Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
über die Durchführung von
Auswahlverfahren in bundesweit
zulassungsbeschränkten Studiengängen
(Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
Vom 14. Dezember 2004 (Fn 1)
Inhaltsübersicht
Artikel 1 |
Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz – AuswVfG) |
Artikel 2 |
Änderung des zweiten Gesetzes
über die Zulassung zum Hochschulstudium |
Artikel 3 |
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht |
Artikel 1
Gesetz
über die Durchführung von
Auswahlverfahren in bundesweit zulassungs-
beschränkten Studiengängen
(Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
§ 1 Ortswünsche
§ 1
Ortswünsche
(1) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 1 und Nummer 3 Hochschulrahmengesetz sind jeweils mindestens ein Studienort und höchstens sechs Studienorte in einer Rangliste anzugeben.
(2) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze in den übrigen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu vergebenden Quoten, insbesondere gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 2 Hochschulrahmengesetz, sind gewünschte Studienorte ohne Begrenzung in einer Rangliste anzugeben.
§ 2 Auswahlverfahren
§ 2
Auswahlverfahren
(1) Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen)
a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz,
b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
d) nach der Art einer Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit,
e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
f) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.
(2) Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
§ 3 Satzungsermächtigung
§ 3
Satzungsermächtigung
Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen regeln diese durch Satzung, die dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen ist.
Artikel 2 (Fn 2)
Artikel
3
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1, §§ 1 und 2 und Artikel 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06 anzuwenden.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die
Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
GV. NRW. S. 785; in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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Artikel 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2005 bis heute (aktuelle Seite)