Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1
- § 2 (Fn 15)
- § 3 (Fn 7) Zusammenarbeit und Koordination
- § 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
- § 5 (Fn 17) Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
- § 6 (Fn 20) Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde
- § 7 Grundsatz
- § 8 Mitwirkung an Planungen
- § 9 Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen
- § 10 (Fn 14) Umweltmedizin
- § 11 Schwangeren- und Mütterberatung
- § 12 (Fn 7) Kinder- und Jugendgesundheit
- § 13 (Fn 7) Kinder- und Jugendzahngesundheit
- § 14 Grundsatz
- § 15 (Fn 8) Besondere Beratungsangebote
- § 16 (Fn 9) Menschen mit Behinderungen, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke
- § 17 (Fn 7) Hygieneüberwachung
- § 18 (Fn 13) Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
- § 19 (Fn 18) Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
- § 20 (Fn 17) Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie
- § 21 (Fn 10) Kommunaler Gesundheitsbericht
- § 22 (Fn 16) Fachkräfte und medizinische Leitung
- § 23 (Fn 7) Koordination
- § 24 (Fn 7) Kommunale Gesundheitskonferenz
- § 25 Landesgesundheitsberichterstattung
- § 26 (Fn 21) Landesgesundheitskonferenz
- § 27 (Fn 5) Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
- § 28 (Fn 6) Befugnisse und Pflichten
- § 29 (Fn 6) Ermächtigungen
- § 30 (Fn 4) (Fn 11) Übergangsvorschrift
- § 31 (Fn 12) (aufgehoben)
Normüberschrift
Gesetz
über den öffentlichen Gesundheitsdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Vom 25. November 1997 (Fn 1, 14)
(Artikel 3 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte
und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen)
Inhaltsverzeichnis (Fn 19)
Erstes Kapitel
Ziele, Grundsätze, Aufgaben
§ 1 Stellung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Gesundheitswesen
§ 2 Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 3 Zusammenarbeit und Koordination
§ 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
§ 5 Träger
§ 6 Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde
Zweites Kapitel
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen
Erster Abschnitt
Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsschutz
§ 7 Grundsatz
§ 8 Mitwirkung an Planungen
§ 9 Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen
§ 10 Umweltmedizin
§ 11 Schwangeren- und Mütterberatung
§ 12 Kinder- und Jugendgesundheit
§ 13 Kinder- und Jugendzahngesundheit
Zweiter Abschnitt
Gesundheitshilfe
§ 14 Grundsatz
§ 15 Besondere Beratungsangebote
§ 16 Behinderte, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke
Dritter Abschnitt
Dienste der Qualitätssicherung
§ 17 Hygieneüberwachung
§ 18 Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
§ 19 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
§ 20 Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie
Vierter Abschnitt
Kommunale Gesundheitsberichterstattung
§ 21 Kommunaler Gesundheitsbericht
Fünfter Abschnitt
Leitung und Organisation
§ 22 Fachkräfte und medizinische Leitung
§ 23 Koordination
§ 24 Kommunale Gesundheitskonferenz
Drittes Kapitel
Landesgesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz,
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
§ 25 Landesgesundheitsberichterstattung
§ 26 Landesgesundheitskonferenz
§ 27 Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
Viertes Kapitel
Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen von Rechten
§ 28 Befugnisse und Pflichten
§ 29 Ermächtigungen
§ 30 Überprüfung der Auswirkungen dieses Gesetzes
§ 31 Aufhebung von Vorschriften
Erstes Kapitel
Ziele Grundsätze, Aufgaben
§ 1
§ 1
Stellung des Öffentlichen
Gesundheitsdienstes
im Gesundheitswesen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt eigenständige Aufgaben im arbeitsteiligen Gesundheitswesen wahr.
§ 2 (Fn 15)
§ 2 (Fn 15)
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes eine bedarfsgerechte, wirtschaftliche, in der Wirksamkeit und Qualität dem allgemein anerkannten Stand der gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Bevölkerung. Hierbei berücksichtigt er auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe, kulturelle Hintergründe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern. Zuständigkeiten anderer gesetzlich verpflichteter Handlungsträger im Gesundheitswesen bleiben unberührt.
(2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind hierbei insbesondere
1. die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit,
2. der Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten und die Hinwirkung auf ihre angemessene gesundheitliche Versorgung; dies gilt insbesondere für sozial schwache und besonders schutzbedürftige Personen,
3. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene,
4. die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln, Blut, Blutprodukten, Medizinprodukten, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen und die Aufklärung der Bevölkerung über Nutzen und Risiken des Arzneimittelkonsums,
5. die Aufklärung der Bevölkerung und Beratung der Behörden in Fragen der Gesundheit und die Stellungnahmen zu Maßnahmen und Planungen anderer Verwaltungen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,
6. die Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.
(4) Neue Formen der Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen können in Modellen erprobt werden. Dabei sollen auch die Fragen einer verstärkten Beteiligung der Öffentlichkeit und der Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten sowie einer besseren Erreichbarkeit insbesondere nichtdeutscher Bevölkerungsgruppen einbezogen werden.
§ 3 (Fn 7) Zusammenarbeit und Koordination
§ 3 (Fn 7)
Zusammenarbeit und Koordination
Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, insbesondere mit den Trägern medizinisch-sozialer Einrichtungen, den Kostenträgern, den Trägern von Hilfeeinrichtungen einschließlich der Einrichtungen für Gewaltopfer, den Selbsthilfegruppen sowie den Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes zusammen. Er wirkt auf eine bedarfsgerechte gegenseitige Information und Koordination ihrer gesundheitlichen Maßnahmen und Leistungen hin. Er regt Maßnahmen der vorrangig zur Leistung Verpflichteten an.
§ 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
§ 4
Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Soweit und solange die medizinisch-soziale Versorgung erforderlich, jedoch nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet ist, kann sie die untere Gesundheitsbehörde im Benehmen mit primär zuständigen Handlungsträgern im Rahmen eigener Dienste und Einrichtungen erbringen. Dies gilt insbesondere, wenn Personen wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund sozialer Umstände besonderer gesundheitlicher Fürsorge bedürfen und diesem Bedarf nicht im Rahmen der üblichen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung entsprochen wird.
(2) Werden Leistungen nach Absatz 1 erbracht, betreibt die untere Gesundheitsbehörde, auch im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, die Erstattung der Kosten. Die oberste Gesundheitsbehörde ist verpflichtet, die untere Gesundheitsbehörde dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten insbesondere in den Fällen der §§ 10, 11, § 12 Abs. 2, §§ 13,14 sowie 15 Abs. 1.
§ 5 (Fn 17) Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ 5 (Fn 17)
Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise, die kreisfreien Städte und das Land.
(2) Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
1. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden
2. die Bezirksregierungen als mittlere Landesgesundheitsbehörden
3. die für das Gesundheitswesen und für Umweltmedizin und Trinkwasser zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden
4. das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) Die kommunalen Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes können die Durchführung ihnen obliegender Aufgaben einem anderen kommunalen Träger übertragen oder gemeinschaftlich wahrnehmen. Sie können auch Dritte mit der Wahrnehmung einer Aufgabe beauftragen. Ihre Verantwortung bleibt dadurch unberührt.
§ 6 (Fn 20) Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde
§ 6 (Fn 20)
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde
(1) Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde sind
1. die Mitwirkung an der Gesundheitsförderung, der Prävention und dem Gesundheitsschutz,
2. die Mitwirkung an der Gesundheitshilfe,
3. die Dienste der Qualitätssicherung,
4. die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse und Gutachtertätigkeit,
5. die Gesundheitsberichterstattung,
6. die ortsnahe Koordinierung der gesundheitlichen Versorgung.
Ist in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der Amtsärztin oder des Amtsarztes begründet oder sind amtliche Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten vorgeschrieben, so ist die untere Gesundheitsbehörde zuständig.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde führt die in §§ 9, 17, 18 und 20 Absatz 1 aufgeführten Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung dieser Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung können sie allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und oberste Aufsichtsbehörden die für Gesundheit und Trinkwasser zuständigen Ministerien.
(3) Im Interesse der Erreichbarkeit und der Vernetzung von Gesundheitsvorsorge, medizinischer Behandlung, Beratung, Betreuung und Nachsorge ist auf eine enge räumliche und funktionale Abstimmung gesundheitlicher Leistungen und Einrichtungen hinzuwirken.
Zweites Kapitel
Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen
Erster Abschnitt:
Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsschutz
§ 7 Grundsatz
§ 7
Grundsatz
(1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt an der Gestaltung gesundheitsförderlicher Umwelt-, Arbeits- und Lebensverhältnisse und an der Förderung gesundheitsdienlicher Lebensweisen durch Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsbildung, an der Verhütung von Gesundheitsgefahren und Krankheiten und an einer möglichst frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsschäden mit.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde hat unter Beachtung der Vielfalt der Methoden und Träger auf der Grundlage der Gesundheitsberichte nach § 21 vorrangig die Planung und Umsetzung von Gesundheitsförderung und Prävention zu koordinieren und gegebenenfalls auf zusätzliche Aktivitäten der in der Gesundheitsförderung und Prävention tätigen Institutionen, Organisationen und Gruppen hinzuwirken.
(3) Die untere Gesundheitsbehörde soll die Arbeit der im Gesundheitsbereich tätigen, in ihrer Zielsetzung und Aufgabendurchführung freien Selbsthilfegruppen fördern und mit ihren Vereinigungen und Zusammenschlüssen zusammenarbeiten. Sie kann unter Berücksichtigung des Angebotes freier Träger Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen einrichten.
(4) Die untere Gesundheitsbehörde arbeitet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für Gesundheitsförderung, Prävention und Gesundheitsschutz mit den anderen zuständigen Behörden, insbesondere mit denen für Arbeits- und Umweltschutz, zusammen.
§ 8 Mitwirkung an Planungen
§ 8
Mitwirkung an Planungen
Die vom Kreis oder von der kreisfreien Stadt abzugebenden Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren werden unter Beteiligung der unteren Gesundheitsbehörde erstellt, wenn gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden, um Feststellungen zur gesundheitlichen Verträglichkeit des Vorhabens zu treffen.
§ 9 Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen
§ 9
Gesundheitsschutz, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Impfungen
(1) Die untere Gesundheitsbehörde trägt zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Insbesondere durch Aufklärung und Beratung sowie durch die Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung wirkt sie darauf hin, daß die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert wird.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf die Sicherstellung des notwendigen Impfangebotes und einer ausreichenden Impfberatung hin. Sie kann beides auch selbst durchführen. Sie beobachtet, dokumentiert und bewertet den Durchimpfungsgrad der Bevölkerung.
(3) Soweit die oberste Gesundheitsbehörde den unteren Gesundheitsbehörden ein kostenloses Impfangebot vorschreibt, hat sie die Kosten zu erstatten.
§ 10 (Fn 14) Umweltmedizin
§ 10 (Fn 14)
Umweltmedizin
(1) Die untere Gesundheitsbehörde fördert den Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsgefährdenden und gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt. Sie klärt insbesondere die Bevölkerung hierüber und über sonstige umweltmedizinische Fragen auf. Sie bewertet die Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung unter gesundheitlichen Gesichtspunkten.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde kann zur Abwehr von gesundheitlichen Schäden oder Langzeitwirkungen in öffentlichen Gebäuden entsprechende Maßnahmen anordnen.
(3) Auf dem Gebiet der Umweltmedizin und des Trinkwassers hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen.
§ 11 Schwangeren- und Mütterberatung
§ 11
Schwangeren- und Mütterberatung
Die untere Gesundheitsbehörde wirkt auf ein ausreichendes Angebot an Schwangeren- und Mütterberatung hin. Für Personen in sozialen und gesundheitlichen Problemlagen, insbesondere für diejenigen, die aufsuchende Hilfe benötigen, hält die untere Gesundheitsbehörde einen Beratungsdienst vor.
§ 12 (Fn 7) Kinder- und Jugendgesundheit
§ 12 (Fn 7)
Kinder- und Jugendgesundheit
(1) Die untere Gesundheitsbehörde hat die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gesundheitsgefahren zu schützen und ihre Gesundheit zu fördern. Insbesondere der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst arbeitet hierzu mit anderen Behörden, Trägern, Einrichtungen und Personen, die Verantwortung für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen tragen, zusammen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde nimmt für Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen, betriebsmedizinische Aufgaben wahr. Sie berät die Träger der Gemeinschaftseinrichtung, die Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes. Sie führt die schulischen Eingangsuntersuchungen und, soweit erforderlich, weitere Regeluntersuchungen durch und kann Gesundheitsförderungsprogramme anbieten.
(3) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen kann die untere Gesundheitsbehörde zur Ergänzung von Vorsorgeangeboten ärztliche Untersuchungen durchführen. Soweit dies erforderlich ist, soll sie auch Impfungen durchführen. Wird im Rahmen dieser Untersuchungen die Gefährdung oder Störung der körperlichen, seelischen oder geistigen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen festgestellt, vermittelt die untere Gesundheitsbehörde in Zusammenarbeit mit den für Jugendhilfe und Sozialhilfe zuständigen Stellen die notwendigen Behandlungs- und Betreuungsangebote.
§ 13 (Fn 7) Kinder- und Jugendzahngesundheit
§ 13 (Fn 7)
Kinder- und Jugendzahngesundheit
(1) Im Rahmen eines Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienstes berät die untere Gesundheitsbehörde Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erzieher sowie Lehrerinnen und Lehrer in Fragen der Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches. Die untere Gesundheitsbehörde führt, soweit erforderlich, dazu regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen durch, um Krankheiten und Fehlentwicklungen zu verhüten und zu mildern.
(2) Maßnahmen der Gruppenprophylaxe, insbesondere der Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene, können durch Maßnahmen der lndividualprophylaxe vor allem bei Klein- und Schulkindern sowie behinderten Kindern ergänzt werden, soweit sie sonst nicht gewährleistet sind.
Zweiter Abschnitt
Gesundheitshilfe
§ 14 Grundsatz
§ 14
Grundsatz
Die untere Gesundheitsbehörde berät und unterstützt Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und aufgrund sozialer Umstände besonderer gesundheitlicher Fürsorge bedürfen (Gesundheitshilfe). Diese Gesundheitshilfe ist darauf gerichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden zu vermeiden, zu überwinden, zu bessern und zu lindern sowie Verschlimmerungen zu verhüten. Sie soll die betroffenen Personen befähigen, entsprechend ihren Möglichkeiten möglichst selbständig in der Gesellschaft zu leben. Bei Bedarf ist auch aufsuchende Beratung und Hilfe zu leisten.
§ 15 (Fn 8) Besondere Beratungsangebote
§ 15 (Fn 8)
Besondere Beratungsangebote
(1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt bei besonders häufigen und schwerwiegenden Krankheiten und bei Behinderungen auf ein Beratungsangebot für die Betroffenen und deren Angehörige hin.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt mit an der Aufklärung und Beratung der Bevölkerung, insbesondere gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten und an der Beratung infizierter und erkrankter Personen sowie deren Angehörigen. Ratsuchenden werden anonyme HIV-Untersuchungen angeboten.
§ 16 (Fn 9) Menschen mit Behinderungen,
psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke
§ 16 (Fn 9)
Menschen mit Behinderungen,
psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke
(1) Die untere Gesundheitsbehörde berät Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen, mit geistigen und seelischen Behinderungen, psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke und ihre Angehörigen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde hält für die Hilfen an Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen, psychisch Kranken, Abhängigkeitskranken und ihren Angehörigen einen Sozialpsychiatrischen Dienst vor.
(3) Für den Anwendungsbereich des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) in der jeweils geltenden Fassung geht das PsychKG diesem Gesetz vor.
Dritter Abschnitt
Dienste der Qualitätssicherung
§ 17 (Fn 7) Hygieneüberwachung
§ 17 (Fn 7)
Hygieneüberwachung
(1) Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, insbesondere bei
1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbaren Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
2. Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Schulen oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen, Ferienlagern und ähnlichen Einrichtungen,
3. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,
4. Justizvollzugsanstalten,
5. Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens,
6. Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser,
7. Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen,
8. Badegewässern.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 sind grundsätzlich regelmäßig und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden, zu überwachen. Andere Einrichtungen können überwacht werden, soweit landes- oder bundesrechtliche Regelungen dies vorsehen.
(3) Wer eine Einrichtung nach Absatz 1 betreiben will, muß
die Aufnahme und die Schließung des Betriebes der unteren Gesundheitsbehörde
anzeigen, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet.
§ 18 (Fn 13) Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
§ 18 (Fn 13)
Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
Die untere Gesundheitsbehörde überwacht die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsfachberufs und zur Führung von Berufsbezeichnungen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind. Die Meldeverpflichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 19 (Fn 18) Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
§ 19 (Fn 18)
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten
(1) Die unteren Gesundheitsbehörden stellen amtliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstatten Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist. Die Ärztinnen und Ärzte der unteren Gesundheitsbehörde sind Gerichtsärzte im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung für den Bezirk des Gesundheitsamtes.
(2) Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
§ 20 (Fn 17) Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie
§ 20 (Fn 17)
Arzneimittelüberwachung und Sozialpharmazie
(1) Der Arzneimittelverkehr auf örtlicher Ebene wird von der unteren Gesundheitsbehörde (Amtsapothekerin/Amtsapotheker) überwacht.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde (Amtsapothekerin/Amtsapotheker) soll mit Unterstützung des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Daten den Arzneimittelkonsum der Bevölkerung beobachten, dokumentieren, analysieren und bewerten. Sie kann dazu Erhebungen durchführen. Auf dieser Grundlage soll sie die Bevölkerung über einen verantwortlichen Arzneimittelkonsum aufklären, informieren und beraten sowie an der Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs mitwirken.
Vierter Abschnitt
Kommunale Gesundheitsberichterstattung
§ 21 (Fn 10) Kommunaler Gesundheitsbericht
§ 21 (Fn 10)
Kommunaler Gesundheitsbericht
Die untere Gesundheitsbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse. Dabei sind soziale und geschlechtsspezifische Gegebenheiten regelmäßig einzubeziehen. Die untere Gesundheitsbehörde macht die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.
Fünfter Abschnitt
Leitung und Organisation
§ 22 (Fn 16) Fachkräfte und medizinische Leitung
§ 22 (Fn 16)
Fachkräfte und medizinische Leitung
(1) Die untere Gesundheitsbehörde ist zur Durchführung ihrer
Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften, insbesondere mit Fachärztinnen
und Fachärzten für das Öffentliche Gesundheitswesen und anderen Fachärztinnen
und Fachärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern und Angehörigen sonstiger im
Gesundheitswesen tätiger Berufe zu besetzen, die die erforderlichen Kenntnisse
des öffentlichen Gesundheitsrechts und des Gesundheitswesens haben und
entsprechend fortgebildet werden. Im Rahmen der
Personalentwicklung soll die Vielfalt der Bevölkerung angemessen berücksichtigt
und interkulturelle Kompetenz gefördert werden.
(2) Die Leitung der medizinischen Dienste der unteren Gesundheitsbehörde obliegt einer Ärztin oder einem Arzt nach Absatz 1.
(3) Amtsarzt und Amtsärztin im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1.
§ 23 (Fn 7) Koordination
§ 23 (Fn 7)
Koordination
Die Koordination insbesondere der
- kommunalen Gesundheitsberichterstattung,
- Gesundheitsförderung,
- Umweltmedizin,
- psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung,
- medizinisch-sozialen Versorgung älterer Menschen,
- Aufklärung, Beratung und Versorgung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten,
ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen.
§ 24 (Fn 7) Kommunale Gesundheitskonferenz
§ 24 (Fn 7)
Kommunale Gesundheitskonferenz
(1)Der Rat oder der Kreistag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Hinsichtlich der geschlechtsparitätischen Besetzung findet § 12 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz Anwendung. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages gehören der Kommunalen Gesundheitskonferenz an. Sofern eine Kommunale Gleichstellungsbeauftragte nicht Mitglied der Gesundheitskonferenz ist, findet § 18 Landesgleichstellungsgesetz Anwendung.
(2)Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
(3)Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Rat oder dem Kreistag zugeleitet.
Drittes Kapitel (Fn
18)
Landesgesundheitsberichterstattung, Landesgesundheitskonferenz,
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
§ 25 Landesgesundheitsberichterstattung
§ 25
Landesgesundheitsberichterstattung
(1)Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium legt regelmäßig Gesundheitsberichte als Grundlage gesundheitspolitischer Planungen vor (Landesgesundheitsberichterstattung).
(2) Die Landesgesundheitsberichte werden dem Landtag zugeleitet.
§ 26 (Fn 21) Landesgesundheitskonferenz
§ 26 (Fn 21)
Landesgesundheitskonferenz
(1)Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Landesgesundheitskonferenz ein. Dieser gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Sozialversicherungsträger, der verfassten Ärzte- und Zahnärzteschaft, der Apotheker, der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, der Krankenhausgesellschaft, der freien Wohlfahrtsverbände, der Landschaftsverbände, der gesundheitlichen Selbsthilfe und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz, der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände und der kommunalen Spitzenverbände des Landes an.
(2)Die Landesgesundheitskonferenz berät gesundheitspolitische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
(3)Die Sitzungen der Landesgesundheitskonferenz finden mindestens einmal jährlich statt. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz.
(4) Die Landesgesundheitskonferenz kann Arbeitsgruppen bilden.
§ 27 (Fn 5) Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
§ 27 (Fn 5)
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
(1) Das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen ist eine Einrichtung im Geschäftsbereich des für Gesundheit zuständigen Ministeriums. Es hat unter anderem die Aufgabe, als fachliche Leitstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden zu beraten und zu unterstützen.
(2) Im Rahmen dieser Aufgaben obliegen dem Landeszentrum insbesondere
1. die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,
2. die Entwicklung fachlicher Konzepte und Strategien,
3. die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,
4. die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
5. die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind, und
6. die Vorbereitung des Landesgesundheitsberichtes nach § 25.
(3) Das Landeszentrum ist ferner „Zentrale Stelle“ für das Meldeverfahren über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen. Die „Zentrale Stelle“ ist befugt, zwecks Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens einen Datenabgleich vorzunehmen und bei fehlendem Teilnahmenachweis die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls zu unterrichten. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Einvernehmen mit dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 32 a Heilberufsgesetz NRW geregelt.
Viertes Kapitel
Eingriffsbefugnisse, Beschränkungen von Rechten
§ 28 (Fn 6) Befugnisse und Pflichten
§ 28 (Fn 6)
Befugnisse und Pflichten
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach §§ 10, 17 und 18 berechtigt,
1. während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die zu überwachenden Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zu betreten und dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen vorzunehmen,
2. zur Verhütung und Abwehr drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie die damit verbundenen Wohnräume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten und einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen,
3. Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen und, soweit erforderlich, die entsprechenden Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Ablichtungen zu fertigen.
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachung Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, deren Vertretungen oder Beauftragte oder Personen, die die tatsächliche Gewalt inne haben, sind verpflichtet, die Amtshandlungen nach Absatz 1 zu dulden sowie die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke und Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(4) Werden bei der Überwachung nach §§ 17 und 18 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, veranlaßt die untere Gesundheitsbehörde die notwendigen Maßnahmen, sofern nicht andere Verwaltungsbehörden zuständig sind. Bei Gefahr ist die untere Gesundheitsbehörde verpflichtet, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Weitere Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 29 (Fn 6) Ermächtigungen
§ 29 (Fn 6)
Ermächtigungen
(1) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Innenministerium der unteren Gesundheitsbehörde weitere gerichtsärztliche Tätigkeiten zu übertragen.
(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium Vorschriften über die Befähigung der Berufe nach § 22 durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Qualifikation,
2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Qualifikation sowie die Beurteilung der Leistungen während der Qualifikation,
3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Qualifikation und der Bildung des Prüfungsausschusses,
4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen.
(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zum Inhalt und Verfahren Gesundheitsberichterstattung nach § 21 regeln.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium ab 1. Januar 1999 durch Rechtsverordnung das Nähere zur Zusammensetzung, zum Verfahren bei Verabschiedung und Umsetzung von Empfehlungen der Kommunalen Gesundheitskonferenz nach § 24 regeln.
(5) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt die Durchführung von Absonderungsmaßnahmen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes auf Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung), wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Beliehen werden kann, wer zuverlässig und von betroffenen Wirtschaftskreisen unabhängig ist und gewährleistet, dass die für die Kontrolle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden. Der Beliehene muss im Hinblick auf seine personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Betroffenen für die Unterbringung geeignet sein.
§ 30 (Fn 4) (Fn 11) Übergangsvorschrift
§ 30 (Fn 4) (Fn 11)
Übergangsvorschrift
(1) (Fn 3)
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte können für die untere Gesundheitsbehörde die Bezeichnung "Gesundheitsamt" weiterhin führen.
§ 31 (Fn 12) (aufgehoben)
§ 31 (Fn 12)
(aufgehoben)
Hinweis:
Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650)
(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die
Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.
Hinweis:
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466)
In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer
Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai
2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.
GV. NW. 1997 S. 430, geändert durch Artikel 18 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), durch das Landeshebammengesetz (LHebG NRW) v. 5.3.2002 (GV. NRW. S. 102); 1.3.2005 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 31. März 2005; Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Artikel 79 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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SGV. NW. 2011. |
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§ 31 Abs. 1 (jetzt § 30 Abs. 1 s. Fn 11) entfallen; Aufhebungsvorschriften. |
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Inkrafttretung: 1. Januar 1998 (siehe Artikel 15 d. Gesetzes). |
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§ 27 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013. |
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§ 28 und § 29 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1032), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019. |
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§§ 3, 12, 13 Abs. 1, 17, 23 und 24 geändert durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31. März 2005. |
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§ 15 Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31.März 2005. |
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§ 16 Überschrift und Absätze 1 u. 2 neu gefasst durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31. März 2005. |
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§ 21 neu gefasst durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31. März 2005. |
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§ 30 umbenannt (alt § 31) und Überschrift geändert durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31. März 2005. |
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§ 31 umbenannt (alt § 30) und neu gefasst durch Gesetz v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31. März 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013. |
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§ 18: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Absatz 2 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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Überschrift geändert sowie § 10 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
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§ 22 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012. |
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§ 5 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013. |
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§ 19 neu gefasst sowie Überschrift Drittes Kapitel geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013. |
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Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022. |
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§ 26 Absatz 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
- Fassung vom 01.01.2002 bis 26.03.2002
- Fassung vom 27.03.2002 bis 30.03.2005
- Fassung vom 31.03.2005 bis 06.12.2007
- Fassung vom 07.12.2007 bis 14.12.2009
- Fassung vom 15.12.2009 bis 24.02.2012
- Fassung vom 25.02.2012 bis 13.05.2013
- Fassung vom 14.05.2013 bis 30.12.2019
- Fassung vom 31.12.2019 bis 18.02.2022
- Fassung vom 19.02.2022 bis 28.02.2022
- Fassung vom 01.03.2022 bis 21.11.2022
- Fassung vom 22.11.2022 bis 30.01.2023
- Fassung vom 31.01.2023 bis heute (aktuelle Seite)