Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer - VOQualiASt)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2
in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer - VOQualiASt)
Vom 3. Dezember 2014 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 (Fn3) Zulassung zur Qualifizierung
§ 1 (Fn
3)
Zulassung zur Qualifizierung
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen, bei der letzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 das Gesamturteil 5 oder 4 Punkte oder in der Besoldungsgruppe A 9 das Gesamturteil 5, 4 oder 3 Punkte erhalten haben und in mindestens zwei Einsatzgebieten in der Finanzverwaltung mit einer Verweildauer von jeweils zwei Jahren eingesetzt waren, können bei ihren Dienstvorgesetzten einen Antrag auf Zulassung zum Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 in der Steuerverwaltung stellen. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026 kann von dem Erfordernis, dass Bewerberinnen und Bewerber sich in zwei Einsatzgebieten in der Finanzverwaltung bewährt haben, abgesehen werden. Die geforderten Voraussetzungen müssen zu Beginn der Qualifizierung vorliegen. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
§ 2 (Fn6) Qualifizierung
§ 2 (Fn
6)
Qualifizierung
(1) Die Qualifizierung gemäß § 21 Absatz 1 der Laufbahnverordnung besteht aus
1. einem dreimonatigen Einführungslehrgang und
2. einer siebenmonatigen praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in einem Veranlagungsbezirk eines Finanzamtes.
Die Zeit der praktischen Einweisung verlängert sich bis zum Beginn des Aufstiegslehrgangs (§ 4).
(2) Im Einführungslehrgang wird der Unterricht in den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Fächern erteilt. Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen.
§ 3 (Fn 7) Beurteilung
§ 3 (Fn 7)
Beurteilung
Am Ende der praktischen Einweisungszeit beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtinnen und Beamten auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entsprechend dem Muster der Anlage 5 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909). Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten ab; sie ist den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.
§ 4 Aufstiegslehrgang
§ 4
Aufstiegslehrgang
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Die Fächer des Aufstiegslehrgangs ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Verordnung.
§ 5 (Fn 5) Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub
§ 5 (Fn 5)
Zuständigkeiten, Lehrpläne, Unterbrechung, Urlaub
(1) Einführungslehrgang und Aufstiegslehrgang werden von der vom Ministerium der Finanzen zu bestimmenden Stelle durchgeführt.
(2) Der Unterricht in den Lehrgängen richtet sich nach Lehrplänen, die dem Ministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen sind.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisungszeit um mehr als einen Monat oder einen Lehrgang um mehr als zwei Wochen unterbrochen, so entscheidet die Oberfinanzdirektion, ob die Beamtin oder der Beamte die Einführung fortsetzen oder erneut an einer späteren Einführung teilnehmen soll.
(4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Lehrgänge gewährt werden.
§ 6 (Fn4) Aufstiegsprüfung
§ 6 (Fn
4)
Aufstiegsprüfung
(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Vorschriften des Teils 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten sind entsprechend anzuwenden, sofern in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Prüfungsausschuss ist mit einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den Vorsitz und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2 als Beisitzerin oder als Beisitzer zu besetzen.
(3) Die schriftliche oder elektronische Prüfung umfasst drei Prüfungsarbeiten aus folgenden Gebieten:
1. Abgabenrecht
2. Einkommensteuer
3. betriebliches Rechnungswesen und Bilanzsteuerrecht.
Für die Bearbeitung jeder Prüfungsarbeit stehen vier Stunden zur Verfügung.
(4) Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung werden zu
prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
1. mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit jeweils mindestens
fünf Punkten bewertet worden sind und
2. im schriftlichen oder elektronischen Teil der Aufstiegsprüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht wurde.
Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer erstrecken, die im Aufstiegslehrgang unterrichtet wurden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt durchschnittlich 40 Minuten. Der mündliche Teil der Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
(5) Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Endpunktzahl fünf erreicht hat. Grundlagen für die Festsetzung der Endpunktzahl sind die Punktzahl der Beurteilung zum Abschluss der Einweisungszeit mit 10 Prozent, die Punktzahl der sonstigen Lehrgangsnote mit 20 Prozent, die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent sowie die Punktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent. Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten.
(6) Hat der Prüfling die Aufstiegsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so kann sie einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Beamtinnen und Beamten setzen bis zur Wiederholungsprüfung die praktische Einweisung fort; an einem neuen Aufstiegslehrgang nehmen sie nicht teil.
§ 7 (Fn 8) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 (Fn 8)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 1984 (GV. NRW. S. 560), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 873); geändert durch Verordnung vom 4. November 2015 (GV. NRW. S. 737), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 20. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; Verordnung vom 8. September 2017 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 28. September 2017; Artikel 56 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 14. Juni 2022 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 15. Juli 2022; Verordnung vom 30. November 2023 (GV. NRW. S. 1244), in Kraft getreten am 12. Dezember 2023. |
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Überschrift geändert durch Verordnung vom 20. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016. |
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§ 1 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Verordnung vom 30. November 2023 (GV. NRW. S. 1244), in Kraft getreten am 12. Dezember 2023. |
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§ 6: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 20. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 15. Juli 2022; Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (GV. NRW. S. 1244), in Kraft getreten am 12. Dezember 2023. |
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§ 5 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (GV. NRW. S. 824), in Kraft getreten am 15. Juli 2022. |
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§ 2: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (GV. NRW. S. 1244), in Kraft getreten am 12. Dezember 2023. |
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§ 3 geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (GV. NRW. S. 1244), in Kraft getreten am 12. Dezember 2023. |
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§ 7 geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (GV. NRW. S. 1244), in Kraft getreten am 12. Dezember 2023. |
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Fn 9 |
Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 30. November 2023 (GV. NRW. S. 1244), in Kraft getreten am 12. Dezember 2023. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2015 bis 13.11.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 14.11.2015 bis 02.12.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 03.12.2016 bis 27.09.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 28.09.2017 bis 18.02.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 19.02.2022 bis 14.07.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 15.07.2022 bis 11.12.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 12.12.2023 bis heute (aktuelle Seite)