Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung- PSVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Errichtung
- § 3 Zusammensetzung, Berufung
- § 4 Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse, Verschwiegenheit
- § 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
- § 6 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung
- § 7 Prüfungstermin, Prüfungsort
- § 8 (Fn5) Anmeldung zur Prüfung
- § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie für die Ausbildereignungsprüfung
- § 10 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in besonderen Fällen
- § 11 Entscheidung über die Zulassung, Zuordnung der Prüflinge
- § 12 Nachteilsausgleich
- § 13 Prüfungsziel
- § 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung
- § 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
- § 16 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
- § 17 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
- § 18 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
- § 19 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
- § 20 Gegenstand und Gliederung der Ausbildereignungsprüfung
- § 21 Prüfungsaufgaben
- § 22 Nichtöffentlichkeit
- § 23 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung
- § 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 25 (Fn 2) Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 26 (Fn4) Bewertung
- § 27 Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung
- § 28 Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung
- § 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Ausbildereignungsprüfung
- § 30 Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung
- § 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 32 Prüfungsunterlagen
- § 33 Errichtung
- § 34 Geschäftsordnung
- § 35 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung
von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im
Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
(Prüfungs- und Schlichtungsverordnung- PSVO)
Vom 1. Oktober 2010 (Fn 1)
Auf Grund § 9, § 47 und § 59 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. S. 160), sowie auf Grund § 4 Absatz 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), und des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 1. Oktober 2010, wird verordnet:
Inhaltsübersicht:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Teil 2
Prüfungen
Kapitel 1
Prüfungsausschüsse
§ 2 Errichtung
§ 3 Zusammensetzung und Berufung
§ 4 Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse, Verschwiegenheit
§ 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
§ 6 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung, Geschäftsführung
Kapitel 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermin, Prüfungsort
§ 8 Anmeldung zur Prüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie für die Ausbildereignungsprüfung
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 11 Entscheidung über die Zulassung, Zuordnung der Prüflinge
§ 12 Nachteilsausgleich
Kapitel 3
Durchführung der Prüfung
§ 13 Prüfungsziel
§ 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung
§ 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
§ 17 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
§ 20 Gegenstand und Gliederung der Ausbildereignungsprüfung
§ 21 Prüfungsaufgaben
§ 22 Nichtöffentlichkeit
§ 23 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung
§ 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 25 Rücktritt, Nichtteilnahme
Kapitel 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 26 Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 27 Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 28 Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung
§ 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Ausbildereignungsprüfung
§ 30 Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung
Kapitel 5
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung,
Prüfungsunterlagen
§ 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 32 Prüfungsunterlagen
Teil 3
Schlichtung
§ 33 Errichtung
§ 34 Geschäftsordnung
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte und für Ausbildereignungsprüfungen (Prüfungen) sowie für die Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern und Umschulungsträgern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Teil 2
Prüfungen
Kapitel 1
Prüfungsausschüsse
§ 2 Errichtung
§ 2
Errichtung
(1) Für die Abnahme von Prüfungen errichtet die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (zuständige Stelle) Prüfungsausschüsse für die einzelnen Fachrichtungen, für die Abnahme von Ausbildereignungsprüfungen nach dem Bedarf der Träger. Die Umschulungsprüfungen werden von den Prüfungsausschüssen für die Abschlussprüfung abgenommen.
(2) Ist für eine Fachrichtung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mehrerer zuständiger Stellen errichtet worden, ist dieser für die Abnahme der Prüfung zuständig. Es gilt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, bei der der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet ist.
§ 3 Zusammensetzung, Berufung
§ 3
Zusammensetzung, Berufung
(1) Die Prüfungsausschüsse für die Zwischenprüfungen und Ausbildereignungsprüfungen bestehen aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft. Bei Zwischenprüfungen wird die Lehrkraft von einer berufsbildenden Schule oder einer Ausbildungseinrichtung der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung gestellt. Bei Ausbildereignungsprüfungen gehört dem Prüfungsausschuss eine Lehrkraft aus dem beruflichen Bildungswesen an; mindestens ein Mitglied soll eine Lehrkraft sein, die selbst Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder durchführt.
(2) Die Prüfungsausschüsse für die Abschlussprüfungen bestehen aus fünf Mitgliedern, je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden von der zuständigen Stelle auf Vorschlag der in deren Zuständigkeitsbereich bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle bestehenden Landesverbände der Versicherungsträger. Soweit Landesverbände nicht bestehen, schlagen die Versicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor. Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen berufen, Lehrkräfte der Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen auf Vorschlag der Träger der Ausbildungseinrichtung. Die Lehrkräfte für die Prüfungsausschüsse für die Ausbildereignungsprüfung werden auf Vorschlag der Veranstalter von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder berufen.
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sie sich bis zum Abschluss dieser Prüfung.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(8) Von der Besetzung der Prüfungsausschüsse darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht berufen werden kann.
§ 4 Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse,
Verschwiegenheit
§ 4
Rechtsstellung der Prüfungsausschüsse,
Verschwiegenheit
(1) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die zuständige Stelle mit Genehmigung des für die zuständige Stelle fachlich zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen festsetzt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.
§ 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
§ 5
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Über den Ausschluss von der Mitwirkung entscheidet die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(3) Ist infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich, muss die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung anderen Prüfungsausschüssen der gleichen Fachrichtung übertragen.
§ 6 Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung,
Geschäftsführung
§ 6
Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung,
Geschäftsführung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen. Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn bei der Zwischenprüfung mindestens zwei, bei der Abschlussprüfung mindestens vier und bei der Ausbildereignungsprüfung alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
(3) In eiligen Fällen kann der Vorsitz die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
(4) Der Prüfungsausschuss führt seine Geschäfte selbst. Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu Einladungen, zur Protokollführung und zur Durchführung der Beschlüsse.
Kapitel 2
Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermin, Prüfungsort
§ 7
Prüfungstermin, Prüfungsort
(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, den Ausbildenden und den Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, die Prüfungstermine, die Anmeldefristen sowie den Ort der schriftlichen Prüfung.
(2) Maßgebender Termin bei der Abschluss- und Umschulungsprüfung, nach dem sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten, ist der letzte Tag der schriftlichen Prüfung. Die zuständige Stelle gibt den Termin, den Ort der schriftlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung und die Anmeldefrist möglichst zwei Monate vorher bekannt.
(3) Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Prüfungstermine der Ausbildereignungsprüfung sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein.
§ 8 (Fn5) Anmeldung zur Prüfung
§ 8 (Fn
5)
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle anzumelden. In den Fällen der Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen und wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht sowie bei Wiederholungsprüfungen können Prüflinge selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Die Anmeldung zur Umschulungsprüfung wird durch den Prüfling oder die Umschulungseinrichtung vorgenommen. Zur Ausbildereignungsprüfung hat sich der Prüfling selbst anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. bei der Abschlussprüfung
a) in den Fällen des § 9 und des § 10 Absatz 1:
aa) eine Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt wurde,
bb) Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
cc) Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
b) in den Fällen des § 10 Absatz 2:
aa) Ausbildungs- oder Tätigkeitsnachweise, Zeugnisse oder andere Unterlagen, mit denen der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen im Sinne des § 10 Absatz 2 glaubhaft gemacht werden soll,
bb) Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
c) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung,
d) Anträge auf Gruppenprüfungen,
2. bei der Umschulungsprüfung
a) Bescheinigung der Umschulungseinrichtung,
b) Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
c) bei Anmeldung durch die Umschulungseinrichtung Zustimmung der Umgeschulten,
d) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung,
3. bei der Ausbildereignungsprüfung
a) Angaben über die fachliche Eignung,
b) Nachweise über die Teilnahme an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder,
c) eine Erklärung und ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an einer berufs- und arbeitspädagogischen Prüfung teilgenommen hat,
d) eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung,
e) bei Wiederholungsprüfungen Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-
und Umschulungsprüfung sowie für die
Ausbildereignungsprüfung
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss-
und Umschulungsprüfung sowie für die
Ausbildereignungsprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das Berichtsheft geführt hat und
3. dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder er noch der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten entspricht.
(3) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweislich die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer Umschulungseinrichtung erworben hat. Der Nachweis ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Umschulungseinrichtung zu führen.
(4) Zur Ausbildereignungsprüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung im Sinne des § 30 Berufsbildungsgesetz besitzt und nachweist, dass er an Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für die
Abschlussprüfung in besonderen Fällen
§ 10
Zulassungsvoraussetzungen für die
Abschlussprüfung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden, der Berufsschule sowie der Ausbildungseinrichtung des Versicherungsträgers oder der überbetrieblichen Einrichtung vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 11 Entscheidung über die Zulassung,
Zuordnung der Prüflinge
§ 11
Entscheidung über die Zulassung,
Zuordnung der Prüflinge
(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie zur Ausbildereignungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes und der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen sowie auf das Recht der Prüflinge, bei der Abschlussprüfung eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen.
(3) Sind Prüflinge aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach ihrer Anhörung
1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
2. in schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Prüflinge sind in der Abschlussprüfung den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle soll Prüflinge den Prüfungsausschüssen so zuweisen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.
§ 12 Nachteilsausgleich
§ 12
Nachteilsausgleich
(1) Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht als Behinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten.
(2) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die zuständige Stelle über die Erleichterung entscheiden kann. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Behinderung ergeben.
Kapitel 3
Durchführung der Prüfung
§ 13 Prüfungsziel
§ 13
Prüfungsziel
Durch die Prüfungen soll festgestellt werden
1. in der Zwischenprüfung der Ausbildungsstand um erforderlichenfalls auf die weitere Ausbildung einwirken zu können,
2. in der Abschluss- und Umschulungsprüfung, ob die Prüflinge Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
3. in der Ausbildereignungsprüfung, ob berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vorliegen.
§ 14 Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung
§ 14
Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Fachrichtung während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind, sowie der im ersten Schuljahr in der Berufsschule entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Versicherung und Finanzierung,
2. Leistungen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 15 Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 15
Gegenstand und Gliederung der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist, und die Fertigkeiten und Kenntnisse, die für die Fachrichtung
1. allgemeine Krankenversicherung in der Anlage 1,
2. gesetzliche Unfallversicherung in der Anlage 2,
3. gesetzliche Rentenversicherung in der Anlage 3 und
4. landwirtschaftliche Sozialversicherung in der Anlage 5
zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung stattfinden.
(3) Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung soll an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden.
(4) Die schriftliche Prüfung in den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den Ausbildungseinrichtungen der Versicherungsträger oder überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden.
(5) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von höchstens 30 Minuten. In der Fachrichtung gesetzliche Krankenversicherung sollen die Prüflinge auf der Grundlage einer ihnen gestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten und dabei zeigen, dass sie Kunden beraten, in berufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren und die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden können. In den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung sollen die Prüflinge auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass sie berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren können. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgespräches sind, bestimmt die zuständige Stelle.
§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
§ 16
Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere
aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie
zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht
bearbeiten können,
2. Prüfungsfach Leistungen
in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten
a) Leistungen bei Krankheit,
b) Leistungen bei Mutterschaft
lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bearbeiten können,
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozess,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 17 Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
§ 17
Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie
zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und
verfahrensmäßig bearbeiten können,
2. Prüfungsfach Leistungen
in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere
aus den Gebieten
a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können,
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozess,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
§ 18
Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie
zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig
bearbeiten können,
2. Prüfungsfach Leistungen
in zwei Arbeiten von je 135 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere
aus den Gebieten
a) Rehabilitation,
b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung
lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können,
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung
b) betrieblicher Leistungsprozess
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 19 Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung landwirtschaftliche
Sozialversicherung
§ 19
Schriftliche Abschlussprüfung
in der Fachrichtung landwirtschaftliche
Sozialversicherung
In der schriftlichen Prüfung sollen die Prüflinge zum Nachweis ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse im
1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung
in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei sollen sie
zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und
verfahrensmäßig bearbeiten können,
2. Prüfungsfach Leistungen
in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere
aus den Gebieten
a) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte,
c) Leistungen bei Krankheit in der Krankenversicherung der Landwirte
lösen. Dabei sollen sie zeigen, dass sie die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten können,
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
den Gebieten
a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,
b) betrieblicher Leistungsprozess,
c) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Dabei sollen sie zeigen, dass sie wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen können.
Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 20 Gegenstand und Gliederung
der Ausbildereignungsprüfung
§ 20
Gegenstand und Gliederung
der Ausbildereignungsprüfung
(1) Gegenstand der Prüfung sind die in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Handlungsfelder.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Im schriftlichen Teil sollen die Prüflinge in drei Stunden aus allen Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(4) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählen die Prüflinge eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
§ 21 Prüfungsaufgaben
§ 21
Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfungsausschüsse erstellen und beschließen die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung; bei der Ausbildereignungsprüfung reicht der Beschluss aus. Darüber hinaus bestimmen die Prüfungsausschüsse die Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und die Arbeits- und Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.
§ 22 Nichtöffentlichkeit
§ 22
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der fachlich zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Genehmigung der zuständigen Stelle und der Prüflinge auch andere Personen als Beobachter teilnehmen.
§ 23 Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung
§ 23
Leitung, Aufsicht, Ausweispflicht, Belehrung
(1) Die Prüfungen werden vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzes abgenommen.
(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Prüfungsaufgaben selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Entsprechendes gilt für die Ergänzungsprüfung und die mündliche Prüfung in der Abschluss- und Umschulungsprüfung.
(3) Die Prüfungsarbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen.
(4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 24 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 24
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuschen oder versuchen Prüflinge während der schriftlichen Prüfung zu täuschen oder helfen anderen dabei, wird dies von der Aufsichtsführung dem Vorsitz des Prüfungsausschusses mitgeteilt und die zuständige Stelle informiert. Die Prüflinge dürfen die Prüfungsarbeit zu Ende bearbeiten. Stören Prüflinge den Prüfungsablauf erheblich, kann sie die Aufsicht von der betreffenden Prüfungsaufgabe vorläufig ausschließen.
(2) Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüflinge. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. In der Zwischenprüfung bewertet der Prüfungsausschuss die betreffende Arbeit mit dem Punktwert Null.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung der Prüflinge die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, haben die Prüflinge das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(4) Für die mündliche bzw. praktische Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
§ 25 (Fn 2) Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 25 (Fn 2)
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Krankheitsfall hat der Prüfling ein ärztliches Attest beizufügen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Attest verlangen. Haben Prüflinge ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, die Prüflinge waren aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.
(2) Brechen Prüflinge aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund nicht vor, ist diese mit dem Punktwert Null zu bewerten.
(4) Nehmen Prüflinge aus wichtigem Grund an der mündlichen bzw. praktischen Prüfung nicht teil, so bestimmt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss, wann und vor welchem Ausschuss die Prüfung nachzuholen ist. Liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme an der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft die zuständige Stelle nach Anhörung der Prüflinge. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Stellungnahme des Prüfungsausschusses einzuholen.
(6) Haben Prüflinge an der Zwischenprüfung nicht teilgenommen, sind sie zur nächstmöglichen Prüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Brechen sie die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuss, ob die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.
Kapitel 4
Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 26 (Fn4) Bewertung
§ 26 (Fn
4)
Bewertung
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Ausbildereignungsprüfung sowie in der Abschluss- und Umschulungsprüfung sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander, selbständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Sollten die Bewertungen der zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses in der Abschluss- und Umschulungsprüfung um zehn oder mehr Punkte voneinander abweichen, ist die Prüfungsarbeit von einem dritten Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In der Zwischenprüfung ist jede Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.
(2) Die Leistungen der praktischen bzw. mündlichen Prüfung sowie der Ergänzungsprüfung sind von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. In Ausnahmefällen können die mündliche Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie die Ergänzungsprüfung auch von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgenommen werden.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktesystem zu bewerten:
Note Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100 bis 87,5
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
noch entspricht =
ausreichend
unter
62,5 bis 50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind =
mangelhaft
unter 50 bis 25
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse lückenhaft sind =
ungenügend
unter 25 bis 0.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Zwischenprüfung ist für jede Prüfungsarbeit, in der Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
(4) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form, der Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik können bis zu 8 Punkte je Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. In der Abschluss- und Umschulungsprüfung sowie der Ausbildereignungsprüfung sind Bemerkungen und Bewertungen nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen. In der Zwischenprüfung sollen in den Prüfungsarbeiten Korrekturhinweise gegeben werden.
§ 27 Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 27
Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung
(1) An der mündlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung dürfen Prüflinge nicht teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend” oder in drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” oder nach der Ergänzungsprüfung in zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Prüflinge werden von der zuständigen Stelle zur mündlichen Prüfung mindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.
(3) Sind die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend” bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft” bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmen die Prüflinge, in welchem Fach sie geprüft werden wollen. In diesem Fall wird die Ergänzungsprüfung vor, ansonsten nach der mündlichen Prüfung durchgeführt.
(4) Wird die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung bei dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Ansonsten ist der Antrag spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung bei dem Vorsitz zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll am Tage der mündlichen Prüfung stattfinden.
(5) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung.
§ 28 Feststellung des Prüfungsergebnisses
in der Abschlussprüfung
§ 28
Feststellung des Prüfungsergebnisses
in der Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfung das Gesamtergebnis fest und bezeichnet es mit einer Note.
(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in
1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der
mündlichen Prüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren,
2. den Fachrichtungen gesetzliche
Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung
die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu
addieren und durch vier zu dividieren.
Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend” bewertet.
(4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuss teilt den Prüflingen im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note sie die Prüfung bestanden haben, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt der Tag der mündlichen Prüfung als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung.
§ 29 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
in der Ausbildereignungsprüfung
§ 29
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
in der Ausbildereignungsprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung das Gesamtergebnis fest. Dieses Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bezeichnet; eine Note wird nicht erteilt.
(2) Auf Antrag ist den Prüflingen vor dem praktischen Teil das Ergebnis aus dem schriftlichen Teil bekannt zu geben.
(3) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gesondert zu bewerten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens jeweils 50 Punkte erreicht worden sind.
(5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse.
(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 30 Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung
§ 30
Prüfungszeugnis, Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung nach Anlage 1, über die bestandene Abschlussprüfung ein Zeugnis nach Anlage 2, über die bestandene Umschulungsprüfung ein Zeugnis nach Anlage 3 und über die bestandene Ausbildereignungsprüfung jeweils ein Zeugnis nach den Anlagen 4 und 5.
(2) Die Zwischenprüfungsbescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsarbeiten festgestellten wesentlichen Mängel im Ausbildungsberuf anzugeben; sie soll ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung erhalten der gesetzliche Vertreter, die Ausbildenden und die Berufsschule.
(3) Dem Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
Kapitel 5
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung,
Prüfungsunterlagen
§ 31 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 31
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen Bescheid, in der Abschlussprüfung erhalten die Ausbildenden eine Mehrausfertigung. Darin sind die jeweils erzielten Prüfungsleistungen anzugeben. Auf die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen.
(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, in der Abschlussprüfung möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 8 finden Anwendung.
(3) Haben Prüflinge in einzelnen Prüfungsfächern, in der Ausbildereignungsprüfung in einem der beiden Prüfungsteile, mindestens ausreichende Leistungen erzielt, ist auf Antrag die Prüfung in diesen Fächern bzw. Teilen nicht zu wiederholen. Die erzielten Leistungen sind bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen. Dies gilt nur, wenn sich die Prüflinge innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmelden.
§ 32 Prüfungsunterlagen
§ 32
Prüfungsunterlagen
Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit haben die Prüflinge das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen. Die Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung durch die Ausbildenden den Prüflingen ausgehändigt.
Teil 3
Schlichtung
§ 33 Errichtung
§ 33
Errichtung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden errichtet die zuständige Stelle einen Ausschuss gemäß § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz.
(2) Der Ausschuss besteht aus je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Mitglieder haben je eine Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor.
(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand wird von der zuständigen Stelle eine Entschädigung gewährt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gezahlt wird.
§ 34 Geschäftsordnung
§ 34
Geschäftsordnung
Näheres zur Besetzung des Ausschusses und zum Verfahren, insbesondere zur Ladung, zum Verlauf des Verfahrens, zum Abschluss der Verhandlung und zu den Kosten regelt die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder zu beschließen ist.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 35 (Fn 3) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 35 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten gleichzeitig außer Kraft:
1. Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 650),
2. die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 9. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 652),
3. die Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 28. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 656) und
4. die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für Ausbilder im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangstellter/ Sozialversicherungsfachangestellte vom 14. Dezember 1999(GV . NRW. 2000 S. 28).
Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Hans Peter Z i m p l
Genehmigung
Die Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung- PSVO) wird hiermit gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) genehmigt.
Düsseldorf, den 29. Oktober 2010
V A 3-3551.34.5.1
Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Udo D i e l
Anlagen:
GV. NRW. S. 606, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013; Verordnung vom 23. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 737), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
|
§ 25 geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013. |
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§ 35 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020. |
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§ 26: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020. |
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§ 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.12.2010 bis 26.04.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 27.04.2013 bis 13.11.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 14.11.2015 bis 10.02.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 11.02.2017 bis 14.02.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 15.02.2018 bis 17.02.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 18.02.2020 bis 09.11.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 10.11.2020 bis heute (aktuelle Seite)