Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts 'Deutschlandradio' (Deutschlandradio-Staatsvertrag -DLR-StV-) vom 17. Juni 1993
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 12) Rechtsform, Name, Sitz
- § 2 (Fn 20) Angebote
- § 3 (Fn 20) Technische Übertragungskapazitäten
- § 4 (Fn 10) Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung
- § 5 (Fn 12) Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
- § 6 (Fn 12) Gestaltung der Angebote
- § 7 (Fn 18) Berichterstattung
- § 8 (Fn 9) Unzulässige Angebote, Jugendschutz
- § 9 (Fn 16) Gegendarstellung
- § 10 (Fn 14) Verlautbarungsrecht
- § 11 (Fn 14) Anspruch auf Sendezeit
- § 12 (Fn 14) Verantwortung
- § 13 (Fn 14) Auskunftspflicht
- § 14 (Fn 14) Beweissicherung
- § 15 (Fn 14) Eingaben, Beschwerden
- § 16 (Fn 19) Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten
- § 17 (Fn 19) Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
- § 18 (Fn 19) Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
- § 19 Organe
- § 19a (Fn 7) Allgemeine Bestimmungen
- § 20 (Fn 14) Aufgaben des Hörfunkrates
- § 21 (Fn 18) Zusammensetzung des Hörfunkrates
- § 22 (Fn 14) Verfahren des Hörfunkrates
- § 23 (Fn 14) Aufgaben des Verwaltungsrates
- § 24 (Fn 18) Zusammensetzung des Verwaltungsrates
- § 25 (Fn 14) Verfahren des Verwaltungsrates
- § 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
- § 27 (Fn 12) Aufgaben des Intendanten
- § 28 (Fn 8) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
- § 29 (Fn 13) Finanzierung
- § 30 (Fn 11) Haushaltswirtschaft
- § 30a (Fn 17) Jahresabschluss und Lagebericht
- § 31 (Fn 5) Rechtsaufsicht
- § 32 (Fn 6) Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
- § 33 (Fn 20) Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
- § 34 (Fn 4) Kündigung
- § 35 (Fn 18) Übergangsbestimmungen
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Staatsvertrages
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
'Deutschlandradio' (Deutschlandradio-Staatsvertrag -DLR-StV-)
vom 17. Juni 1993
Vom 19. Oktober 1993 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts ,,Deutschlandradio" zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.
Das Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem § 37 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht (Fn 2)
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
,,Deutschlandradio" (Deutschlandradio-
Staatsvertrag -DLR-StV-)
Das Land Baden- Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und das Land Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsverzeichnis (Fn 16)
I. Abschnitt Errichtung, Angebote |
|
§ 1 |
Rechtsform, Name, Sitz |
§ 2 |
Angebote |
§ 3 |
Technische Übertragungskapazitäten |
§ 4 |
Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung |
§ 5 |
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF |
II. Abschnitt Vorschriften für die Angebote |
|
§ 6 |
Gestaltung der Angebote |
§ 7 |
Berichterstattung |
§ 8 |
Unzulässige Angebote, Jugendschutz |
§ 9 |
Gegendarstellung |
§ 10 |
Verlautbarungsrecht |
§ 11 |
Anspruch auf Sendezeit |
§ 12 |
Verantwortung |
§ 13 |
Auskunftspflicht |
§ 14 |
Beweissicherung |
§ 15 |
Eingaben und Beschwerden |
III. Abschnitt Datenschutz |
|
§ 16 |
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten |
§ 17 |
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten |
§ 18 |
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten |
IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt |
|
§ 19 |
Organe |
§ 19 a |
Allgemeine Bestimmungen |
§ 20 |
Aufgaben des Hörfunkrates |
§ 21 |
Zusammensetzung des Hörfunkrates |
§ 22 |
Verfahren des Hörfunkrates |
§ 23 |
Aufgaben des Verwaltungsrates |
§ 24 |
Zusammensetzung des Verwaltungsrates |
§ 25 |
Verfahren des Verwaltungsrates |
§ 26 |
Wahl und Amtszeit des Intendanten |
§ 27 |
Aufgaben des Intendanten |
§ 28 |
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten |
§ 29 |
Finanzierung |
§ 30 |
Haushaltswirtschaft |
§ 30a |
Jahresabschluss und Lagebericht |
§ 31 |
Rechtsaufsicht |
§ 32 |
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens |
§ 33 |
Informationspflicht, Personalvertretungsrecht |
V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen |
|
§ 34 |
Kündigung |
§ 35 |
Übergangsbestimmungen |
I. Abschnitt (Fn 3)
Errichtung, Angebote
§ 1 (Fn 12) Rechtsform, Name, Sitz
§ 1 (Fn 12)
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.
§ 2 (Fn 20) Angebote
§ 2 (Fn 20)
Angebote
(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
1. das Programm „Deutschlandfunk“,
2. das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3. das in digitaler Technik verbreitete Programm
„Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts,
insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der
Körperschaft,
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme
mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe
eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.
Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.
(2) Die Angebote dürfen keine Rundfunkwerbung enthalten.
(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.
§ 3 (Fn 20) Technische Übertragungskapazitäten
§ 3 (Fn 20)
Technische Übertragungskapazitäten
(1) Die am1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne daß den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.
(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages zu beantragen; § 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages gilt für die Körperschaft entsprechend.
§ 4 (Fn 10) Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung
§ 4 (Fn 10)
Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung
Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Audioproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Audioproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.
§ 5 (Fn 12) Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
§ 5 (Fn 12)
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.
(2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sächlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist: Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung.
(3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben.
(4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.
II. Abschnitt (Fn 3)
Vorschriften für die Angebote
§ 6 (Fn 12) Gestaltung der Angebote
§ 6 (Fn 12)
Gestaltung der Angebote
(1) In den Angeboten der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.
(2) Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.
(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten der Körperschaft darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 7 (Fn 18) Berichterstattung
§ 7 (Fn 18)
Berichterstattung
Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.
§ 8 (Fn 9) Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§ 8 (Fn 9)
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
Die für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
§ 9 (Fn 16) Gegendarstellung
§ 9 (Fn 16)
Gegendarstellung
(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot der Körperschaft verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zu Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebots verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachen-behauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
§ 10 (Fn 14) Verlautbarungsrecht
§ 10 (Fn 14)
Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.
§ 11 (Fn 14) Anspruch auf Sendezeit
§ 11 (Fn 14)
Anspruch auf Sendezeit
(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.
(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten in den Hörfunkprogrammen für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.
§ 12 (Fn 14) Verantwortung
§ 12 (Fn 14)
Verantwortung
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.
§ 13 (Fn 14) Auskunftspflicht
§ 13 (Fn 14)
Auskunftspflicht
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 14 (Fn 14) Beweissicherung
§ 14 (Fn 14)
Beweissicherung
(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
(3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.
§ 15 (Fn 14) Eingaben, Beschwerden
§ 15 (Fn 14)
Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden.
(2) Die Körperschaft stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 16 (Fn 19) Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten
§ 16 (Fn 19)
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten
(1) Die Körperschaft ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zu-ständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Hörfunkrat mit Zu-stimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft und ihrer Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Hörfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Hörfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.
(4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.
§ 17 (Fn 19) Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
§ 17 (Fn 19)
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fach-aufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Hörfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Körperschaft auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.
§ 18 (Fn 19) Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
§ 18 (Fn 19)
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber der Körperschaft keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unter-richtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.
(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen der Körperschaft den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der Körperschaft ausreichend ist.
(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft oder ihrer Beteiligungsunter-nehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
§ 19 Organe
§ 19
Organe
Die Organe der Körperschaft sind
1. der Hörfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant.
§ 19a (Fn 7) Allgemeine Bestimmungen
§ 19a (Fn 7)
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hörfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.
(3) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hörfunkrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(4) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören
1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder,
2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes),
3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4.
(5) Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.
§ 20 (Fn 14) Aufgaben des Hörfunkrates
§ 20 (Fn 14)
Aufgaben des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.
(2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.
§ 21 (Fn 18) Zusammensetzung des Hörfunkrates
§ 21 (Fn 18)
Zusammensetzung des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich
1. je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,
2. zwei Vertretern des Bundes,
3. einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,
4. einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland,
5. einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,
6. einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
7. einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
8. einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates,
9. einem Vertreter von eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,
10. einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e.V.,
11. einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
12. einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e.V.,
13. einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e.V.,
14. einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,
15. einem Vertreter des Weissen Rings e.V.,
16. einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V.,
17. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
18. einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,
19. einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V.,
20. einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,
21. einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,
22. einem Vertreter der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,
23. einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V.,
24. einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
25. einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,
26. einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,
27. für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
28. einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
29. einem Vertreter des VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V.,
30. einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
31. einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
32. einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.
Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2.
(2) Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden.
(3) Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen.
(5) Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19 a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
(7) Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch
1. Niederlegung des Amtes,
2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
4. Eintritt des Todes,
5. Eintritt eines der in §19 a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,
6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19 a Abs. 1 Satz 3 oder
7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.
Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.
(9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.
§ 22 (Fn 14) Verfahren des Hörfunkrates
§ 22 (Fn 14)
Verfahren des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.
(3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.
(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.
(5) Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.
§ 23 (Fn 14) Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 23 (Fn 14)
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.
§ 24 (Fn 18) Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 24 (Fn 18)
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich
1. je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,
2. einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,
3. drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,
4. drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,
5. zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.
(3) Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.
(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(6) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.
§ 25 (Fn 14) Verfahren des Verwaltungsrates
§ 25 (Fn 14)
Verfahren des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muß er ihn einberufen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,
c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie
e) Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluß des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.
§ 27 (Fn 12) Aufgaben des Intendanten
§ 27 (Fn 12)
Aufgaben des Intendanten
(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.
§ 28 (Fn 8) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
des Intendanten
§ 28 (Fn 8)
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
5. Abschluß von Tarifverträgen,
6. Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,-Euro.
§ 29 (Fn 13) Finanzierung
§ 29 (Fn 13)
Finanzierung
Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.
§ 30 (Fn 11) Haushaltswirtschaft
§ 30 (Fn 11)
Haushaltswirtschaft
(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
§ 30a (Fn 17) Jahresabschluss und Lagebericht
§ 30a (Fn 17)
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.
(5) Die Körperschaft veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für:
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körperschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Körperschaft oder ihrer Mitglieder gewährt worden sind, und
6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.
§ 31 (Fn 5) Rechtsaufsicht
§ 31 (Fn 5)
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages.
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
§ 32 (Fn 6) Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
§ 32 (Fn 6)
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.
§ 33 (Fn 20) Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
§ 33 (Fn 20)
Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abwechselnd die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.
(3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34 (Fn 4) Kündigung
§ 34 (Fn 4)
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jeder der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Wirdder Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrages nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.
§ 35 (Fn 18) Übergangsbestimmungen
§ 35 (Fn 18)
Übergangsbestimmungen
(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018.
(3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19 a Abs. 2 Satz 2.
Berlin, den 17. Juni 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Dr. h. c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Dr. Bernhard Vogel
Hinweis
Übergangsbestimmung, Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(Artikel 6 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517))
(1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012.
Übergangsbestimmung,
Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(Artikel 7 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199))
(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages
gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus
fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern
darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist
bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die
Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote
nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren
als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter
seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages
entsprechend.
(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten
Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der
Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt,
wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit.
(6) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis
6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Hinweis
(Artikel 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))
Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Anlagen:
GV. NW. 1993 S. 874, geändert durch Art. 6. d. Bek. v. 26.11.1996 (GV. NRW. S. 484), Art. 4 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106), Artikel 4 d. Gesetzes z. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; Art. 5 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), in Kraft getreten am 1. April 2004 und 1. Januar 2006; Art. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005; Art. 6 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Artikel 3 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008; Artikel 4 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 2.4.2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009; Artikel 5 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Artikel 3 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Oktober 2016; Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017; Artikel 4 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
|
s. Bek. v. 1.2.1994 (GV. NW. S. 57/SGV. NW. 2251). |
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Überschrift des Ersten Abschnitts und Überschrift des Zweiten Abschnitts geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 34 wird gestrichen, § 36 wird in § 34 umbenannt und geändert durch Art. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005; geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017; zuletzt geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
|
§ 31 Absatz 1 geändert durch Art. 6 der Bek. v. 26.11.1996 (GV. NW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Januar 1997; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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§ 32 geändert durch Art. 6 der Bek. v. 26.11.1996 (GV. NW. S. 484), in Kraft getreten am 1. Januar 1997. |
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§ 19a eingefügt durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 28 zuletzt geändert durch Art. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005. |
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§ 8 neu gefasst durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 2.4.2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009; geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 30 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Oktober 2016. |
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§ 1, § 5, § 6 und § 27 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013. |
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§ 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 20, § 22, § 23 und § 25 geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 35 wird gestrichen und der bisherige § 37 wird in § 35 umbenannt und neu gefasst durch Art. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005. |
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Inhaltsverzeichnis und § 9 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. |
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§ 30a eingefügt durch Art. 5 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34); in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017. |
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§ 7, § 21, § 24 und § 35 neu gefasst durch Artikel 2 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. März 2017 (GV. NRW. S. 402), in Kraft getreten am 1. September 2017; § 7 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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§§ 16 bis 18 neu gefasst durch Artikel 4 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 18 geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |
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§§ 2, 3, 33 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020. |