Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf - FluLärmDüsseldV)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen
Düsseldorf
(Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf - FluLärmDüsseldV)
Vom 25. Oktober 2011 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Absatz 2 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Düsseldorf wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
§ 2
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
§ 3
§ 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 4
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.
Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5
§ 5
Die Landesregierung führt in den Jahren 2012 bis 2014 für das jeweils vorlaufende Jahr einen Soll-Ist-Vergleich bezüglich der Eingangsdaten aus dem Datenerfassungssystem, das die Grundlage für diese Verordnung darstellt, durch.
§ 6
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
Für den
Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Für den
Minister für Inneres und Kommunales
und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Anlagen:
GV. NRW. S. 502, in Kraft getreten am 5. November 2011. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 05.11.2011 bis heute (aktuelle Seite)