Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,1. Änderung des Teilplanes 8 - Abbaufläche Brühl - (Erweiterung der Abbaufläche im Bereich des Gruhlwerkes)" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und
öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes
,,1. Änderung des Teilplanes 8 - Abbaufläche Brühl
- (Erweiterung der Abbaufläche im Bereich des
Gruhlwerkes)" im Rahmen des Gesamtplanes für
das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 22. April 1966 (Fn 1)

Der Teilplan ,,1. Änderung des Teilplanes 8 - Abbaufläche Brühl - (Erweiterung der Abbaufläche im Bereich des Gruhlwerkes)" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet ist vom Braunkohlenausschuß am 17. Mai 1965 aufgestellt worden. Der Originalplan hat mit dem Erläuterungstext in der Zeit vom 12. Juli 1965 bis 9. August 1965 offengelegen. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan hinsichtlich der neuen äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbaufläche mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung dieser Bekanntmachung für verbindlich. Die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Abbaufläche Brühl" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet vom 5. April 1957 (GV. NW. 1957 S. 95) (Fn 3) bleibt im übrigen in Kraft.

Diese Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Minister für Landesplanung.
Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 284.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 230.