Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)
(Artikel 2
des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August
1991)
Vom 20. November 1991 (Fn 1)
Präambel
Inhaltsverzeichnis (Fn 5)
§ 1 Fernsehprogramme
§ 2 Vereinbarung
§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
§ 4 (gestrichen)
§ 5 Programmdirektor
§ 6 Aufgaben des Programmdirektors
§ 7 Programmbeirat
§ 8 Gegendarstellung
§ 9 Kündigung
§ 1 (Fn 6) Fernsehprogramme
§ 1 (Fn 6)
Fernsehprogramme
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam
Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des
Medienstaatsvertrages.
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das
Erste“.
(3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben
Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu
gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.
§ 2 Vereinbarung
§ 2
Vereinbarung
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.
§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
§ 3
Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
§ 4 (Fn 3) (gestrichen)
§ 4 (Fn 3)
(gestrichen)
§ 5 Programmdirektor
§ 5
Programmdirektor
Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
§ 6 Aufgaben des Programmdirektors
§ 6
Aufgaben des Programmdirektors
Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.
§ 7 (Fn 4) Programmbeirat
§ 7 (Fn 4)
Programmbeirat
(1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.
(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.
§ 8 (Fn 2a) Gegendarstellung
§ 8 (Fn 2a)
Gegendarstellung
(1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.
(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.
(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.
§ 9 (Fn 2) Kündigung
§ 9 (Fn 2)
Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jeder der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Hinweis
(Art. 9 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107))
Artikel 9
Kündigung,
In-Kraft-Treten,
Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt,
den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des
ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in
der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum
bekannt zu machen.
Übergangsbestimmung,
Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(Artikel 7 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199))
(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages
gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus
fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern
darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist
bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die
Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote
nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren
als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen
Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten
Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,
wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit.
(6) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1
bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
GV. NW. 1991 S. 408, geändert durch 1. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 24. 6. 1994 (GV. NW. S. 433); Inkrafttretung s. Bek. v. 30. 8. 1994 (SGV. NW. 2251), Art. I d. 2. Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 21. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196); Inkrafttretung s. Bek. v. 17. 1. 1996 (GV. NW. S. 66/SGV. NW. 2251), Art. I d. Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484), Artikel 2 v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106), Artikel 2 d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); Art. 2 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), in Kraft getreten am 1. April 2004; Art. 2 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005; Artikel 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009; Artikel 4 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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§ 9 (alt § 8) zuletzt geändert durch Art. 2 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005. |
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§ 8 neu gefasst durch Art. 2 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706). |
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§ 4 gestrichen durch Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. |
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§ 7 geändert durch Art. 4 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107); in Kraft getreten am 1. März 2007. |
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Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009; Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |