Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Durchschnittsbeträge
und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
(VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
Vom 12. April 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 96 Abs. 5 Schulgesetz (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 (Fn 3) Durchschnittsbetrag, Eigenanteil
§ 1 (Fn 3)
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils des Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.
(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
(3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.
(4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.
(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.
§ 2 (Fn4) Allgemein bildende Schulen
§ 2 (Fn
4)
Allgemein bildende Schulen
Für die allgemein bildenden Schulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. |
Primarstufe Grundschule |
bis zu 48 Euro, |
2. |
Sekundarstufe I Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sekundarschule |
bis zu 102 Euro, |
3. |
Sekundarstufe II Gymnasiale Oberstufe |
bis zu 93 Euro. |
§ 3 (Fn4) Berufskolleg
§ 3 (Fn
4)
Berufskolleg
(1) Für die Berufskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. |
Berufsschule Fachklassen duales System - grundsätzlich - Stufenausbildung - neugeordnete Berufe - Ausbildungsvorbereitung Teilzeit - Ausbildungsvorbereitung Vollzeit |
bis zu 99 Euro, bis zu 150 Euro, bis zu 150 Euro, bis zu 69 Euro, bis zu 102 Euro, |
2. |
Berufsfachschule - einjährig - zweijährig - dreijährig |
bis zu 141 Euro, bis zu 213 Euro, bis zu 303 Euro, |
3. |
Fachoberschule |
bis zu 195 Euro, |
4. |
Fachschule - Aufbaubildungsgang |
bis zu 291 Euro, bis zu 78 Euro, |
5. |
Lehrgänge |
bis zu 78 Euro. |
(2) Für Bildungsgänge, die neben einer beruflichen Qualifikation den Erwerb eines allgemein bildenden Abschlusses der Sekundarstufe II ermöglichen, wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 141 Euro festgesetzt.
§ 4 (Fn4) Orte sonderpädagogischer Förderung
§ 4 (Fn
4)
Orte sonderpädagogischer Förderung
(1) Für die Förderschulen werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. |
Förderschulkindergarten |
bis zu 30 Euro, |
2. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen Klassen 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, |
3. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, |
4. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Klassen 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, |
5. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro, |
6. |
Förderschule Förderschwerpunkt Sehen a) Blinde Schülerinnen und Schüler Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 b) Schülerinnen und Schüler mit Sehbehinderung Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 150 Euro, bis zu 354 Euro, bis zu 66 Euro, bis zu 195 Euro, |
7. |
Förderschule, Förderschwerpunkt |
bis zu 48 Euro, |
8. |
Förderschule, Förderschwerpunkt Klassen E und 1 bis 4 Klassen 5 bis 10 |
bis zu 48 Euro, bis zu 102 Euro. |
(2) Für
1. Förderschulen, die im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten,
2. das Gemeinsame Lernen
gelten die entsprechenden Durchschnittsbeträge dieser Schulformen. Die Beträge werden für blinde Schülerinnen und Schüler auf das Fünffache, für Schülerinnen und Schüler mit einer Sehbehinderung auf das Dreifache festgesetzt; der Eigenanteil wird nicht erhöht.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler der Schule für Kranke gelten die Sätze derjenigen Schulen, in deren Bildungsbereich die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
§ 5(Fn 4) Weiterbildungskollegs
§ 5
(Fn 4)
Weiterbildungskollegs
Für die Weiterbildungskollegs werden für die einzelnen Bildungsgänge folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. |
Abendrealschule - Vorkurs |
bis zu 138 Euro, bis zu 48 Euro, |
2. |
Abendgymnasium - Vorkurs |
bis zu 99 Euro, bis zu 48 Euro, |
3. |
Kolleg - Vorkurs |
bis zu 138 Euro, bis zu 60 Euro. |
§ 6(Fn 4) Sonderfälle
§ 6
(Fn 4)
Sonderfälle
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 57,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 21,- € festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
§ 7 (Fn5) Inkrafttreten
§ 7 (Fn
5)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 419, ber. S. 612, in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2015; Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. |
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SGV. NRW. 223. |
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§ 1 geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010. |
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§§ 2 bis 5 neu gefasst und § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020. |
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§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2015. |
Normverlauf ab 2000: