt die zuständige Stelle unter Würdigung der konkreten fachlichen Kenntnisse der antragstellenden Person fest, welche Studienleistungen diese in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erbringen muss. Die Festlegung kann in Form von zu erbringenden Leistungspunkten (ECTS-Punkte oder vergleichbare Einheiten) erfolgen. Die zuständige Stelle kann eine Kommission nach § 3 einsetzen, die eine Empfehlung zur Festlegung der zu erbringenden Studienleistung abgibt.
(2) Soweit bereits bei der Bewertung der Berufsqualifikationen eine Kommission eingesetzt wurde wird diese auch im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien für einen Anpassungslehrgang tätig.
(3) Die zuständige Stelle kann entsprechend der bereits dokumentierten Leistungen gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Kommission eine Empfehlung zu den zweckmäßigerweise aufbauend zu belegenden Modulen in den Bescheid aufnehmen. Ein Erörterungstermin findet in diesem Fall nur auf Wunsch der antragstellenden Person statt.
§ 7 Eignungsprüfung
§ 7
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung wird von einer nach § 3 zu bildenden Kommission durchgeführt.
(2) Die Eignungsprüfung setzt sich zusammen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Gegenstand der Eignungsprüfung sind die Bereiche, in denen die Kommission nach § 5 fachliche Defizite der oder des zu Prüfenden festgestellt hat. Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(3) Die antragstellende Person ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung zu laden. Die Frist beginnt frühestens mit Zugang der Erklärung der antragstellenden Person, eine Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme ablegen zu wollen, bei der zuständigen Stelle. Sofern die antragstellende Person die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird sie mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Prüfung geladen. Die Prüfungstermine können bei Vorliegen von triftigen Gründen auf Antrag der zu prüfenden Person verschoben werden.
(4) Die schriftliche Prüfung ist eine unter Aufsicht bei der zuständigen Stelle zu fertigende, fachspezifische Arbeit, in der die gestellten Aufgaben innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Stunden ohne oder mit besonders zugelassenen und in der Ladung zur Prüfung bekannt gegebenen Hilfsmittel zu bearbeiten sind. Die mündliche Prüfung ist die Behandlung des Prüfstoffs in einem Prüfgespräch, das die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten soll.
(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung von der Kommission mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Die Prüfungsleistung ist ausreichend, wenn die Leistung zwar noch Mängel aufweisen kann, im Ganzen den Anforderungen aber noch entspricht. Jeder Teil der Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.
(6) Die Eignungsprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person ohne triftigen Grund einen der Prüfungstermine versäumt oder ohne triftigen Grund von einer der Prüfungen zurücktritt oder die Prüfung abbricht oder versucht, das Prüfergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht in diesen Fällen nicht.
§ 8 Entscheidung über den Antrag
§ 8
Entscheidung über den Antrag
(1) Weist die antragstellende Person die erfolgreiche Absolvierung eines Anpassungslehrgangs nach § 6 Absatz 1 als Ausgleichsmaßnahme nach, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.
(2) Hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 7 abgelegt, erteilt die zuständige Stelle nach Mitteilung durch die Kommission, dass die Eignungsprüfung bestanden wurde, die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“.
(3) Die Wahl einer Ausgleichsmaßnahme ist bindend. Die antragstellende Person kann nach einer erfolglos absolvierten Ausgleichsmaßnahme weder einen neuen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin oder Ingenieur“ stellen noch eine andere Ausgleichsmaßnahme wählen.
§ 9 Kosten
§ 9
Kosten
(1) Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Verordnung können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
(2) Die Kosten eines Anpassungslehrgangs trägt die Antragstellerin oder der Antragssteller unmittelbar gegenüber der Hochschule, an der das Studium absolviert wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anpassungslehrgangs besteht nicht.
§ 10 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 10
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
(2) Das für das Recht der Ingenieurinnen und Ingenieure zuständige Ministerium überprüft diese Verordnung und berichtet der Landesregierung bis zum 30. Juni 2023.
Der Minister
für Wirtschaft, Digitalisierung, Innovation und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 31. August 2018 (GV. NRW. S. 460); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022. |
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§ 1: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022. |
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§ 2 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022. |
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§ 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022. |
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§ 4 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 481), in Kraft getreten am 23. April 2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 31.08.2018 bis 12.04.2022
- Fassung vom 13.04.2022 bis 22.04.2022
- Fassung vom 23.04.2022 bis heute (aktuelle Seite)