Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (Finanzhochschul-Leistungsbezügeverordnung – HSFLeistBVO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Gewährung von Leistungsbezügen
an Professorinnen und Professoren der
Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen
(Finanzhochschul-LeistungsbezügeverordnungHSFLeistBVO)

Vom 11. November 2005 (Fn 1, 5)

Aufgrund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen nach Maßgabe des § 33 des Landesbesoldungsgesetzes an die Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 5)
Allgemeines

(1) Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren für die Hochschule zu gewinnen oder ihre Abwanderung zu verhindern. Sie dienen der Sicherung besonders qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Hochschule sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist, und sollen besondere Leistungen honorieren.

(2) Leistungsbezüge können gewährt werden aus Anlass der Berufung und des Verbleibs (§33 Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie für besondere Leistungen (§33 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes).

§ 3 (Fn 5)
Berufungs-Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge aus Anlass einer Berufung an die Hochschule für Finanzen werden nur gewährt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sonst nicht gewonnen werden kann.

(2) Bei der Entscheidung über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung in der Finanzverwaltung sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und Fortbildung zu berücksichtigen.

(3) Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn sie die auf Grund der Berufung eintretende Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die Ausgestaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses angemessen berücksichtigt werden.

§ 4 (Fn 5)
Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Bleibe-Leistungsbezüge können nur gewährt werden, wenn der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers nachgewiesen wird. Bleibe-Leistungsbezüge sind innerhalb des in § 6 bestimmten Rahmens nur dann in dem erforderlichen Maße anzubieten, wenn der Verbleib an der Hochschule für Finanzen unerlässlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn das Aufgabengebiet eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zulässt oder keine Aussicht besteht, geeignete Nachfolger spätestens drei Monate nach dem voraussichtlichen Ausscheiden zu finden.

(2) Bleibe-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren.

§ 5 (Fn 5)
Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies nicht durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung ausgeglichen worden ist. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.

(2) Als besondere Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes können insbesondere anerkannt werden:

a) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete Lehrtätigkeiten

b) Lehrbereichsleitung, Lehrplanarbeit, Klausurerstellung

c) Ergebnisse der Lehrevaluation

d) besonderes Engagement bei der Entwicklung und Durchführung von Fortbildungsangeboten

e) Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden

f) Publikationen

g) Gutachter- und Vortragstätigkeiten

h) Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten und wissenschaftlichen Arbeitsgruppen.

(3) Die besonderen Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 33 Absatz 1 Nummer 2 und des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet gewährt werden. Eine Einmalzahlung ist insbesondere angezeigt, wenn die besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer Maßnahme in vollem Umfang als solche bewertet werden kann.

§ 6 (Fn 3)
Höhe der Leistungsbezüge

Im Einzelfall können Leistungsbezüge insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des übertragenen Amtes und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt werden.

§ 7 (Fn 5)
Ruhegehaltfähigkeit

Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.

§ 8 (Fn 6)
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule hat vor der Entscheidung die Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Gremium anzuhören, über dessen Zusammensetzung und Bestellung der Senat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung entscheidet.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Die Gleichstellungsbeauftragte und das für Finanzen zuständige Ministerium sind über die Entscheidung zu unterrichten.

(4) Über Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist über die Entscheidung zu unterrichten.

§ 9 (Fn 4)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 912, in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch VO vom 12. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 27. November 2010; Artikel 10 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Verordnung vom 11. Februar 2021 (GV. NRW. S. 206, ber. S. 438), in Kraft getreten am 27. Februar 2021; Artikel 57 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW.

Fn 3

§ 6 geändert durch VO vom 12. November 2010 (GV. NRW. S. 599), in Kraft getreten am 27. November 2010.

Fn 4

§ 9 neu gefasst durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 5

Überschrift, § 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, 2 und 3, § 7 geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GV. NRW. S. 206, ber. S. 438), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 6

§ 8: Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GV. NRW. S. 206, ber. S. 438), in Kraft getreten am 27. Februar 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



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