Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Gesetz zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie (Risikofondsgesetz – RiFoG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme
des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang
mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie
(Risikofondsgesetz – RiFoG)

Vom 28. Oktober 2008 (Fn 1)

§ 1
Errichtung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Risikoabschirmung WestLB AG“ ein Sondervermögen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 2 (Fn 2)
Zweck

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich vertraglich verpflichtet, bis zur Höhe von 5 Milliarden Euro das Ausfallrisiko aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die frühere WestLB AG am 31. Dezember 2007 getragen hat und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Bis zu einer Höhe von 2 Milliarden Euro wird die Garantie im Innenverhältnis vom Land, den Sparkassen- und Giroverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe gemäß ihren quotalen Anteilen gemeinsam getragen. Entsprechend ihren Anteilen am Grundkapital der früheren WestLB AG haben die Sparkassen- und Giroverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sowie die Landschaftsverbände Rheinland- und Westfalen-Lippe Rückgarantien über einen Betrag in Höhe von 1,24 Milliarden Euro übernommen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt eine Verlustausgleichspflicht, aufgeteilt in eine Eigenkapital-garantie in Höhe von 72,5 Millionen Euro, eine Garantie in Höhe von 409,5 Millionen Euro und eine sonstige Verlustausgleichspflicht, übernommen.

(2) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, dem Landeshaushalt Mittel für die Inanspruchnahme des Landes aus den in Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht zur Verfügung zu stellen.

(3) Unmittelbare Ansprüche der Gläubiger gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz mit Ausnahme der Verpflichtungen gemäß § 3a nicht begründet.

§ 3 (Fn 3)
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 3a (Fn 4)
Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Sondervermögens zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 2 276 000 000 Euro aufzunehmen. Von dieser Ermächtigung kann bis zum 31.12.2019 Gebrauch gemacht werden. Für die Erbringung des Kapitaldienstes erfolgen jährlich Zuweisungen an das Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

§ 4 (Fn 5)
Zuweisung an das Sondervermögen

(1) Dem Sondervermögen werden aus dem Landeshaushalt die Einnahmen aus der Avalprovision für die vom Land zugunsten der Gläubiger der Phoenix Class B Schuldverschreibungen übernommene Garantie sowie weitere im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der sonstigen Verlustausgleichspflicht entstehende Einnahmen zugewiesen.

(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß Absatz 1 sowie den daraus erzielten Erträgen.

§ 5 (Fn 6)
Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.

(2) Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig. Der Anlagezeitraum ist nach der Struktur und den Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen der Zweckgesellschaft, die mit der übernommenen Garantie abgesichert werden, auszurichten. Dies gilt auch für die weiteren im Zusammenhang mit den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht.

§ 6 (Fn 5)
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Sondervermögens einschließlich der Kreditmittel nach § 3a dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien, der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht sowie der Kreditaufnahme nach § 3a verwendet werden.

§ 7
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 8 (Fn 6)
Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 9 (Fn 5)
Auflösung

Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung der aufgenommenen Kredite durch Gesetz aufgelöst werden. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

§ 10
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 636, in Kraft getreten am 1. November 2008; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 10. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 2

§ 2: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 10. Dezember 2009; Absatz 1 geändert und Absatz 2 und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 3

§ 3 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 4

§ 3a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 5

§§ 4, 6 und 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.

Fn 6

§ 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.



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