Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (VV-FBW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung über die
Filmbewertungsstelle Wiesbaden (VV-FBW)
Vom 12. März 1985 (Fn 1)
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein haben am 29. August/28. Dezember 1984 die Verwaltungsvereinbarung über die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (VV-FBW) geschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 361) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 473), verkündet.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsvereinbarung über die Filmbewertungsstelle Wiesbaden (VV-FBW)
Die von den Ländern
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Baden-Württemberg |
Niedersachsen |
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Bayern |
Nordrhein-Westfalen |
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Berlin |
Rheinland-Pfalz |
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Bremen |
Saarland |
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Hamburg |
Schleswig-Holstein |
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Hessen |
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geschlossene Verwaltungsvereinbarung erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Artikel 1
(1) Zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung von Filmen und zur Förderung des guten Films hat das Land Hessen im Einvernehmen mit den übrigen Ländern eine Landesbehörde errichtet. Diese untersteht der Dienstaufsicht des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst und führt die Bezeichnung ,,Filmbewertungsstelle Wiesbaden" (FBW).
(2) Die übrigen vertragschließenden Länder wirken an der Tätigkeit der FBW nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung mit. Sie verpflichteten sich, eigene Bewertungsstellen für Filme nicht zu errichten.
Artikel 2
Artikel 2
(1) Die FBW hat die Aufgabe, auf Antrag die in den vertragschließenden Ländern zur Aufführung bestimmten Filme in allen ihren Formen dahin zu begutachten, ob ihnen das Prädikat ,,wertvoll" oder ,,besonders wertvoll" zuerkannt werden kann.
(2) Durch einstimmigen Beschluß der vertragschließenden Länder können der FBW weitere Aufgaben übertragen werden. Soweit es sich hierbei um die Begutachtung von Filmen ohne steuerliche Auswirkung handelt, genügt ein einstimmiger Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3
Artikel 3
(1) Filme, denen die FBW das Prädikat ,,wertvoll" oder ,,besonders wertvoll" erteilt hat, erhalten Steuervergünstigungen nach Maßgabe der Landesgesetzgebung.
(2) Sofern die Steuergesetze der Länder nichts anderes bestimmen, bleibt das einem abendfüllenden Film (ab 1 600 m Länge) erteilte Prädikat unbefristet gültig; das einem kurzen Film (unter 1 600 m Länge) erteilte Prädikat verliert nach Ablauf des auf die Bewertung folgenden fünften Kalenderjahres seine Gültigkeit.
Artikel 4
Artikel 4
(1) Die Begutachtung der Filme wird unabhängigen Sachverständigenausschüssen übertragen. Der Bewertungsausschuß, der aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht, entscheidet über die Bewertung in 1. Instanz; der Hauptausschuß, der aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern besteht, entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Bewertungsausschusses.
(2) Das Verfahren der Ausschüsse ist in einer Verfahrensordnung (VA-FBW) festzulegen, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder erläßt.
Artikel 5
Artikel 5
Die Beisitzer der Ausschüsse werden vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Kultusminister der Länder nach Anhörung des Verwaltungsrats der FBW auf die Dauer von drei Jahren berufen. Das Vorschlagsrecht steht den Kultusministern der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen für jeweils fünf, den Kultusministern der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sowie dem Kultursenator des Landes Berlin für jeweils vier und dem Kultusminister des Saarlandes sowie den Kultussenatoren der Länder Hamburg und Bremen für jeweils drei Beisitzer der Ausschüsse zu. Aus dem Kreis der Beisitzer beruft der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister fünf Ausschußvorsitzende.
Artikel 6
Artikel 6
Die Filmbewertungsstelle Wiesbaden wird in allen Angelegenheiten, die mit der Bewertung von Filmen zusammenhängen, durch einen Ausschußvorsitzenden repräsentiert, den der Verwaltungsrat bestimmt.
Artikel 7
Artikel 7
(1) Die Einladung der Vorsitzenden und der Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen der Ausschüsse sowie ihre Vertretung im Verhinderungsfalle erfolgt auf Grund von Turnuslisten, die die Verwaltung der FBW im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat im vorhinein festlegt.
(2) Bei der Aufstellung der Turnusliste ist vorzusehen, daß sämtliche Vorsitzende und Beisitzer möglichst gleich häufig berücksichtigt werden. Die Mitglieder eines Ausschusses sollen aus unterschiedlichen Ländern kommen. Im Verhinderungsfalle eines Vorsitzenden wird dieser durch einen anderen Vorsitzenden vertreten. Sind sämtliche Vorsitzende verhindert, kann der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst ausnahmsweise einen Beisitzer mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden beauftragen. Im Verhinderungsfalle eines Beisitzers erfolgt die Vertretung möglichst durch einen Beisitzer aus demselben Land.
Artikel 8
Artikel 8
(1) Die Vorsitzenden und Beisitzer der Ausschüsse sind bei der Begutachtung von Filmen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie treffen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen.
(2) Die Vorsitzenden und Beisitzer der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Die Höhe ihrer Vergütung setzt der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung des Verwaltungsrats im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder fest. Reisekostenvergütungen sind nach der höchsten Reisekostenstufe des Hessischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren.
Artikel 9
Artikel 9
Die Begutachtungsergebnisse der FBW und ihre Begründungen werden den vertragschließenden Ländern mitgeteilt.
Artikel 10
Artikel 10
(1) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung der FBW wird ein Verwaltungsrat gebildet. Diesem gehören an:
1. ein vom Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst berufenes Mitglied als Vorsitzender;
2. sechs weitere Mitglieder, von denen je zwei von der Ständigen Konferenz der Kultusminister, der Innenministerkonferenz und der Finanzministerkonferenz der Länder berufen werden.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in Angelegenheiten, die ihm nach dieser Verwaltungsvereinbarung zugewiesen sind. Er ist zu allen wichtigen und grundsätzlichen Entscheidungen, die die FBW betreffen, zu hören.
Artikel 11
Artikel 11
(1) Für die Inanspruchnahme der FBW werden Gebühren erhoben, deren Höhe durch eine Gebührenordnung festgesetzt wird, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW erläßt.
(2) Die Gebühren sollen so bemessen werden, daß die Kosten der FBW gedeckt werden.
Artikel 12
Artikel 12
(1) Sämtliche Einnahmen der FBW sind zweckgebunden und ausschließlich für die der FBW obliegenden Aufgaben zu verwenden. Überschüsse sind einer Rücklage zuzuführen; Fehlbeträge sind aus der Rücklage zu decken; soweit Fehlbeträge nicht aus der Rücklage gedeckt werden können, sind sie spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
(2) Die vertragschließenden Länder leisten vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften Zuschüsse zum Ausgleich des Haushaltsplans zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres.
(3) Wird die FBW aufgelöst, ist ihr Vermögen entsprechend Abs. 2 auf die Länder aufzuteilen.
Artikel 13
Artikel 13
(1) Der Haushaltsplan der FBW wird nach den Vorschriften der Hessischen Landeshaushaltsordnung aufgestellt; er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW. Sofern Zuschüsse der Länder zum Ausgleich des Haushaltsplans veranschlagt sind, bedarf der Haushaltsplan außerdem der Zustimmung der Kultusminister der Länder und von zwei Dritteln der Finanzminister der Länder.
(2) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Lande Hessen geltenden Vorschriften maßgebend. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens ist den vertragschließenden Ländern mitzuteilen.
Artikel 14
Artikel 14
Diese Verwaltungsvereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Auch nach dem Ausscheiden bleibt das kündigende Land verpflichtet, zu einem etwaigen Fehlbetrag gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Zeit seiner Mitgliedschaft beizutragen.
Artikel 15
Artikel 15
Diese Neufassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Stuttgart, 21. Dezember 1984
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Kunst
gez. Prof. Dr. Helmut Engler
München, 6. September 1984
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus
gez. Prof. Dr. Hans Maier
Berlin, 21. Dezember 1984
Das Land Berlin,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten
gez. Dr. Volker Hassemer
Bremen, 8. Oktober 1984
Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten vom Senat,
dieser vertreten vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst
gez. Horst-Werner Franke
Hamburg, 19. November 1984
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat, dieser vertreten
durch den Präses der Kulturbehörde
gez. Helga Schuchardt
Wiesbaden, 28. Dezember 1984
Das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister
für Wissenschaft und Kunst
gez. Dr. Vera Rüdiger
Hannover, 5. September 1984
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Kunst
gez. Dr. Johann-Tönjes Cassens
Düsseldorf, 5. November 1984
Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Kultusminister
gez. Hans Schwier
Mainz, 29. August 1984
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Kultusminister
gez. Dr. Georg Gölter
Saarbrücken, 25. Dezember 1984
Das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Kultus,
Bildung und Sport
gez. Prof. Dr. Gerhard Zeitel
Kiel, 31. August 1984
Das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Kultusminister
gez. In Vertretung Dr. Boysen
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 289. |
SGV. NW. 611. |