Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - KampfmittelVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Ordnungsbehördliche Verordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen
zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel
(Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
- KampfmittelVO NRW)
Vom 12. November 2003 (Fn 1) (Fn 5)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410 ) (Fn 2), wird verordnet:
§ 1 (Fn 6)
§ 1 (Fn 6)
(1) Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Da der Umgang mit Kampfmitteln besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, unterhält das Land Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung der örtlichen Ordnungsbehörden einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf.
(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft aus der Zeit bis zum Ende des zweiten Weltkrieges und Teile solcher Gegenstände, die
1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z. B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze),
2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.
§ 2 (Fn 4)
§ 2 (Fn 4)
Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten örtlichen Ordnungs- oder Polizeibehörde anzuzeigen.
§ 3 (Fn 7)
§ 3 (Fn 7)
(1) Suchen, Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind
1. Bohrlochdetektionen im Rahmen von Spezialtiefbaumaßnahmen einschließlich
der Öffnung von daraus resultierenden Verdachtsmomenten und
2. Baubegleitende Kampfmittelräumung in Bereichen, die vorab nicht mit
anerkannten Detektionsverfahren ergebnisorientiert untersucht werden konnten,
durch Räumfirmen mit Berechtigung nach den §§ 7, 9, 19 und 20 des
Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung. Diese Tätigkeiten dürfen
jedoch ausschließlich auf Flächen durchgeführt werden, für die nach
Einschätzung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes keine konkreten
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung vorliegen. Dabei ist ein Mindestabstand
von 10 Metern zu Bereichen mit konkreten Belastungshinweisen einzuhalten.
(3) Vor der Öffnung eines Verdachtsmoments ist der Termin der Öffnung mit der örtlichen Ordnungsbehörde frühzeitig abzustimmen. Anzeigepflichten nach dem Sprengstoffgesetz bleiben hiervon unberührt. Werden Kampfmittel gefunden, ist die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich über den Fund zu unterrichten. Fundstellen sind durch die Räumfirma unverzüglich abzusperren.
§ 4
§ 4
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist nur den Angehörigen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie den Angehörigen der Stellen gestattet, die durch die Bezirksregierung mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
§ 5 (Fn 8)
§ 5 (Fn 8)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Kampfmittel sucht, sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch die Bezirksregierung mit deren Beseitigung beauftragt zu sein oder ohne dass eine Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Absatz 2 vorliegt,
3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 die Öffnung des
Verdachtsmoments vornimmt, ohne den Öffnungstermin mit der örtlichen
Ordnungsbehörde abzustimmen,
4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die zuständigen
Behörden über das Auffinden der Kampfmittel nicht unverzüglich unterrichtet,
5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 die Absperrung der Fundstelle unterlässt oder
6. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und
6 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Wird die
Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 im Rahmen der
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen, kann sie ebenfalls mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die örtliche Ordnungsbehörde.
(4) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.
§ 6 (Fn 9)
§ 6 (Fn 9)
(1) Die Verordnung gilt nicht für die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Polizeien des Bundes und des Landes sowie die Kontrolleinheiten der Hauptzollämter.
(2) Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und das Sprengstoffgesetz bleiben unberührt.
§ 7 (Fn 10)
§ 7 (Fn 10)
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
(2) Sie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 685, in Kraft getreten am 27. November 2003; geändert durch Artikel 12 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
|
SGV. NRW. 2060. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 26. November 2003. |
|
§ 2 und § 7 geändert durch Artikel 12 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013. |
|
Überschrift geändert durch Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
|
§ 1: bisheriger Wortlaut wird Absatz 2, Absatz 1 vorangestellt durch Artikel 12 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
|
§ 3: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 sowie Absatz 2 und 3 angefügt durch Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
|
§ 5 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absatz 2 (neu) und Absatz 3 (neu), Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
|
§ 6: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 12 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
|
§ 7: geändert durch Artikel 12 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 16. März 2022 (GV. NRW. S. 354), in Kraft getreten am 1. Juni 2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 27.11.2003 bis 26.07.2013
- Fassung vom 27.07.2013 bis 31.05.2022
- Fassung vom 01.06.2022 bis heute (aktuelle Seite)