Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein Westfalen (Investitionsförderungsgesetz NRW - InvföG)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Förderziel und Fördervolumen
- § 2 Aufteilung der Mittel
- § 3 Investitionsbegriff
- § 4 Verteilungsschlüssel
- § 5 (Fn2) Neubereitstellung von Mitteln
- § 6 Beschleunigung der Investitionen
- § 7 Erleichterung für finanzschwache Gemeinden (GV)
- § 8 Eigenanteil anderer Träger
- § 9 Investitionen in Krankenhäusern
- § 10 (Fn2) Zuständige Behörde
- § 11 Mittelabruf, Verwendungsnachweis
- § 12 Berichtspflichten
- § 13 Rückforderung
- § 14 (Fn 3) Inkrafttreten, Befristung
Normüberschrift
Gesetz
zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein Westfalen
(Investitionsförderungsgesetz NRW - InvföG)
Vom 2. April 2009 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung
des Zukunftsinvestitionsgesetzes
in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187))
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Förderziel und Fördervolumen
§ 1
Förderziel und Fördervolumen
(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts unterstützen der Bund und das Land zusätzliche Investitionen mit den Schwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur. Hierzu stellen der Bund und das Land insgesamt 2 844 586 666 Euro nach Maßgabe des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) und der dazugehörenden Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung.
(2) Der Bundesanteil beträgt 2 133 440 000 Euro, der Anteil des Landes einschließlich der Gemeinden (GV) 711 146 666 Euro. Die einzelnen Investitionsmaßnahmen werden zu 75 Prozent aus Bundesmitteln und zu 25 Prozent aus Landesmitteln finanziert.
(3) Für den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 ZuInvG werden insgesamt 1 848 981 333 Euro bereitgestellt. Für den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 ZuInvG werden insgesamt 995 605 333 Euro bereitgestellt.
(4) Investitionen, die aus den gemäß der Anlage zu diesem Gesetz für die Gemeinden (GV) bereitzustellenden Mitteln oder aus den Mitteln für Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 finanziert werden, gelten als kommunalbezogen. Bei kommunalbezogenen Investitionsmaßnahmen tragen das Land und die Gemeinden (GV) jeweils 12,5 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Der kommunale Anteil wird vom Land vorfinanziert und ist ab 2012 nach Maßgabe des Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetzes (ZTFoG) zurückzuzahlen.
(5) Die Investitionen erfolgen bedarfsgerecht und trägerneutral.
§ 2 Aufteilung der Mittel
§ 2
Aufteilung der Mittel
(1) Von den Mitteln für Bildungsinfrastruktur gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 werden 464 000 000 Euro vom Land für Investitionen in Hochschulen und Forschung verwendet. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium nach Maßgabe des Landeshaushalts. Für kommunalbezogene Investitionen in Bildungsinfrastruktur werden 1 384 981 333 Euro bereitgestellt.
(2) Von den Mitteln für Infrastruktur gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 stellen die Gemeinden (GV) vorab 170 000 000 Euro für Investitionen in Krankenhäusern zur Verfügung. 825 605 333 Euro werden nach den Kriterien des § 4 Absatz 2 auf die Gemeinden (GV) verteilt.
§ 3 Investitionsbegriff
§ 3
Investitionsbegriff
Investitionen im Sinne dieses Gesetzes sind Mittelverwendungen, die Investitionsausgaben nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a bis c BHO sind. Für § 13 Absatz 3 Buchstabe g gilt das nur insoweit, als die Zuschüsse und Zuweisungen für die in § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c genannten Zwecke gewährt werden.
2. Abschnitt
Regelungen für Gemeinden (GV)
§ 4 Verteilungsschlüssel
§ 4
Verteilungsschlüssel
(1) Der Betrag nach § 2 Absatz 1 Satz 3 für Bildungsinfrastruktur wird auf der Basis der Schülerzahl der allgemeinbildenden, der berufsbildenden Schulen und der Ersatzschulen verteilt. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Schüler der Ersatzschulen werden der Belegenheitsgemeinde zugerechnet. Als Zahl der Schüler gilt die in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2007.
(2) Von dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 2 für Infrastruktur werden
1. den Gemeinden 362 853 543,85 Euro bereitgestellt. Die Verteilung erfolgt zu sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche.
2. den Kreisen 20 640 133,33 Euro und den Landschaftsverbänden 29 308 989,32 Euro bereitgestellt. Die Verteilung erfolgt nach der maßgeblichen Einwohnerzahl.
3. den Gemeinden 324 008 812,94 Euro, den Kreisen 48 297 911,98 Euro und den Landschaftsverbänden 40 495 941,58 Euro bereitgestellt. Die Verteilung erfolgt anteilig im Verhältnis der festgesetzten Schlüsselzuweisungen gemäß §§ 7, 10 und 13 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2009 vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 54).
(3) Als maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des Absatzes 2 gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2007. Als Gebietsfläche im Sinne des Absatzes 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2007 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
(4) Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden (GV) bereitzustellenden Mittel ergibt sich aufgeschlüsselt nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur aus der Anlage zu diesem Gesetz.
§ 5 (Fn2) Neubereitstellung von Mitteln
§ 5 (Fn
2)
Neubereitstellung von Mitteln
(1) Mittel, die von einer Gemeinde (GV) nicht in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen nicht im Sinne des ZuInvG verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung von dem für Kommunales zuständigen Ministerium neu bereitgestellt werden.
(2) Die Gemeinden (GV) können von der Aufteilung der Mittel nach den Investitionsschwerpunkten Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur abweichen, sofern sie den Gesamtbetrag nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht überschreiten und das Verhältnis 65 zu 35 landesweit nicht verändert wird. Eine Abweichung erfordert eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden (GV), die die Abweichung ausgleicht. Die Vereinbarung ist von der für die jeweilige Gemeinde (GV) zuständigen Bezirksregierung schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Beschleunigung der Investitionen
§ 6
Beschleunigung der Investitionen
Im Haushaltsjahr 2009 sind Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden (GV) für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. § 81 und § 83 Absätze 1 und 2 GO NRW finden insoweit keine Anwendung.
§ 7 Erleichterung für finanzschwache Gemeinden (GV)
§ 7
Erleichterung für finanzschwache Gemeinden (GV)
(1) Soweit die nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen ausschließlich aus den bereitgestellten Mitteln finanziert werden, findet § 82 GO NRW keine Anwendung.
(2) Investitionsmaßnahmen von Gemeinden (GV) mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept sollen künftige Haushalte entlasten. Investitionsmaßnahmen, deren Folgekosten ihre Entlastungswirkung für künftige Haushalte übersteigen, sind in Gemeinden (GV) mit nicht genehmigungsfähigem Haushaltssicherungskonzept unzulässig.
§ 8 Eigenanteil anderer Träger
§ 8
Eigenanteil anderer Träger
Fördert die Gemeinde (GV) Investitionsmaßnahmen anderer Träger, ergeben sich die förderungsfähigen Kosten aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Eigenanteil des anderen Trägers. Die Höhe des Eigenanteils des anderen Trägers soll in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen.
3. Abschnitt
Regelungen für Investitionen in Krankenhäusern
§ 9 Investitionen in Krankenhäusern
§ 9
Investitionen in Krankenhäusern
(1) Die Mittel gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 können von Krankenhäusern nach § 8 Absatz 1 KHG im Rahmen ihres Versorgungsauftrages in Anspruch genommen werden, denen für das Jahr 2008 pauschale Fördermittel nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 KHGG NRW bewilligt wurden.
(2) Für jedes Krankenhaus wird von der Bewilligungsbehörde ein Förderrahmen festgelegt, der aus Fallwert-, Tageswert- und Budgetbeträgen in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 4 PauschKHFVO mit folgenden Maßgaben berechnet wird:
1. An die Stelle der Haushaltsansätze im Sinne von § 2 PauschKHFVO tritt der Betrag gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1.
2. Als Bemessungsgrundlagen werden die bei der Berechnung pauschaler Fördermittel gem. § 18 Absatz 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 verwendeten Werte übernommen.
3. Der Fallwert im Sinne von § 2 PauschKHFVO beträgt 44,126 Euro.
4. Der Tageswert im Sinne von § 3 PauschKHFVO beträgt 2,506 Euro für vollstätionäre Berechnungstage und 1,566 Euro für teilstationäre Berechnungstage.
5. Die Berechnung der Budgetbeträge im Sinne von § 4 PauschKHFVO erfolgt mit einem Vomhundertsatz in Höhe von 1,45.
6. Die Übergangsregelungen der §§ 9 und 10 PauschKHFVO finden keine Anwendung.
(3) Ein Krankenhaus kann die Inanspruchnahme seines Förderrahmens gemäß Absatz 2 ganz oder teilweise anderen förderungsberechtigten Krankenhäusern überlassen. Die Überlassung ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Mittel, die von einem Krankenhaus nicht abgerufen oder einem anderen Krankenhaus zur Inanspruchnahme gemäß Absatz 3 überlassen werden, können abweichend von der Verteilung gemäß Absatz 2 durch das zuständige Ministerium neu bereitgestellt werden.
4. Abschnitt
Verfahren
§ 10 (Fn2) Zuständige Behörde
§ 10 (Fn
2)
Zuständige Behörde
(1) Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 2 Absatz 2 Satz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium.
(2) Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Für den Landschaftsverband Rheinland ist die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde. Für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist die Bezirksregierung Münster Bewilligungsbehörde.
(3) Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises und der Rückforderung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber jeder Gemeinde (GV) und jedem Krankenhaus vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 11 durch Bescheid.
§ 11 Mittelabruf, Verwendungsnachweis
§ 11
Mittelabruf, Verwendungsnachweis
(1) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser können im Förderzeitraum gem. § 5 des ZuInvG Mittel für Maßnahmen gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZuInvG bis zur Höhe der für sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Mittel bei der Bezirksregierung abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.
(2) Spätestens mit dem ersten Mittelabruf legt die Gemeinde (GV) oder das Krankenhaus die erforderlichen Informationen zur jeweiligen Maßnahme vor. Dem Mittelabruf ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin / des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die Voraussetzungen, insbesondere
– die Übereinstimmung der Maßnahme mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des ZuInvG
– die Zusätzlichkeit der Maßnahme
– das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gem. § 4 Absatz 1 und 2 ZuInvG
– die Nachhaltigkeit der Maßnahme gem. § 4 Absatz 3 ZuInvG und
– die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG
– die Erforderlichkeit der abgerufenen Mittel zur Begleichung von Zahlungen gem. § 6 Absatz 2 Satz 2 ZuInvG
gegeben sind. Bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 erfolgt die Bestätigung nach Satz 2 durch den Krankenhausträger.
(3) Die Beendigung einer Maßnahme ist der Bezirksregierung unverzüglich, spätestens 2 Monate nach der Beendigung, anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel beizufügen, bei Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 kann das Testat auch durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die testierte Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
(4) Die Informationen und die Bestätigung gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 erfolgen nach dem durch das zuständige Ministerium vorgegebenen Muster.
(5) Die Gemeinden (GV) rufen auch die Mittel für Maßnahmen anderer Träger ab, soweit es sich nicht um Investitionen in Krankenhäusern gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 handelt. Das Verhalten der anderen Träger wird den Gemeinden (GV) zugerechnet.
§ 12 Berichtspflichten
§ 12
Berichtspflichten
(1) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser übersenden den Bezirksregierungen vierteljährlich eine Liste der laufenden und geplanten Investitionsmaßnahmen nach Muster gemäß § 11 Absatz 4. Den ersten Berichtstermin legen die zuständigen Ministerien gemeinsam fest. Die Meldung erfolgt auch elektronisch.
(2) Die Gemeinden (GV) und Krankenhäuser berichten unverzüglich der zuständigen Bezirksregierung, sobald absehbar wird, dass sie die Mittel nicht vollständig in Anspruch nehmen können.
§ 13 Rückforderung
§ 13
Rückforderung
(1) Das Land kann die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurückfordern,
1. wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 7 ZuInvG zurückfordert
oder
2. bei Verstoß gegen dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide.
(2) Fordert das Land Fördermittel zurück, so richtet sich die Höhe der Verzinsung für den gesamten Erstattungsbetrag nach § 7 Absatz 1 ZuInvG.
(3) Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der in § 11 genannten Unterlagen gegenüber dem jeweiligen Empfänger geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen oder der Bund seinen Rückforderungsanspruch geltend macht. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Bund.
§ 14 (Fn 3) Inkrafttreten, Befristung
§ 14 (Fn 3)
Inkrafttreten, Befristung
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Bauen und Verkehr
Die Justizministerin
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Anlagen:
GV. NRW. S. 187, ber. S. 328, in Kraft getreten am 8. April 2009; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
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§ 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018. |
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§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 08.04.2009 bis 01.02.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 02.02.2018 bis 04.03.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 05.03.2022 bis heute (aktuelle Seite)