Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen – BeamtZustV FM)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen
(Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen – BeamtZustV FM)

Vom 15. Januar 2015 (Fn 1) (Fn 3)

Auf Grund

- des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),

- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),

- des § 3 Absatz 1 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 199), von denen § 3 Absatz 1 durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500) geändert worden ist,

- des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 66 Absatz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234),

- der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 sowie des § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624),

verordnet das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 1 (Fn 4)
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung treffen die Dienstvorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.

(2) Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:

1. die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

2. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1und des ersten Einstiegamtes der Laufbahngruppe 2 für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,

3. die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen und der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der im Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

4. die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,

5. die Bezirksregierung Detmold hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten des Rentamtes Büren.

(3) Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

§ 2 (Fn 5)
Das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen

(1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Finanzen, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen, die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 zuständig für:

1. die Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 8 bis 12 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie §§ 19 und 21 des Landesbeamtengesetzes; die Regelungen der §§ 9 Absatz 4 Satz 1, 18 Absatz 1 Satz 4 und 20 Absatz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt,

2. die Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 21 bis 23 und §§ 25 bis 31 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 26 bis 28, §§ 31 bis 40 und § 77 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes; die der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Behörden sowie die der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Niederlassungen sind zuständig für Entscheidungen gemäß § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 34 Absatz 1 und 2 und § 35 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

3. mit dem Verlust der Beamtenrechte im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 29 und 30 des Landesbeamtengesetzes,

4. die Festsetzung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 13 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,

5. die Übernahme gemäß § 16 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes,

6. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 26 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes,

7. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Absatz 1 gilt nicht:

1. für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Steuerverwaltung,

2. in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll,

3. für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.

(3) Soweit die Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 übertragen worden ist, entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium.

§ 3 (Fn 6)
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Finanzen, die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs für nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 zuständig:

1. die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes und §§ 13 und 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes,

2. die Versetzung innerhalb des Landesdienstes gemäß § 25 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes,

3. die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst gemäß § 25 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes und § 15 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes,

4. die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind auf die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das für Finanzen zuständige Ministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zuständig; dies gilt auch für den Fall, dass die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppe angehören.

§ 4 (Fn 3)
Besoldungsnebengebiete

(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zuständig:

1. in den Fällen des § 3 sowie des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Behörde oder Einrichtung, die befugt ist, die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme zu treffen; soweit eine der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen nachgeordnete Behörde oder Einrichtung die Entscheidung über die dienstliche Maßnahme trifft, ist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zuständig,

2. in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes, wenn die Zusage unabhängig von einer dienstlichen Maßnahme im Sinne der Nummer 1 beantragt wird, die Behörde, die für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zuständig ist (Absatz 2 Nummer 1).

(2) Die für die Festsetzung der Erfahrungsstufe jeweils zuständige Behörde hat zu entscheiden über:

1. die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,

2. die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung gemäß § 11 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes und über die Gewährung von Schulbeihilfen,

3. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4. die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen mit Ausnahme der Bewilligung von Trennungsentschädigungen für die Leiterinnen und Leiter der dem für Finanzen zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlass der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung.

(3) Für ihre Niederlassungen hat die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen über Maßnahmen nach Absatz 2 zu entscheiden.

(4) Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen ist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen für ihren Geschäftsbereich zuständig; im Übrigen gilt § 1.

§ 5 (Fn 7)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für:

1. das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,

2. die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 und des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2,

3. die Anweisung eines von § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 18 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetz,

4. die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes,

5. die Entscheidungen gemäß § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 81 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen sind,

7. die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 72 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt sowie für Beurlaubungen gemäß § 72 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

8. die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

9. die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

10. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 4 Nummer 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,

11. die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 3 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) in der jeweils geltenden Fassung,

12. die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1 gemäß § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes,

13. die Zulassung zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 durch modulare Qualifizierung gemäß § 6 Absatz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461),

14. die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 79 des Landesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 bis 9.

(3) Die Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW sind für die in ihren Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes,

2. Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes,

3. Entscheidungen zur Arbeitszeit gemäß §§ 60, 61 und 63 des Landesbeamtengesetzes,

4. Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes,

5. Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes sowie Mutterschutz und Elternzeit gemäß § 46 des Beamtenstatusgesetzes und § 74 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,

6. Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes,

7. die Beurteilungen gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium ist zuständig für:

1. Angelegenheiten des § 18 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nummer 3 übertragen worden ist,

2. die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

3. die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.

§ 6 (Fn 8)
Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen

(1) Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durchzuführen ist, ist die Behörde, die Einrichtung oder die Stelle des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

(2) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Finanzen sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen übernehmen die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie selbst oder eine ihnen nachgeordnete Behörde oder Niederlassung die angefochtene Maßnahme getroffen haben oder für die beantragte Maßnahme zuständig sind. Die Vertretung bei beamtenrechtlichen Klagen im Geschäftsbereich der Einrichtungen übernimmt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Abweichend von Satz 2 ist bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig.

§ 7 (Fn 3)
Disziplinarbefugnisse

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt das für Finanzen zuständige Ministerium die Leitungen

1. der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen,

2. der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen,

3. der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,

4. der Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung NRW,

5. des Rechenzentrums der Finanzverwaltung,

6. der Zentrale sowie der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs des Landes Nordrhein-Westfalen,

7. des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen,

8. des Landesamtes für Finanzen,

9. der Finanzämter

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt.

(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 des Landesdisziplinargesetzes wird gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes ergibt.

(3) Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes auf die zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen. Abweichend hiervon werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf die vor Beginn des Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen, sofern der Zeitpunkt des Dienstvergehens nach Eintritt in den Ruhestand liegt.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium behält sich vor, die in den Absätzen 2 bis 3 erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

§ 8 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 106); geändert durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 29. Februar 2020.

Fn 2

§ 8 geändert durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016.

Fn 3

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 29. Februar 2020.

Fn 4

§ 1: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 29. Februar 2020.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 und 2 zuletzt und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 29. Februar 2020.

Fn 6

§ 3 Absatz 1 zuletzt und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 29. Februar 2020.

Fn 7

§ 5: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Absatz 3 und 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 29. Februar 2020.

Fn 8

§ 6: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 22. November 2016 (GV. NRW. S. 1037), in Kraft getreten am 13. Dezember 2016; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 154), in Kraft getreten am 29. Februar 2020.



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