Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR-Jugendhilfe Rheinland)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Rechtsform, Name
- § 2 Zweck und Ziel des Betriebes
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Betriebsleitung
- § 5 Aufgaben der Betriebsleitung
- § 6 Vertretung
- § 7 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
- § 8 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
- § 9 Zuständigkeit des Betriebsausschusses
- § 10 Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
- § 11 Personalangelegenheiten
- § 12 Stellung des Kämmerers
- § 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- § 14 (aufgehoben)
- § 15 Zahlungsverkehr
- § 16 Ombudsperson
- § 17 Inkrafttreten
Normüberschrift
Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen
des Landschaftsverbandes Rheinland
(LVR-Jugendhilfe Rheinland)
Vom 21. September 2006 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 21. September 2006 folgende Betriebssatzung beschlossen:
§ 1 Rechtsform, Name
§ 1
Rechtsform, Name
(1) Die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland werden als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein Eigenbetrieb (Betrieb) geführt.
(2) Der Betrieb führt den Namen „LVR-Jugendhilfe Rheinland“.
(3) Die Liquidität des Betriebes wird durch die Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Trägers sichergestellt.
(4) Die strategische Steuerung des Betriebes obliegt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 2 Zweck und Ziel des Betriebes
§ 2
Zweck und Ziel des Betriebes
Zweck und Ziel ist die Förderung der sozialen und emotionalen sowie schulisch-beruflichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auf der Grundlage von § 85 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Form von Leistungen nach dem SGB VIII, insbesondere Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Betrieb „LVR-Jugendhilfe Rheinland“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung. Zudem verfolgt die Einrichtung mildtätige Zwecke, indem sie Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.
(2) Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) des Betriebs an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu verwenden hat.
§ 4 Betriebsleitung
§ 4
Betriebsleitung
(1) Der Betrieb wird durch eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter [Betriebsleitung gemäß § 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15); die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert wurde] geleitet. Diese oder dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.
(2) Für die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen.
(3) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter und ihre oder seine Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses für die Dauer von 4 Jahren von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bestellt.
(4) Zur Beratung der Betriebsleitung in fachlichen Fragen wird eine Konferenz der Leitungen der Betriebsstätten unter Vorsitz der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters gebildet. Das Nähere regelt die Dienstanweisung gemäß § 5 Absatz 5 der Betriebssatzung.
§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung
§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 81 Landesbeamtengesetz.
(2) Auf Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans.
Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Betreuungsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
(3) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Betrieb Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung des Betriebes wird dadurch nicht eingeschränkt.
(5) Näheres regelt eine Dienstanweisung, die die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes für die Betriebsleitung erlässt.
(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3.
§ 6 Vertretung
§ 6
Vertretung
(1) In den Angelegenheiten des Betriebes wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Betriebsleitung vertreten, sofern die Landschaftsverbandsordnung oder die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) keine andere Regelung treffen. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung keine Anwendung.
§ 7 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
Die Landschaftsversammlung entscheidet über:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Auflösung der LVR-Jugendhilfe Rheinland,
3. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,
4. Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,
5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband Rheinland.
§ 8 Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, dem Betriebsausschuss LVR-Jugendhilfe Rheinland, der Direktorin /dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.
(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen im Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss.
(3) Er entscheidet über:
1. Gründung oder Übernahme von Betriebsstätten oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Betriebsstätten,
2. die Auflösung der Betriebsstätten oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Betriebsausschusses,
3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer,
5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13h.D. oder einer höheren Besoldung,
6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.
§ 9 Zuständigkeit des Betriebsausschusses
§ 9
Zuständigkeit des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
(2) Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:
1. Entwürfe des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,
2. Rahmenvorgaben,
3. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
4. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
5. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
6. Durchführung einer Weisung der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1.
(3) Er entscheidet über:
1. Einstellung, Bestellung und Abberufung des/ der Betriebsleiters/in und seiner/ihrer Vertretung,
2. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Betriebsleitung und ihrer Vertretung,
3. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, soweit sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30 % des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 15.000,00 €,
6. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 15.000 €,
7. Benennung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss,
8. Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Aufträge für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),
9. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto),
10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,
11. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich des Betriebes „LVR-Jugendhilfe Rheinland“,
12. die Entlastung der Betriebsleitung,
13. Bestellung und Abberufung der Ombudsperson in der LVR-Jugendhilfe Rheinland.
(4) Die Betriebsleitung legt dem Betriebsausschuss vierteljährlich eine Übersicht über getätigte Vergaben ab einer Summe von 10.000 € vor.
(5) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haften entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Betriebsleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Betriebsleitung Weisungen erteilen; ausgenommen hiervon sind die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 Eigenbetriebsverordnung).
(2) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Die Betriebsleitung hat die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu unterrichten und ihr oder ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat sie oder ihn - ebenso wie den Betriebsausschuss - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.
(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Betriebes durch die Betriebsleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Betriebsausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten, die die Entwicklung des Landschaftsverbandes Rheinland betreffen, zu unterrichten.
(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Betriebsausschusses vor.
(7) Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:
1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,
2. Förderung von Investitionen,
3. Steuerangelegenheiten,
4. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,
5. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren,
6. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,
7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
8. im Rahmen des Kontraktmanagements für die von der JHR beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).
(8) Der Direktorin bzw. dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland obliegt entsprechend § 1 Absatz 4 dieser Satzung die leistungsbezogene und kaufmännische Steuerung des Betriebes einschließlich der Wahrnehmung der strategischen Steuerungsfunktionen.
(9) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Betriebsausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Betriebsausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.
(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(11) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet über die Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 € oder 30 % des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 € überschreiten und Eile geboten ist. Der Betriebsausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Personalangelegenheiten
§ 11
Personalangelegenheiten
(1) Der/die Betriebsleiter/in und seine/ihre Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsleitung - insbesondere Kündigungen - ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.
(2) Für die Einstellung, Bestellung, Entlassung, Kündigung und sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und die Personalsachbearbeitung in der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt.
(3) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist die Betriebsleitung vorher anzuhören.
(4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 12 Stellung des Kämmerers
§ 12
Stellung des Kämmerers
(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes (Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht), der mittelfristigen Erfolgs- und Finanzplanung (Investitionsprogramm und Finanzplan) zuzuleiten. Weiterhin hat die Betriebsleitung dem Kämmerer spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Betriebsausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über Erfolg gefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Betriebsausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge – ausgenommen für Investitionsförderungen – zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Betrieb ist zweckmäßig und wirtschaftlich zu führen.
(2) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.
(4) Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland zum Ausgleich des Planes notwendig werden.
(7) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch den Fachbereich Rechnungsprüfung gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 14 (aufgehoben)
§ 14
(aufgehoben)
§ 15 Zahlungsverkehr
§ 15
Zahlungsverkehr
Die Zahlungsabwicklung des Betriebes ist nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der Gemeindehaushaltsverordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen, soweit die Eigenbetriebsverordnung nichts anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 16 Ombudsperson
§ 16
Ombudsperson
(1) Für die LVR-Jugendhilfe Rheinland ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien bzw. gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Betriebsausschuss der LVR-Jugendhilfe Rheinland. Der Betriebsausschuss nimmt dabei Vorschläge der Betreuten und ihrer gesetzlichen Vertreter sowie von in der Landschaftsversammlung vertretenen Parteien und dem Landesjugendamt entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Ombudsperson hat die Aufgabe, den Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung trägt sie Anliegen und Fragen von Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie gibt Anregungen und macht Vorschläge.
(3) Die Betriebsleitung der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist verpflichtet, der Ombudsperson die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Betriebsleitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Jugendhilfe Rheinland und die Ombudsperson sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudsperson ist mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.
(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudsperson erhält über die LVR-Jugendhilfe Rheinland eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt 1,5 Sitzungsgelder.
(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.
(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.
§ 17 Inkrafttreten
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Dr. W i l h e l m
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Fassung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 21. September 2006
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
Zusatz:
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung
gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 6. Januar 2009
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
V o i g t s b e r g e r
Zusatz:
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 1. Oktober 2009
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
In Vertretung
V o i g t s b e r g e r
Zusatz:
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 14. Dezember 2011
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. 2007 S. 16, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; geändert durch ÄndSatzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 42), in Kraft getreten am 7. Februar 2009; ÄndSatzung vom 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 4. November 2009; ÄndSatzung vom 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 189, ber. S. 238), in Kraft getreten am 31. März 2011; ÄndSatzung vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 109), in Kraft getreten am 15. März 2012; ÄndSatzung vom 28. April 2015 (GV. NRW. S. 487), in Kraft getreten am 1. Juli 2015. |