Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz über die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen (Sparkassenakademiegesetz – SpkAkadG)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel
- § 2 Satzung
- § 3 Sitz
- § 4 Aufgaben
- § 5 Organe
- § 6 Aufgaben der Trägerversammlung
- § 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
- § 8 Aufgaben des Vorstandes
- § 9 Finanzierung und Haftung
- § 10 Aufsicht
- § 11 Gesamtrechtsnachfolge und Übergang der Beschäftigungsverhältnisse
- § 12 Gebührenfreiheit
Normüberschrift
Gesetz über die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
(Sparkassenakademiegesetz – SpkAkadG)
Vom 16. Juli 2013 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490))
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel
§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Siegel
(1) Unter dem Namen „Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen“ wird durch Ausgliederung der Rheinischen Sparkassenakademie aus dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und durch Ausgliederung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie aus dem Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband zum 1. Januar 2014 die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in der gemeinsamen Trägerschaft des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes errichtet.
(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt ein Siegel.
§ 2 Satzung
§ 2
Satzung
(1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung wird von der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Genehmigung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn dort kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 3 Sitz
§ 3
Sitz
Der Sitz der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen wird durch die Satzung bestimmt. Spätestens zum 31. Dezember 2014 ist ein zentraler Sitz zu bestimmen.
§ 4 Aufgaben
§ 4
Aufgaben
(1) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen hat die Aufgabe, die Mitarbeiter (einschließlich der Auszubildenden) der öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und ihrer Gemeinschaftseinrichtungen in der Ausbildung sowie in der weiteren beruflichen und persönlichen Entwicklung zu fördern. Diese Förderung erfolgt insbesondere durch Angebote für die berufliche Ausbildung, Lehr- und Studiengänge, Seminare und Tagungen und Verhaltenstrainings mit dem Ziel, die zur erfolgreichen Aufgabenerfüllung in Sparkassen notwendige Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu erwerben. In Ausnahmefällen können Leistungen auch für Dritte erbracht werden.
(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen führt Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen durch.
(3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen berät und unterstützt die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und deren Gemeinschaftseinrichtungen auch bei Maßnahmen der Personalberatung und-entwicklung, insbesondere bei Potenzialanalysen und Auswahlverfahren, die über die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 hinausgehen. Sie führt die Maßnahmen auch selbst durch.
§ 5 Organe
§ 5
Organe
(1) Organe der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen sind
1. die Trägerversammlung,
2. der Verwaltungsrat und
3. der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind hauptamtlich anzustellen. Die Mitglieder der Trägerversammlung und des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Zusammensetzung der Organe sowie das Abstimmungsverfahren in der Trägerversammlung und dem Verwaltungsrat werden durch die Satzung geregelt.
(4) Unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates müssen sich zwei Dienstkräfte befinden. Diese werden von der Trägerversammlung aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten. Die Wahlordnung für Sparkassen vom 7. Oktober 1975 (GV. NRW. S. 574), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet entsprechende Anwendung.
§ 6 Aufgaben der Trägerversammlung
§ 6
Aufgaben der Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben der Akademie zu erfüllen sind.
(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;
2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
3. die Genehmigung des Haushaltsplanes;
4. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses, die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
5. die Bestimmung des Abschlussprüfers;
6. die Änderung der Satzung;
7. sonstige ihr nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat legt die Inhalte der Studien- und Regellehrgänge der Akademie wie entsprechende Zulassungsregelungen und Prüfungsordnungen fest. Der Verwaltungsrat entscheidet über sonstige ihm nach der Satzung zugewiesene Aufgaben.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan der Akademie. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Finanzierung und Haftung
§ 9
Finanzierung und Haftung
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen finanziert sich durch Entgelte und sonstige Erträge. Sie haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soweit die Erträge der Akademie zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Trägern eine Umlage erhoben.
§ 10 Aufsicht
§ 10
Aufsicht
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.
§ 11 Gesamtrechtsnachfolge und Übergang der Beschäftigungsverhältnisse
§ 11
Gesamtrechtsnachfolge und Übergang der Beschäftigungsverhältnisse
(1) Die dem Aufgabenbereich der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes gehen mit der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese über. Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie die Wirtschaftsbereiche der Sparkassenakademien einschließlich des Hotelbetriebs und diesen zugeordneten Bereiche der Sparkassenakademien.
(2) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen tritt als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit den in der Rheinischen Sparkassenakademie und der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie tätigen Beschäftigten des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes ein. Ausgenommen sind die Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen der Sparkassenakademien einschließlich Hotelbetrieb gemäß Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, ihre Beschäftigten bezüglich der Zusatzversorgung den Beschäftigten bei den Sparkassen- und Giroverbänden gleichzustellen.
§ 12 Gebührenfreiheit
§ 12
Gebührenfreiheit
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das Gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Kraft getreten am 27. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 27.07.2013 bis heute (aktuelle Seite)