Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
und Verfahren auf dem Gebiet des
Krankenhauswesens (KHZVV)

Vom 21. Oktober 2008 (Fn 1)

Erster Teil:
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens

§ 1 (Fn 2)
Zuständigkeit der Bezirksregierungen

(1) Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für die Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), des Krankenhausentgeltgesetzes – KHEntgG – vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) und der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) - in den jeweils geltenden Fassungen -, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes geregelt ist.

(2) Den Bezirksregierungen wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 KHBV und § 20 des Transplantationsgesetzes - TPG - vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung, für die Bestimmung nach § 116b Absatz 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die krankenhausplanerische Entscheidung nach § 137 Absatz 3 SGB V übertragen.

(3) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhausstrukturfonds nach dem 2. Abschnitt des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, sowie von Mitteln nach § 21a des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist
1. bis zum Förderjahr 2018 die Bezirksregierung Köln und
2. ab dem Förderjahr 2019 die Bezirksregierung Münster.
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Teil 3 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung Münster.

§ 2 (Fn 4)
Zuständigkeit des Ministeriums

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

1. die Genehmigung des Abschlusses und der Ablehnung von Versorgungsverträgen nach § 109 Absatz 3 Satz 2 SGB V sowie die Genehmigung nach § 110 Absatz 2 Satz 2 SGB V,

2. die Bestellung des Vorsitzes und der Stellvertretung nach § 18a Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KHG,

3. die Rechtsaufsicht über die Schiedsstellen nach § 18a Absatz 5 KHG,

4. das Auskunftsverlangen nach § 28 Absatz 1 KHG,

5. die Bestellung und Berufung der Mitglieder des Landespflegesatzausschusses sowie die Geschäftsführung dieses Ausschusses nach § 23 Absatz 1 und 2 BPflV,

6. die Genehmigung des landesweiten Basisfallwertes nach § 14 Absatz 1 KHEntgG,

7. die Genehmigung einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle nach § 17a Absatz 8 Satz 2 KHG zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen gemäß § 17a Absatz 5 Satz 1 KHG,

8. die Festsetzung der Fallwerte und Tageswerte gemäß § 7 der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung (PauschKHFVO) vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347),

9. die Festsetzung der Förderkennziffer gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 PauschKHFVO,

10. die Bekanntgabe der Förderkennziffer des letzten in die Förderung neu aufgenommenen Krankenhauses gemäß § 9 Absatz 5 PauschKHFVO,

11. die Durchführung von Sonderprogrammen, soweit vom Haushaltsgesetzgeber ausdrücklich ausgewiesen.

§ 3 (Fn 4)
Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Erteilung einer Konzession nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Ihr wird auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung übertragen.

Zweiter Teil:
Verfahren der Schiedsstelle nach § 18a KHG

§ 4
Zusammensetzung der Schiedsstelle nach § 18a KHG

(1) Die Schiedsstellen im Sinne des § 18a KHG bestehen jeweils aus einem neutralen vorsitzenden Mitglied, sieben Vertretungen der Krankenhäuser, einer Vertretung des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung und insgesamt sechs Vertretungen der regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Bundesknappschaft.

(2) Bei der Bestellung der Vertretung der Krankenhäuser sind die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem Anteil an Krankenhausbetten im Zuständigkeitsbereich der Schiedsstelle zu berücksichtigen. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.

(3) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei Stellvertreter zu bestellen.

§ 5 (Fn 7)
Bestellung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a Absatz 2 KHG werden durch schriftliche oder elektronische Mitteilung bestellt.

(2) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 5 sein. Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Stellvertretungen nicht zustande, werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.

§ 6 (Fn 8)
Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung nach § 5 Absatz 1. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode der Schiedsstelle neu hinzutretenden Mitglieder und Stellvertreter endet spätestens mit Ablauf der Amtsperiode. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle oder ihre Stellvertretungen können vor Ablauf der Amtsperiode nur aus einem wichtigen Grund unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretungen ist nur durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen möglich. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(3) Die Niederlegung des Amtes eines Mitglieds oder Stellvertretung einer Schiedsstelle ist den beteiligten Organisationen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Bestellung, Abberufung oder Niederlegung des Amts eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds der Schiedsstelle ist der Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 (Fn 4)
Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Absatz 2 KHG an Dritte weiterzugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 8
Erstattung der Auslagen

(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und seine Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach der höchsten Reisekostenstufe. Ein Pauschalbetrag für sonstige Barauslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt. Die Ansprüche des vorsitzenden Mitglieds und seiner Stellvertretungen richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.

§ 9 (Fn 6)
Geschäftsstelle

(1) Jeder Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen. Eine Geschäftsstelle kann auch mehreren Schiedsstellen zugeordnet werden, soweit die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG mehrere Schiedsstellen gebildet haben.

(2) Die Geschäftsstellen werden bei einer oder mehreren beteiligten Organisatoren gebildet und mit ihnen organisatorisch verbunden. Die Kosten der Geschäftsstelle tragen die Beteiligten nach § 18a KHG jeweils zur Hälfte. Die Beteiligten nach § 18a Absatz 1 Satz 1 KHG vereinbaren das Nähere über die Kosten der Geschäftsstelle.

(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen, verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen des vorsitzenden Mitglieds.

§ 10 (Fn 5)
Anträge

(1) Anträge nach § 17a Absatz 3 bis 5 sowie nach § 18 Absatz 4 KHG, § 13 KHEntgG und § 19 BPflV sind schriftlich in 16-facher Ausfertigung oder elektronisch an den Vorsitz der zuständigen Schiedsstelle zu richten. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrags sind von der antragstellenden Person den Parteien unmittelbar zuzuleiten.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen zusammengefasst darzustellen sowie die Gründe aufzuführen, weshalb eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann mit Zustimmung aller Parteien bis zur Bestandskraft der Genehmigung der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.

§ 11 (Fn 3)
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach nichtöffentlicher mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien zu laden sind. Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen beider Parteien auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens je die Hälfte der vertretenden Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich zur gleichen Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben; darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen und sich bereit erklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.

(5) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die der Entscheidung zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(6) Über Anträge gemäß § 10 Absatz 1 entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von 6 Wochen.

§ 12 (Fn 6)
Verfahrensgebühren

(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der Geschäftsstellen ist von den Parteien eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verfahrensgebühr besteht unabhängig davon, von welcher Partei der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Absatz 2 KHG die Schiedsstelle angerufen worden ist und welche Partei durch die Entscheidung der Schiedsstelle begünstigt oder beschwert ist.

(2) Die Verfahrensgebühr beträgt bei:
a) der Durchführung eines Verfahrens aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung 2 000 Euro,
b) der Beendigung eines Verfahrens nach einer mündlichen Verhandlung ohne Schiedsspruch 4 500 Euro sowie
c) der Beendigung eines Verfahrens mit Schiedsspruch 6 000 Euro.

Bei einem Antrag nach § 17a Absatz 5 KHG sowie den §§ 10 und 13 KHEntgG ist die Verfahrensgebühr von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG je zur Hälfte, im Übrigen vom Krankenhausträger sowie den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG je zur Hälfte zu zahlen.

Dritter Teil:
Schlussbestimmungen

§ 13 (Fn 4)
Aufhebung bestehender Verordnungen, Übergangsregelung

(1) Die Verordnung über die Schiedsstellen nach § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Schiedsstellenverordnung - SchV-KHG) vom 28. Januar 1986 (GV. NRW. S. 67) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bis zum Ende der vorgesehenen Amtsperiode am 31. Dezember 2009 im Amt bleiben sowie für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Schiedsstelle anhängig sind, die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung weiter gelten.

(2) Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 22. Februar 2000 (GV. NRW. S. 222) wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass § 1 Absatz 1 KHZV für Investitionen aufgrund der Investitionsprogramme einschließlich desjenigen für das Jahr 2005 weiter gilt.

§ 14
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle 5 Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Verordnung wird erlassen

a) von der Landesregierung aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie des § 18a Abs. 4 KHG,

b) vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgrund des § 35 KHGG NRW.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. November 2008 (GV. NRW. S. 642); geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016; Verordnung vom 25. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 578), in Kraft getreten am 31. Oktober 2018; Verordnung vom 9. April 2019 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2019; Verordnung vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1118), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020; Artikel 76 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.

Fn 2

§ 1: Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 20. Dezember 2016; Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 9. April 2019 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2019; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1118), in Kraft getreten am 9. Dezember 2020; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.

Fn 3

§ 11: Absatz 5 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 6 geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.

Fn 4

§ 2, § 3, § 7 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.

Fn 5

§ 10: Absatz 1 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.

Fn 6

§ 9 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 12 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.

Fn 7

§ 5: Absatz 1 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.

Fn 8

§ 6: Absatz 3 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten am 5. April 2024.



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