Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 13) Recht auf Weiterbildung
- § 2 (Fn 14) Gesamtbereich der Weiterbildung
- § 3 (Fn 13) Aufgaben der Weiterbildung
- § 4 (Fn 13) Sicherung der Weiterbildung
- § 5 (Fn 13) Zusammenarbeit
- § 6 (Fn 7) Prüfungen
- § 7 (Fn 15) Förderung der Weiterbildung
- § 8 (Fn 8) Unterschiedsbetrag
- § 9 Ausbildung
- § 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
- § 11(Fn 13) Grundversorgung
- § 12 (Fn 13) Personalstruktur
- § 13 (Fn 4) Zuweisungen des Landes
- § 13a (Fn 16) Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung
- § 14 (Fn 13) Allgemeines
- § 15 (Fn 9) Anerkennungsvoraussetzungen
- § 16 (Fn 5) Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
- § 16a (Fn 16) Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung
- § 17 (Fn 17) Entwicklung und neue Zugänge
- § 18 (Fn 17) Entwicklungspauschale
- § 19 (Fn 17) Innovationsfonds
- § 20 (Fn 18) Investitionskosten
- § 21 (Fn 6) Weitere Landesförderungen
- § 22 (Fn 10) Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
- § 23 (Fn 19) Weiterbildungskonferenz
- § 24 (Fn 19) Regionalkonferenz
- § 25 (Fn 20) Landesweiterbildungsbeirat
- § 26 (Fn 20) Berichtswesen Weiterbildung NRW
- § 27 (Fn 20) Berichterstattung
- § 28 (Fn 11) Inkrafttreten, Übergang
Normüberschrift
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz - WbG)
Vom 14. April 2000 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19.Oktober 1999 (GV. NRW.S. 574) wird nachstehend der Wortlaut des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der vom 1. Januar 2000 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus
- der Bekanntmachung der Neufassung des Weiterbildungsgesetzes vom 7. Mai 1982 (GV. NRW.S. 276)
- dem Ersten Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Erstes Modernisierungsgesetz - 1. ModernG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW.S. 386)
- dem Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung
vom 19. Oktober 1999
(GV. NRW. S. 574)
ergibt.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
Weiterbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz – WbG) (Fn 12)
vom 14. April 2000
Inhalt (Fn 12)
I. Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Recht auf Weiterbildung
§ 2 Gesamtbereich der Weiterbildung
§ 3 Aufgaben der Weiterbildung
§ 4 Sicherung der Weiterbildung
§ 5 Zusammenarbeit
§ 6 Prüfungen
§ 7 Förderung der Weiterbildung
§ 8 Unterschiedsbetrag
§ 9 Ausbildung
II. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft
von Gemeinden und Gemeindeverbänden
§ 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
§ 11 Grundversorgung
§ 12 Personalstruktur
§ 13 Zuweisungen des Landes
§13a Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung
III. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
§ 14 Allgemeines
§ 15 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 16 Finanzierung von Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
§16a Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung
IV. Abschnitt
Förderung der Entwicklung, neue Zugänge und Innovationen
§ 17 Entwicklung und neue Zugänge
§ 18 Entwicklungspauschale
§ 19 Innovationsfonds
V. Abschnitt
Weitere Förderungen und Förderverfahren
§ 20 Investitionskosten
§ 21 Weitere Landesförderungen
§ 22 Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
VI. Abschnitt
Qualitätssicherung und Berichtswesen
§ 23 Weiterbildungskonferenz
§ 24 Regionalkonferenz
§ 25 Landesweiterbildungsbeirat
§ 26 Berichtswesen Weiterbildung NRW
§ 27 Berichterstattung
VII. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergang
§ 28 Inkrafttreten, Übergang
I. Abschnitt
Grundsätze
§ 1 (Fn 13) Recht auf Weiterbildung
§ 1 (Fn 13)
Recht auf Weiterbildung
(1) Jede und jeder hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.
(2) Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworben werden sollen, haben Einrichtungen der Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechendes Angebot an Bildungsgängen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereitzustellen.
(3) Einrichtungen der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.
§ 2 (Fn 14) Gesamtbereich der Weiterbildung
§ 2 (Fn 14)
Gesamtbereich der Weiterbildung
(1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden (Bildungsveranstaltungen). Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen.
(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung weisen ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach, das von dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium anerkannt ist. Diesem werden andere externe Qualitätsmanagementsysteme gleichgestellt, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden. Anerkannte und gleichgestellte Qualitätsmanagementsysteme sind von dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium zu veröffentlichen.
(4) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht Bildungsstätten, die überwiegend der Weiterbildung der Mitglieder des Trägers im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung oder die überwiegend der Weiterbildung der Bediensteten des Trägers dienen oder die überwiegend Bildungsveranstaltungen in einem Spezialgebiet planen und durchführen.
(5) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Bildungsveranstaltungen sind für alle zugänglich. Sie richten sich vornehmlich an Personen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
(6) Die Veranstaltungen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Interessierten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Der Veranstalter informiert über die Barrierefreiheit von Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003, das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) geändert worden ist.
§ 3 (Fn 13) Aufgaben der Weiterbildung
§ 3 (Fn 13)
Aufgaben der Weiterbildung
(1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, berücksichtigt eine Bildung für nachhaltige Entwicklung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein. Es umfasst auch den Bereich der politischen Bildung, die dazu dient, Zusammenhänge im politischen Geschehen zu erkennen, Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver gesellschaftlicher Partizipation und politischer Beteiligung beizutragen.
(2) Das in Absatz 1 genannte Bildungsangebot ist nach dem Grundsatz der Einheit der Bildung zu planen und zu organisieren.
§ 4 (Fn 13) Sicherung der Weiterbildung
§ 4 (Fn 13)
Sicherung der Weiterbildung
(1) Die Sicherstellung eines bedarfsdeckenden Angebots an Bildungsveranstaltungen zur Weiterbildung soll durch Einrichtungen der Kreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden (§ 10) sowie anderer Träger (§ 14) gewährleistet werden.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen räumt der jeweilige Träger einer Einrichtung der Weiterbildung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein Mitwirkungsrecht ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts sind in einer Satzung festzulegen.
§ 5 (Fn 13) Zusammenarbeit
§ 5 (Fn 13)
Zusammenarbeit
(1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.
(2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung und Fachinstitute einzubeziehen.
(3) Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen fördern. Dies kann auch durch die Einbeziehung in der regionalen Bildungslandschaft erfolgen.
§ 6 (Fn 7) Prüfungen
§ 6 (Fn 7)
Prüfungen
(1) Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht, staatliche Prüfungen durchzuführen, wenn die vorbereitenden Lehrgänge den entsprechenden staatlichen Bildungsgängen gleichwertig sind. Dies gilt insbesondere für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Durchführung dieser Prüfungen und der vorbereitenden Lehrgänge unterliegt der Fachaufsicht des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums und der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Aufsichtsbehörde.
(2) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, inwieweit typisierte und kombinierbare Einheiten von Lehrveranstaltungen den Erwerb von Zeugnissen und Abschlusszertifikaten in Teilabschnitten ermöglichen.
(3) Für Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen erlässt das für Weiterbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen; § 51 Abs. 1 Schulgesetz gilt entsprechend.
(4) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für die in den Absätzen 1 bis 3
genannten Maßnahmen eine zusätzliche Förderung für durchgeführte
Unterrichtsstunden. Die Einrichtungen, die bisher eine Förderung gemäß § 13
Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden Fassung erhalten haben, genießen Bestandsschutz.
(5) Bei der Antragstellung haben die Einrichtungen Angaben über die
geplanten Angebote zu machen. Zu den förderfähigen Angeboten zählen auch die
zur Vorbereitung auf den Lehrgang geeigneten Alphabetisierungs- und
Grundbildungsangebote sowie Unterrichtsstunden für sozialpädagogische Betreuung.
(6) Den Umfang der Förderung sowie die Förderfähigkeit von Angeboten nach Absatz 5 Satz 2 regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für Schule und für Weiterbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.
§ 7 (Fn 15) Förderung der Weiterbildung
§ 7 (Fn 15)
Förderung der Weiterbildung
(1) Das Land fördert die Einrichtungen der Weiterbildung mit einem
Bildungsbudget. Das Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der
Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal
sowie aus weiteren Förderungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Land fördert die Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise
hauptberufliche pädagogische Personal nach Maßgabe der §§ 13 und 16.
(3) Die Beteiligung des Landes an den Kosten für das hauptamtliche beziehungsweise hauptberufliche pädagogische Personal bemisst sich nach Stellen. Eine Stelle gilt als besetzt, wenn auf ihr eine vollzeitlich beschäftigte Person oder in entsprechendem Umfang mehrere teilzeitbeschäftigte Personen geführt werden.
§ 8 (Fn 8) Unterschiedsbetrag
§ 8 (Fn 8)
Unterschiedsbetrag
(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen
jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die
Personalkosten nach § 7 Absatz 2 für die am 1. Januar 2022 hauptamtlich
beziehungsweise hauptberuflich pädagogisch beschäftigten Personen und dem
Höchstförderbetrag 2021.
(2) Der Unterschiedsbetrag kann für zusätzliches pädagogisches Personal, zur Finanzierung von Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4), für andere unterrichtsbegleitende Angebote oder für die Fortbildung der Lehrenden eingesetzt werden.
§ 9 Ausbildung
§ 9
Ausbildung
An Hochschulen werden die Voraussetzungen für Forschung, Lehre und Studium auf dem Gebiet der Organisation und Didaktik der Weiterbildung geschaffen.
II. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft
von Gemeinden und Gemeindeverbänden
§ 10 Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
§ 10
Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Mittlere kreisangehörige Städte sind verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten. Sie können die Einrichtungen auch in einer Rechtsform des privaten Rechts führen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde oder der Gemeindeverband die bestimmenden Entscheidungsbefugnisse behält.
(2) Mittlere kreisangehörige Städte können diese Aufgabe auf den Kreis übertragen.
(3) Für den Bereich der übrigen kreisangehörigen Gemeinden ist der Kreis verpflichtet, Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten, soweit nicht mehrere Gemeinden mit zusammen mindestens 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern diese Aufgabe nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam wahrnehmen.
(4) Die Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 heißen Volkshochschulen.
§ 11(Fn 13) Grundversorgung
§ 11(Fn 13)
Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung mit Weiterbildungsangeboten wird durch das Pflichtangebot der Volkshochschulen sichergestellt.
(2) Das Pflichtangebot der Volkshochschulen umfasst Bildungsveranstaltungen der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kulturellen Bildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz und Angebote einer Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie Angebote der Gesundheitsbildung. Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind. (Fn 2)
(3) Das Pflichtangebot beträgt für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden, die Aufgaben nach § 10 wahrnehmen, ab 25.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3.200 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) jährlich.
(4) Das Pflichtangebot erhöht sich ab 60.000 Einwohnerinnen und Einwohner je angefangene 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner um 1.600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) jährlich.
§ 12 (Fn 13) Personalstruktur
§ 12 (Fn 13)
Personalstruktur
(1) Zur personellen Grundausstattung von Einrichtungen der Weiterbildung können gehören:
1. pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst,
3. sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Sie sind Bedienstete des Trägers der jeweiligen Einrichtung.
(3) Die Einrichtungen der Weiterbildung werden von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin oder einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet.
(4) Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen kann auch entsprechend vorgebildeten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich für die Einrichtung der Weiterbildung tätig sind.
§ 13 (Fn 4) Zuweisungen des Landes
§ 13 (Fn 4)
Zuweisungen des Landes
(1) Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des
Pflichtangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige
pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Je Stelle beträgt der
Leistungsumfang 1 600 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4). Zusätzlich erhält der
Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.
(2) Das Land erstattet dem Träger die Kosten für die nach § 6 durchgeführten
Lehrgänge. Die Kostenerstattung berechnet sich nach hauptamtlich
beziehungsweise hauptberuflich und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich
durchgeführten Unterrichtsstunden.
(3) Die Kostenerstattungen erfolgen nach Durchschnittsbeträgen. Sie betragen für eine hauptamtlich oder hauptberuflich pädagogisch besetzte Stelle im Pflichtangebot 70 000 EUR. Die Kostenerstattung für eine nach § 6 Absatz 6 durchgeführte Unterrichtsstunde wird in der Rechtsverordnung festgesetzt.
§ 13a (Fn 16) Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung
§ 13a (Fn 16)
Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung
(1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für Maßnahmen zur regionalen
Bildungsentwicklung zur Verfügung. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, mit
denen sich Volkshochschulen innerhalb regionaler Bildungslandschaften
vernetzen, über Angebote der Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum
Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine
Bildungsberatung durchführen, mit jeweils bis zu 35 000 Euro.
(2) Die Fördermittel sind von den Volkshochschulen zu beantragen. Die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der für Weiterbildung und für Kommunales zuständigen Ausschüsse des Landtags.
III. Abschnitt
Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
§ 14 (Fn 13) Allgemeines
§ 14 (Fn 13)
Allgemeines
(1) Bildungsstätten anderer Träger wie der Kirchen und freien Vereinigungen werden nach Maßgabe der §§ 15 und 16 als Einrichtungen der Weiterbildung gefördert.
(2) Das Angebot an Bildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen kann die in § 3 genannten Inhalte und Bereiche umfassen.
§ 15 (Fn 9) Anerkennungsvoraussetzungen
§ 15 (Fn 9)
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch die zuständige Bezirksregierung oder für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, das zuständige Landesjugendamt.
(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Sie muss nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.
2. Sie muss ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 2.800 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Als Einrichtungen der Weiterbildung mit Internatsbetrieb anerkannte Bildungsstätten, die bereits im Jahr 1999 eine Förderung nach dem Weiterbildungsgesetz erhalten haben, können das in Satz 1 genannte Mindestangebot auch mit 2.600 durchgeführten Teilnehmertagen nachweisen.
3. Sie muss ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.
4. Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.
5. Ihr Angebot an Bildungsveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.
6. Der Träger muss sich verpflichten, der zuständigen Bezirksregierung oder dem zuständigen Landesjugendamt auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.
7. Der Träger muss sich zur Zusammenarbeit gemäß § 5 verpflichten.
8. Der Träger muss zur Kontrolle seines Finanzgebarens in Bezug auf die Bildungsstätte durch die zuständige Bezirksregierung oder das zuständige Landesjugendamt bereit sein.
9. Der Träger muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.
10. Die Bildungsstätte muss eine Satzung entsprechend § 4 Abs. 3 haben.
11. Die Bildungsstätte muss ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach § 2 Absatz 3 nachweisen.
§ 16 (Fn 5) Finanzierung von Einrichtungen
der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
§ 16 (Fn 5)
Finanzierung von Einrichtungen
der Weiterbildung in anderer Trägerschaft
(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung haben Anspruch auf Bezuschussung durch das Land.
(2) Das Land gewährt dem Träger einen Zuschuss zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 Prozent besetzten Stelle. Je Stelle beträgt der Leistungsumfang 1 400 Unterrichtsstunden (§ 22 Absatz 4) beziehungsweise 1 300 Teilnehmertage (§ 22 Absatz 5) in den in § 11 Absatz 2 genannten Bereichen. Zusätzlich erhält der Träger den Unterschiedsbetrag nach § 8.
(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bezuschussung erfolgt nach Durchschnittsbeträgen in Höhe von 60
Prozent der Durchschnittsbeträge gemäß § 13 Absatz 3.
(5) Der Landeszuschuss für eine Einrichtung darf den Höchstförderbetrag 2021
nicht übersteigen. Übersteigt der 2022 gewährte Zuschuss nach Absatz 2 den im
Jahr 2021 erhaltenen Zuschuss, so ist der höhere Zuschuss zu zahlen. Neu
anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung für zwei Stellen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2021 neu anerkannte Einrichtungen erhalten eine jährliche Förderung mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.
(7) Für die kommunalen Familienbildungsstätten gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 16a (Fn 16) Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung
§ 16a (Fn 16)
Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung
(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, die keine
parteinahen politischen Stiftungen sind, erhalten zusätzlich einen jährlichen pauschalierten
Zuschuss zur Grundförderung, wenn mindestens 75 Prozent der
Bildungsveranstaltungen auf Angebote der politischen Bildung entfallen
(Einrichtungen der politischen Bildung).
(2) Dabei müssen mindestens 75 Prozent der förderfähigen Angebote der
politischen Bildung folgende Kernfelder behandeln:
1. Lebendige Demokratie - Partizipation - Medienkompetenz,
2. Demographischer Wandel - Flexibilisierung der Lebensentwürfe - Modelle
des zivilgesellschaftlichen Engagements,
3. Schulisches Engagement - Lebenslanges Lernen - Bildungsberatung,
4. Menschenrechte - Politische Kultur - Zeitgeschichte,
5. Zuwanderung und Integration,
6. Internationale Politik und europäischer Einigungsprozess,
7. Globalisierung - Marktwirtschaft - Sozialpolitik oder
8. Klimawandel und Entwicklung - lokale und globale Handlungsperspektiven.
Die Themen „Gender Mainstreaming“ und „Nachhaltigkeit“ werden weiterhin als
Querschnittsaufgaben betrachtet, die in alle relevanten Kernfelder einfließen
können.
(3) Der pauschalierte Zuschuss wird auf Antrag in Höhe des Betrages der im
Jahr 2021 von der Landeszentrale für politische Bildung bewilligten
Basisförderung für Angebote der politischen Bildung gezahlt. § 22 Absatz 2 Satz
2 gilt entsprechend. Für Angebote zu den Themen Flucht, Migration und
gesellschaftliche Integration erhaltene Förderbeträge werden bei der Berechnung
des pauschalierten Zuschusses nicht berücksichtigt.
(4) Nach Absatz 1 neu anerkannte Einrichtungen der politischen Bildung
werden auf Antrag mit Beginn des dritten Haushaltsjahres jährlich mit 30 000
Euro gefördert.
(5) Das für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für politische Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 genannten Kernfelder thematisch gesellschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen.
IV. Abschnitt
Förderung der Entwicklung, neue Zugänge und Innovationen (Fn
12)
§ 17 (Fn 17) Entwicklung und neue Zugänge
§ 17 (Fn 17)
Entwicklung und neue Zugänge
Das Land fördert nach Maßgabe dieses
Abschnittes Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen, mit denen diese auf
aktuelle gesellschaftliche und strukturelle Herausforderungen für ihr
Bildungsangebot reagieren. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise
offene Angebote, die Entwicklung und Förderung neuer Zugänge, aufsuchende
Bildung, regionale Vernetzung oder eine stärker sozialräumliche Ausrichtung der
Angebote, um neue oder bisher nicht erreichte Zielgruppen erfolgreich
anzusprechen.
§ 18 (Fn 17) Entwicklungspauschale
§ 18 (Fn 17)
Entwicklungspauschale
(1) Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten
einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung
von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss beträgt ab dem 1. Januar 2022
zweieinhalb Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages
2021, mindestens aber 5 000 Euro je Einrichtung, und ab dem 1. Januar 2023 fünf
Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens
aber 10 000 Euro je Einrichtung.
(2) Der Nachweis über die eingesetzten Mittel
erfolgt durch einen Sachbericht. Das für die Weiterbildung zuständige
Ministerium stellt dafür ein einheitliches Muster zur Verfügung.
§ 19 (Fn 17) Innovationsfonds
§ 19 (Fn 17)
Innovationsfonds
(1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine
Million Euro für einen Innovationsfonds für Weiterbildung zur Förderung von
Projekten im Sinne von § 17 bereit. Gefördert werden Maßnahmen die zum Aufbau
eines Systems des lebensbegleitenden Lernens beitragen und möglichst
einrichtungs- und trägerübergreifend im Sinne von § 5 angelegt sind, mit
jeweils bis zu 50 000 Euro.
(2) Die Fördermittel werden im
Wettbewerbsverfahren auf Grundlage einer Förderbekanntmachung vergeben. Das Nähere
regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Fördergrundsätze.
(3) Bereits mit einer Entwicklungspauschale
nach § 18 geförderte Maßnahmen können nicht gefördert werden.
V.
Abschnitt
Weitere Förderungen und Förderverfahren
§ 20 (Fn 18) Investitionskosten
§ 20 (Fn 18)
Investitionskosten
(1) Die Mittel des Schulbauprogramms im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz werden auch für Einrichtungen der Weiterbildung in kommunaler Trägerschaft zur Verfügung gestellt.
(2) Das Land kann Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, auch Akademien, Bildungshäuser, Einrichtungen der Familienbildung oder vergleichbare Einrichtungen mit eigener Tagungsinfrastruktur, Zuschüsse zu den notwendigen Investitionskosten gewähren.
§ 21 (Fn 6) Weitere Landesförderungen
§ 21 (Fn 6)
Weitere Landesförderungen
Die besondere Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Familienbildung durch das Land bleibt unberührt. Das gilt auch für die Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung, die über die Förderung nach § 16a hinausgeht.
§ 22 (Fn 10) Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
§ 22 (Fn 10)
Förderungsvoraussetzungen und -verfahren
(1) Die Träger der Pflichtaufgabe erhalten die Zuweisungen für das Pflichtangebot der Volkshochschulen in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus.
(2) Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind, beantragen den Zuschuss beim zuständigen Landesjugendamt. Die anderen Träger beantragen den Zuschuss bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Zuschuss wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgesetzt. Dem Zuschussantrag sind beizufügen:
1. Die Angaben über die für die Landesförderung maßgeblichen besetzten Stellen und eine Bestätigung, dass der Unterschiedsbetrag gemäß § 8 Absatz 2 weiterbildungsbezogen eingesetzt wird und
2. eine Aufstellung über die zur Förderung beantragten Stellen und die Erklärung, dass sie mit sozialversicherungspflichtigen bzw. beamteten Bediensteten besetzt sind, die ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt werden.
(3) Der Träger und die Einrichtung sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Zuschusses erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
(4) Eine Unterrichtsstunde ist eine Bildungsveranstaltung von 45 Minuten.
Zur Durchführung einer Bildungsveranstaltung gehören auch die mit Planung,
Konzeption, Umsetzung der Angebote gemäß § 11 Absatz 2 und § 16 Absatz 2
verbundenen pädagogisch-didaktischen Aufgaben. Bildungsveranstaltungen eines
Kursprogramms können auch online-gestützt oder in anderen Formaten stattfinden.
(5) Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen mit einer Mindestdauer von zwölf
Unterrichtsstunden bilden sechs Unterrichtsstunden bezogen auf eine
teilnehmende Person einen Teilnehmertag. Je Tag kann ein Teilnehmertag
berücksichtigt werden.
(6) Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
VI. Abschnitt
Qualitätssicherung und Berichtswesen (Fn 12)
§ 23 (Fn 19) Weiterbildungskonferenz
§ 23 (Fn 19)
Weiterbildungskonferenz
Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.
§ 24 (Fn 19) Regionalkonferenz
§ 24 (Fn 19)
Regionalkonferenz
(1) Zur Unterstützung der Neustrukturierung der Weiterbildung in der Region findet mindestens einmal jährlich eine Regionalkonferenz statt. Sie dient der Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes und soll die Weiterbildungsangebote und deren Förderung sichern.
(2) Die Bezirksregierungen laden hierzu die in ihrem Bezirk tätigen Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und das zuständige Landesjugendamt ein. Die Teilnahme ist freiwillig.
§ 25 (Fn 20) Landesweiterbildungsbeirat
§ 25 (Fn 20)
Landesweiterbildungsbeirat
Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für
die gemeinwohlorientierte Weiterbildung gebildet. Näheres über Aufgaben, die
Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder regelt das für Weiterbildung
zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die
Eltern- und Familienbildung zuständigen Ministerium und nach Anhörung der für
Weiterbildung und für Familienbildung zuständigen Ausschüsse des Landtags.
§ 26 (Fn 20) Berichtswesen Weiterbildung NRW
§ 26 (Fn 20)
Berichtswesen Weiterbildung NRW
(1) Die Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes nehmen am
Berichtswesen Weiterbildung NRW teil. Sie übermitteln der Supportstelle
Weiterbildung der Qualitäts- und Unterstützungsagentur für Schulen jährlich
elektronisch für das vorangegangene Kalenderjahr in aggregierter Form Daten zu
folgenden Merkmalen über die eigene Einrichtung, die durchgeführten
Veranstaltungen und die Verwendung der Fördermittel:
1. Name der Einrichtung, Einrichtungsgröße, Art des Rechtsträgers,
Wirkungsgebiet, Anerkennung nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz,
Zugehörigkeit zu einer Landesorganisation, Kooperationen (Strukturdaten),
2. Personal in der Weiterbildung,
3. Finanzdaten der Einrichtung,
4. Leistungsdaten wie Art und Umfang der nach dem Weiterbildungsgesetz
durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen, haupt- und nebenamtlich erteilte
Unterrichtsstunden, Teilnehmertage, Erwerb von Schulabschlüssen,
5. Teilnehmende an Bildungsveranstaltungen, Altersstruktur, Geschlecht,
6. weiterbildungsbezogene Tatbestände zur Weiterbildungsberichterstattung
sowie
7. Daten zur Evaluation und Zertifizierung.
(2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu
Namen und Anschrift der Einrichtung, Telefonnummer sowie Adresse für
elektronische Post erfolgt freiwillig. Auskunftspflichtig sind die
Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Angaben sind der Supportstelle Weiterbildung der Qualitäts- und
Unterstützungsagentur für Schulen bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln.
(4) Personenbezogene Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.
(5) Die Angaben werden von der Supportstelle Weiterbildung plausibilisiert
und nach Maßgabe von § 16 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen öffentlich in einem jährlichen Datenreport bereitgestellt.
(6) Die Ergebnisse werden einmal in jeder Legislaturperiode von der
Supportstelle Weiterbildung für einen Landesweiterbildungsbericht (§ 27 des
Weiterbildungsgesetzes) ausgewertet und nach Maßgabe des § 16 E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich
bereitgestellt.
(7) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die Übermittlungspflicht für einzelne Merkmalen auszusetzen, die
Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen
einzuschränken, wenn die Einzelmerkmale nicht mehr oder nicht mehr in der
ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden; und
2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck des
Berichtswesens Weiterbildung NRW erforderlich ist und durch gleichzeitige
Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden
wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten
personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes NRW betreffen.
§ 27 (Fn 20) Berichterstattung
§ 27 (Fn 20)
Berichterstattung
Einmal in jeder Legislaturperiode legt das für Weiterbildung zuständige Ministerium auf Grundlage des Berichtswesens Weiterbildung Nordrhein-Westfalen einen Landesweiterbildungsbericht vor und leitet diesen dem Landtag zu.
VII. Abschnitt
Inkrafttreten, Übergang (Fn 12)
§ 28 (Fn 11) Inkrafttreten, Übergang
§ 28 (Fn 11)
Inkrafttreten, Übergang
(1) Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Für die Feststellung der Zuweisungen und Förderbeträge des Landes für
das Jahr 2021 ist die am 1. Januar 2021 geltende Fassung dieses Gesetzes
anzuwenden.
(3) § 13a ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(4) § 19 ist für eine Förderung erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
Hinweis
Neufassung der Gesetze
(Artikel 10 des Gesetzes v. 27. 1. 2004 (GV. NRW. S. 30))
Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.
GV. NRW. 2000 S. 390; geändert durch Artikel 3 u. 4 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1.8.2005; Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Das Änderungsgesetz vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574) tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30) Abweichend davon tritt § 11 Abs. 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. |
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Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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§ 13: Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; Absatz 1a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; neu gefasst geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 16: Absatz 6 eingefügt (Absatz 6 alt wird Absatz 7) durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; Absatz 2a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 2a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 2a aufgehoben und Absätze 4 bis 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 18 geändert durch Artikel 3 d. Gesetzes v. 27.1.2004 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 31. Januar 2004; bisheriger § 18 wird § 21 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 6: Absatz 3 neu gefasst durch § 129 Nr. 4 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1.8.2005; geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Absatz 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz 4 durch Absätze 4 bis 6 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; § 8 neu gefasst geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 15 Absatz 3 angefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 19 Absatz 1a eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; bisheriger § 19 wird § 22 und Absatz 1a wird aufgehoben, Absatz 2 geändert sowie Absätze 4 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 22 Absatz 3 angefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; bisheriger § 22 wird § 28 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Überschrift neu gefasst, Inhaltsübersicht geändert, Überschrift des IV. Abschnitts neu gefasst; Überschrift des V. Abschnitts eingefügt, bisherige Überschrift des V. Abschnitts wird gestrichen, Überschrift des VI. Abschnitts und Überschrift des VII. Abschnitts eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 3, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 2, 3 und 4, § 12 Absatz 4; § 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 2: Absatz 1 geändert, Absatz 3 eingefügt, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5 und geändert, Absatz 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 13a und § 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§§ 17, 18 und 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Bisheriger § 17 wird § 20 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§§ 25 bis 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 30.01.2004
- Fassung vom 31.01.2004 bis 31.07.2005
- Fassung vom 01.08.2005 bis 01.02.2018
- Fassung vom 02.02.2018 bis 14.04.2020
- Fassung vom 15.04.2020 bis 30.04.2020
- Fassung vom 01.05.2020 bis 07.12.2020
- Fassung vom 08.12.2020 bis 31.12.2021
- Fassung vom 01.01.2022 bis heute (aktuelle Seite)