Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Anspruchsberechtigung
- § 2 (Fn 4) Umfang der freien Heilfürsorge
- § 3 (Fn 4) Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte
- § 4 (Fn 4) Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)
- § 5 (Fn 4) Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz (§ 28 Absatz 2 SGB V)
- § 6 (Fn 4) Krankenhausbehandlung (§ 39 Absatz 1 SGB V)
- § 7 (Fn 4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 8 Arznei- und Verbandmittel
- § 9 (Fn 5) Heilmittel
- § 10 (Fn 4) Hilfsmittel
- § 11 (Fn 6) Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland
- § 12 (Fn 4) Fahrkosten
- § 13 Verfahren
- § 14 Gleichstellungsklausel
- § 15 (Fn 3) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die freie Heilfürsorge der Polizei
(Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Vom 9. Dezember 2009 (Fn 1)
Aufgrund des § 113 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 3)
§ 1 Anspruchsberechtigung
§ 2 Umfang der freien Heilfürsorge
§ 3 Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte
§ 4 Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie (§ 28 Absatz 1 SGB V)
§ 5 Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz (§ 28 Absatz 2 SGB V)
§ 6 Krankenhausbehandlung (§ 39 Absatz 1 SGB V)
§ 7 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 8 Arznei- und Verbandmittel
§ 9 Heilmittel
§ 10 Hilfsmittel
§ 11 Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland
§ 12 Fahrkosten
§ 13 Verfahren
§ 14 Gleichstellungsklausel
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 (Fn 4) Anspruchsberechtigung
§ 1 (Fn 4)
Anspruchsberechtigung
Es besteht ein Anspruch auf freie Heilfürsorge gemäß § 112 Absatz 2 Landesbeamtengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Der Anspruch auf freie Heilfürsorge bleibt auch bei einer anerkannten dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit erhalten, solange der Polizeivollzugsbeamte als Polizeivollzugsbeamter besoldet wird.
§ 2 (Fn 4) Umfang der freien Heilfürsorge
§ 2 (Fn 4)
Umfang der freien Heilfürsorge
(1) Die freie Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der Polizeivollzugsbeamten zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Polizeivollzugsbeamten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.
Der Anspruch auf freie Heilfürsorge umfasst die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendige und angemessene
1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge, einschließlich der Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender der ständigen Impfkommission (STIKO) und deren Auffrischungen,
2. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie im Krankheitsfall,
3. zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz,
4. Behandlung im Krankenhaus,
5. Behandlung in medizinischen Rehabilitationseinrichtungen,
6. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
7. Versorgung mit Heilmitteln,
8. Versorgung mit Hilfsmitteln,
9. Behandlung im Ausland,
10. Vergütung der Fahrkosten.
Die Leistungen diesbezüglich müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Kann das Ziel einer uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden, bleibt der Umfang der Freien Heilfürsorge hiervon unberührt.
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die dortigen Regelungen über Kostenbeteiligungen und Zuzahlungen finden keine Anwendung.
§ 3 (Fn 4) Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte
§ 3 (Fn 4)
Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte
Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören auch Standardimpfungen, Indikations- und Auffrischimpfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos oder aufgrund einer Reise.
§ 4 (Fn 4) Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
(§ 28 Absatz 1 SGB V)
§ 4 (Fn 4)
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie
(§ 28 Absatz 1 SGB V)
(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann sich von einem Arzt oder ergänzend von einem Polizeiarzt behandeln lassen. Für die Behandlung durch einen Arzt hat der Polizeivollzugsbeamte einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in Anspruch zu nehmen. Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinischen Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Polizeivollzugsbeamte die Mehrkosten zu tragen.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte erhält zum Nachweis der Anspruchsberechtigung vom Kostenträger (Land NRW) eine elektronisch lesbare Versichertenkarte, die bei jedem Arztbesuch mitzuführen und vorzulegen ist. Ist diese beschädigt oder aus anderen Gründen nicht einsetzbar, erhält er von seinem Dienstvorgesetzten einen Anspruchsberechtigungsnachweis, der bis zur Ausstellung einer neuen Krankenversichertenkarte, jedoch maximal drei Monate gültig ist.
(3) In dringenden Fällen kann jeder Arzt nach Absatz 1 Satz 2 auch ohne Versichertenkarte bzw. ohne Anspruchsberechtigungsnachweis in Anspruch genommen werden. Der Polizeivollzugsbeamte hat den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Die Versichertenkarte bzw. der Anspruchsberechtigungsnachweis ist unverzüglich nachzureichen.
(4) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten, soweit sie den Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 entsprechen, sowie durch Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend den Richtlinien nach § 92 SGB V durchgeführt. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.
§ 5 (Fn 4) Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz
(§ 28 Absatz 2 SGB V)
§ 5 (Fn 4)
Zahnärztliche Behandlung/Zahnersatz
(§ 28 Absatz 2 SGB V)
(1) Neben den Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB V hat der Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf doppelte befundbezogene Festzuschüsse, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 SGB V anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 vom Hundert der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Wählt der Polizeivollzugsbeamte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz leistet die freie Heilfürsorge nur den doppelten Festzuschuss.
(2) Vor Anfertigung von Zahnersatz, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung oder einer kieferorthopädischen Behandlung ist dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Bei Bedarf kann der Behandlungsplan begutachtet werden. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.
(3) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 6 (Fn 4) Krankenhausbehandlung
(§ 39 Absatz 1 SGB V)
§ 6 (Fn 4)
Krankenhausbehandlung
(§ 39 Absatz 1 SGB V)
(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Wählen Polizeivollzugsbeamte ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, werden ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt.
(2) Bei Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V stellt der Dienstvorgesetzte eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Polizeivollzugsbeamte mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes dem Krankenhaus auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich nachzureichen.
(3) Bei Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 7 (Fn 4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 7 (Fn 4)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Reicht bei Polizeivollzugsbeamten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, erbringt die freie Heilfürsorge aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, durch andere Einrichtungen. Die ambulanten Rehabilitationsleistungen sind in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe durchzuführen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, werden stationäre Rehabilitationen mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Vertrag nach § 111 SGB V nach vorheriger Zustimmung des nächsthöheren Dienstvorgesetzten gewährt.
(3) Ergänzend zu den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch in Einrichtungen, mit denen eine Absprache über die Versorgung der Polizei besteht, auf Vorschlag des behandelnden Arztes mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung die Leistungen wesentlich dazu beitragen können, die Polizeidienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
(4) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach polizeiärztlicher Feststellung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), werden mit vorheriger Zustimmung des Dienstvorgesetzten in den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen gewährt.
(5) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 4 werden in der Regeldauer des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt, es sei denn, eine Verlängerung der Leistungen ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Eine Wiederholungsmaßnahme der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 wegen desselben Leidens kann in der Regelfrequenz des § 40 Absatz 3 SGB V gewährt werden, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist. Vorzeitige Leistungen können nur erbracht werden, wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind.
(6) Verstößt der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des leitenden Arztes der Rehabilitationseinrichtung gegen die Ziele der Behandlung oder gegen die Hausordnung, kann die Bewilligung der Maßnahme bis zu ihrem Abschluss von dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden.
(7) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte die Entlassung beantragt hat, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.
(8) Vorsorgeleistungen für Mütter/Väter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen und Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sind keine Leistungen der freien Heilfürsorge nach dieser Verordnung.
§ 8 Arznei- und Verbandmittel
§ 8
Arznei- und Verbandmittel
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2. Mund- und Rachentherapeutika,
3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
§ 9 (Fn 5) Heilmittel
§ 9 (Fn 5)
Heilmittel
Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen, die vertrags- oder polizeiärztlich verordnet sind. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie. Für Heilmittel, die über die Regelleistungen des Heilmittelkatalogs, den der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, hinausgehen, ist die vorherige Anerkennung und Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten einzuholen. Es sind die zugelassenen Leistungserbringer im Sinne des § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 (Fn 4) Hilfsmittel
§ 10 (Fn 4)
Hilfsmittel
(1) Hilfsmittel sind sächliche medizinische Leistungen. Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst zudem die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln.
Für ein erforderliches Hilfsmittel, für das ein Festbetrag nach § 36 SGB V festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen.
Pflegehilfsmittel im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Hilfsmittel nach dieser Verordnung.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Für die Beschaffung und Instandsetzung von Sehhilfen gilt die Festbetragsregelung nach § 36 SGB V. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Satz 1 und 2 besteht nur bei Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder in anderen medizinisch zwingend erforderlichen Fällen, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bestimmt sind.
Kosten für Reservebrillen werden nicht übernommen, es sei denn, das Mitführen einer Ersatzbrille ist für die Ausübung des Dienstes nach anderen Vorschriften verpflichtend.
(3) Für die Versorgung mit Kontaktlinsen wird auf § 33 Absatz 3 SGB V verwiesen.
(4) Die Beschaffung, Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung ärztlich verordneter Hilfsmittel bedarf der vorherigen Anerkennung und Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten. Bei der ärztlichen Verordnung von Hilfsmitteln aus dem Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist eine vorherige Anerkennung erst ab einem Betrag über 500 Euro netto je Hilfsmittel erforderlich. Ist eine erforderliche vorherige Anerkennung ohne Verschulden des Heilfürsorgeberechtigten unterblieben, wird Heilfürsorge dennoch gewährt.
(5) Bei orthopädischem Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt.
§ 11 (Fn 6) Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland
§ 11 (Fn 6)
Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland
(1) Wird während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Krankenbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Inanspruchnahme eines niedergelassenen Arztes oder eines Krankenhauses im Inland ohne Berücksichtigung der für die Polizei geltenden Gebührensätze entstanden wären. Dies gilt auch für eine unaufschiebbare Krankenbehandlung während einer dienstlichen Verwendung im Ausland, soweit die Versorgung im Krankheitsfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) In allen anderen Krankheitsfällen, einschließlich der Behandlungen nach § 4 Absatz 5 werden bei dienstlich bedingtem Auslandaufenthalt oder bei einem dienstlich oder privat veranlassten Aufenthalt oder ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die Kosten bis zu der Höhe erstattet, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären. Die Erstattung darf die Kosten, die tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstanden sind, nicht überschreiten.
(3) Bei Behandlungen im vorstehenden Sinne in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche
Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,
1. bei denen die Bedingungen des Zuganges und der Ausübung des Berufes
Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind oder
2. die im System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung
der Versicherten berechtigt sind.
§ 6 bleibt hiervon unberührt.
(4) Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 7 sind im Inland durchzuführen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die Aufwendungen durch detaillierte Rechnungen nachzuweisen. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht erstattungsfähig.
§ 12 (Fn 4) Fahrkosten
§ 12 (Fn 4)
Fahrkosten
(1) Die freie Heilfürsorge übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der freien Heilfürsorge aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die freie Heilfürsorge übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch den Dienstvorgesetzten in besonderen Ausnahmefällen, die der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V festgelegt hat.
(2) Die freie Heilfürsorge übernimmt die Kosten für Fahrten
1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung des Dienstvorgesetzten erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3. bei anderen Fahrten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4. bei Fahrten zu einer ambulanten Krankenhausbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115 a oder § 115 b SGB V, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
(3) Darüber hinaus werden Fahrkosten übernommen
1. bei Begutachtungen in Verbindung mit Leistungen der freien Heilfürsorge auf Veranlassung des Polizeiarztes,
2. bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 7.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 und 4 und des Absatzes 3 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrkosten einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt der Polizeivollzugsbeamte.
(5) Die Übernahme von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z.B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Beim Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.
(6) Fahrkosten, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht übernommen. §§ 4 und 6 bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Verfahren
§ 13
Verfahren
(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Leistungen der freien Heilfürsorge als Sachleistung.
(2) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungen, Anerkennungen bzw. Zustimmungen durch den Dienstvorgesetzten bedürfen der Beteilung des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes. Der Dienstvorgesetzte kann diese Aufgaben auch vollständig dem jeweils zuständigen Polizeiarzt übertragen, falls dieser Angehöriger seiner Behörde ist.
(3) Soweit diese Verordnung Erstattungen zulässt, ist die Erstattung der Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung zu beantragen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.
§ 14 Gleichstellungsklausel
§ 14
Gleichstellungsklausel
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 15 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 15 (Fn 3)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 812, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019. |
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SGV. NRW. 2030. |
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Inhaltsübersicht geändert und § 15 neu gefasst durch Artikel 8 der VO vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. |
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§ 1, § 2 Absatz 1, § 3, § 4 Absatz 1 (neu gefasst) und Absätze 2, 3 und 4, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 10 Absatz 4 und § 12 geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019. |
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§ 9 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019. |
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§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 (alt) ersetzt durch Absätze 2 bis 4 und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Verordnung vom 8. Februar 2019 (GV. NRW. S. 132), in Kraft getreten am 1. April 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2010 bis 11.07.2014
- Fassung vom 12.07.2014 bis 31.03.2019
- Fassung vom 01.04.2019 bis heute (aktuelle Seite)