Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG- SGB II NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG- SGB II NRW)
Vom 16. Dezember 2004 (Fn 1)
§ 1 (Fn 4)
§ 1 (Fn 4)
Die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 2 (Fn 3)
§ 2 (Fn 3)
(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 6a, 18b und 47 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige Landesbehörde im Sinne des §§ 6b Abs. 4, 48 Abs. 1 und § 48b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die aufsichtsführende Behörde über die Kreise und kreisfreien Städte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 47 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (zuständiges Ministerium). Es kann Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen.
(2) Das zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Verbesserung der Dienstleistungen und bei der Qualitätssicherung.
(3) Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger unterrichten. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zulässig, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind.
(4) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städte und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.
(5) Das zuständige Ministerium kann den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu sichern.
(6) Absatz 5 gilt auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der Aufgaben der Trägerversammlung nach § 44c Zweites Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind.
§ 2a (Fn 5)
§ 2a (Fn 5)
Zwischen dem zuständigen Ministerium und den kommunalen Trägern, die eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch gebildet haben, sollen Zielvereinbarungen zur Umsetzung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossen werden.
§ 3 (Fn 9)
§ 3 (Fn 9)
(1) Die kommunalen Träger, die zur alleinigen Wahrnehmung der Grundsicherungsaufgaben zugelassen sind, können zur Erfüllung aller ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben eine Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Jobcenter“.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft, findet § 114a Abs. 2, 3, 5 bis 11 mit Ausnahme der Bestimmungen des 13. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts sinngemäß Anwendung.
(3) Die Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht des Landes. Rechts- und Sozialaufsichtsbehörde ist das nach § 2 Abs. 1 zuständige Ministerium. § 2 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Regelungen des § 5 finden für die errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts Anwendung.
§ 4 (Fn 8) (aufgehoben)
§ 4 (Fn 8)
(aufgehoben)
§ 5 (Fn 2)
§ 5 (Fn 2)
(1) Als Teil der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung
1. der den gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben oder
2. der von der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Nr. 4 auf die Kreise zurück übertragenen Aufgaben
durch Satzung heranziehen.
(2) Nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Kreise können im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese zur Durchführung der ihnen als Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.
(3) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
(4) Bei einer Heranziehung nach Absatz 1 können Kreise im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden diese durch Satzung an den Aufwendungen beteiligen.
(5) Bei einer Heranziehung nach Absatz 2 tragen die Gemeinden 50 vom Hundert der Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 können zugelassene Kreise durch Satzung im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden eine andere quotale Verteilung der Aufwendungen bestimmen, wenn die Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden an den Aufwendungen 50 vom Hundert nicht überschreitet. Die Kreise können durch Satzung einen Härteausgleich festlegen, wenn infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 können zugelassene Kreise und kreisangehörige Gemeinden eine andere Verteilung der Aufwendungen vereinbaren.
(6) Eine Erstattungspflicht entsprechend § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht nicht, soweit Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.
§ 6 (Fn 12)
§ 6 (Fn 12)
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 bis 11 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet, soweit in §§ 6a und 6b nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 1. eines jeden Monats die im jeweiligen Vormonat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter.
(3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 bis 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
§ 6a (Fn 7)
§ 6a (Fn 7)
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 2 bis 5 weitergeleitet. Die Mittel sind von den Kreisen und kreisfreien Städten zweckgebunden für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(2) Die Weiterleitung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach § 46 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu den Gesamtausgaben aller Kreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des jeweiligen Vorjahres.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Zweites Buch Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
(4) Auf Grundlage der Meldungen nach Absatz 3 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile mit. Der festgelegte Anteil gilt im Folgejahr bis zur Festsetzung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Anpassung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen.
(5) Berechnungen gemäß Absatz 2 werden bis auf den
auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der
auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen
gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich
in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
§ 6b (Fn 7)
§ 6b (Fn 7)
(1) Die Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung wird ab dem 1. Januar 2017 bis zur Anpassung des landesspezifischen Werts durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung an die Kreise und kreisfreien Städte vorläufig auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.
(2) Nach Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2017 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2017 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Diese entsprechen dem jeweiligen Anteil der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt an den nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Festlegung und Anpassung des landesspezifischen Werts maßgeblichen Ausgaben des Landes. Die Festlegung der kommunalspezifischen Anteile erfolgt anhand der kommunalspezifischen statistischen Daten, die den statistischen Ausgaben des Landes nach § 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegen. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile für das Jahr 2017 mit. Soweit sich infolge der Festlegung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen.
(3) Die nach Absatz 2 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2018 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2018 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2018 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2019 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2019 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2019 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2020 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der am 13. Dezember 2019 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2020 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2020 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten kommunalspezifischen Anteile gelten für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung im Jahr 2021 vorläufig. Nach der rückwirkenden Anpassung des landesspezifischen Werts nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch in der am 13. Dezember 2019 geltenden Fassung legt das zuständige Ministerium für die Weiterleitung der sich endgültig für das Jahr 2021 für Nordrhein-Westfalen ergebenden Bundesbeteiligung rückwirkend zum 1. Januar 2021 endgültige kommunalspezifische Anteile fest. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(7) Berechnungen werden bis auf den auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
§ 7 (Fn 10)
§ 7 (Fn 10)
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jährlich Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen ermittelt sich wie folgt: Von der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben in Höhe von 523.666.000 Euro wird der jeweilige Finanzierungsanteil des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a Finanzausgleichsgesetz (interkommunaler Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder) abgezogen. Der danach für das jeweilige Auszahlungsjahr verbleibende Betrag (Basisbetrag) wird entsprechend dem Verhältnis der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des Vorvorjahres des Auszahlungsjahres zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist jeweils die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
(3) Die Gesamthöhe der Zuweisungen wird auf die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der jeweiligen Be- und Entlastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verteilt. Ziel ist es, dass bei jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt Belastungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vermieden und Entlastungen erreicht werden. Zur Ermittlung des Verteilungsmaßstabes werden von den Belastungsdaten gemäß Absatz 4 die in Anlage A enthaltenen Entlastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte und ein Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Satz 4 abgezogen. Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich ab dem Jahr 2011 aus 26,4 vom Hundert von den nach § 46 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ergibt sich für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt ein Belastungsbetrag, wird dieser vorab aus der Gesamthöhe der Zuweisungen ausgeglichen. Der danach verbleibende Betrag der Gesamthöhe der Zuweisungen wird im Verhältnis der nach § 6 Absatz 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Übersteigt die Summe der Belastungsbeträge die Gesamthöhe der Zuweisungen, erfolgt die Verteilung in dem Verhältnis des nach Satz 1 bis 5 ermittelten Belastungsbetrages zur Gesamthöhe der Zuweisungen. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge spätestens zum 30. November des Auszahlungsjahres endgültig festgesetzt. Soweit sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe oder zu niedrige Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten haben, wird die Differenz der bereits erhaltenen Zuweisungsbeträge und der Zuweisungsbeträge, die sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, mit der nächsten Zahlung verrechnet.
(4) Im Jahre 2007 sind die in Anlage B aufgeführten Belastungsdaten der Kreise und kreisfreien Städte maßgeblich. Ab dem Jahre 2008 werden die Belastungen für die Kreise und kreisfreien Städte aus den nach § 6 Absatz 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldeten Aufwendungen, soweit auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlungen gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet hat, sowie einem Zuschlag von 12 vom Hundert von diesen Aufwendungen für weitere Belastungen ermittelt. Korrekturen der Kreise und kreisfreien Städte an den gemeldeten Aufwendungen gemäß Absatz 3 Satz 6 bis zum Vorvorjahr des Auszahlungsjahres fließen in die Berechnung der Belastungsdaten gemäß Satz 2 ein.
(5) Zum 30. Juni wird der Zuweisungsbetrag hälftig als Abschlagszahlung an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt. Zum 30. November erfolgt die Auszahlung des restlichen Zuweisungsbetrages an die Kreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung gemäß Absatz 3 Satz 8.
(6) Die endgültige Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 Sätze 1 bis 2 wird für die Jahre 2005 bis 2007 nach Ablauf des Jahres überprüft. Für die Jahre 2005 und 2006 erfolgt die Überprüfung anhand der Haushaltsrechnung. Für das Jahr 2007 gilt das Prüfergebnis des Jahres 2006 entsprechend. Weicht die sich danach ergebende Gesamthöhe der Zuweisungen von dem im Landeshaushaltsplan festgesetzten Betrag ab, ist diese spätestens im jeweils übernächsten Haushaltsjahr durch Erhöhung oder Verringerung der Gesamthöhe der Zuweisungen nach Absatz 2 auszugleichen.
§ 7a (Fn 9)
§ 7a (Fn 9)
Auf der Grundlage der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen neu gefassten Anlage A zu § 7 Abs. 3 führt das zuständige Ministerium einen Nachteilsausgleich für die Kreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2007 bis 2009 durch, die aufgrund der bisherigen Fassung der Anlage A geringere Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 erhalten haben. Soweit sich unter Zugrundelegung der neu gefassten Anlage A ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe Zuweisungen nach § 7 Abs. 1 für die Jahre 2007 bis 2009 erhalten haben, wird die Differenz der Zuweisungsbeträge für die Jahre 2007 bis 2009 und der Zuweisungsbeträge auf der Basis der neu gefassten Anlage A jeweils zu einem Achtel von dem Zuweisungsbetrag der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben nach § 7 Abs. 3 für die Jahre 2011 bis 2018 abgezogen. Führt der Abzug bei einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten gemäß Satz 2 zu einem Negativbetrag, so ist dieser auf das Folgejahr übertragbar. Soweit ein vollständiger Ausgleich aufgrund zu geringer Zuweisungsbeträge nach § 7 Abs. 3 an die jeweiligen Kreise und kreisfreien Städte nicht möglich ist, erfolgt im Jahr 2019 eine Schlussabrechnung durch das zuständige Ministerium, nach der der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt den noch ausstehenden Betrag dem Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten hat.
§ 8 (Fn 6)
§ 8 (Fn 6)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Der Finanzminister
Der Innenminister
zugleich für
den Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Anlagen:
GV. NRW. S. 821, in Kraft getreten am 30. Dezember 2004; geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 8. Juli 2006; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007 und am 1. Januar 2008; Artikel 22 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011, Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011 und am 1. Januar 2012; Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014; Gesetz vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017; Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 342), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 10. September 2020. |
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§ 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011. |
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§ 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 1 neu gefasst durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007. |
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§ 2a und § 8 neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007; geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 9 umbenannt (vorher § 8) durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten am 29. Juni 2007; geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; § 9 wieder umbenannt in § 8 durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011; Absatz 2 aufgehoben durch Gesetz vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017. |
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Fn 7 |
§ 6a und § 6b eingefügt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 954), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014; § 6a geändert und § 6b neu gefasst durch Gesetz vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017; § 6b Absätze 1, 2 und 3 geändert, Absatz 4 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 342), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; § 6b Absätze 5 und 6 eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 7 durch Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 10. September 2020. |
§ 4 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; aufgehoben durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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§ 3 neu gefasst und § 7a neu eingefügt durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 und am 1. Januar 2011. |
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§ 7: Absatz 2 zuletzt geändert (neu gefasst) durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten am 1. Januar 2012; Absatz 3 und 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 5. Dezember 2017 und Absatz 5 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011. |
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§ 8 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 22. November 2011 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2011. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 10. September 2020. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 30.12.2004 bis 07.07.2006
- Fassung vom 08.07.2006 bis 28.06.2007
- Fassung vom 29.06.2007 bis 31.12.2007 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 01.01.2008 bis 31.03.2009 mit Anlagen
- Fassung vom 01.04.2009 bis 30.11.2010 mit Anlagen
- Fassung vom 01.12.2010 bis 31.12.2010 (leider nicht archiviert oder darstellbar)
- Fassung vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 mit Anlagen
- Fassung vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 mit Anlagen
- Fassung vom 01.01.2012 bis 30.12.2014 mit Anlagen
- Fassung vom 31.12.2014 bis 04.12.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 05.12.2017 bis 16.07.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 17.07.2019 bis 09.09.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 10.09.2020 bis heute (aktuelle Seite)