Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 3) Anwendungsbereich
- § 2 (Fn 3) Anerkennung
- § 3 (Fn 3) Anerkennungsantrag
- § 4 (Fn 3) Bewertung der Berufsqualifikation
- § 5 (Fn 3) Anerkennungsverfahren
- § 6 (Fn 3) Zulassungsverfahren
- § 7 (Fn 4) Organisation
- § 8 (Fn 4) Durchführung des Anpassungslehrgangs
- § 9 (Fn 4) Ausbildungsveranstaltungen
- § 10 (Fn 4) Bewertung
- § 11 (Fn 5) Beendigung des Anpassungslehrgangs
- § 12 (Fn 4) Entgelt
- § 13 (Fn 4) Prüfungsmaßstab
- § 14 (Fn 4) Prüfungsausschuss
- § 15 (Fn 5) Prüfungsleistungen, Termine
- § 16 (Fn 4) Unterrichtsproben
- § 17 (Fn 4) Mündliche Prüfung
- § 18 (Fn 5) Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung
- § 19 (Fn 4) Bewertung von Prüfungsleistungen
- § 20 (Fn 5) Zuhörer
- § 21 (Fn 5) Niederschriften
- § 22 (Fn 5) Rücktritt
- § 23 (Fn 4) Wiederholung der Prüfung
- § 24 (Fn 4) Einsicht in die Prüfungsakte
- § 25 (Fn 2) Berufspraktikum
- § 26 (Fn 2) Statistik
- § 27 (Fn 2) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennungen von Berufsqualifikationen
im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation
Lehramt)
Vom 22. Oktober 2007 (Fn 1)
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 6 des
Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394),
wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium
verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn 3) Anwendungsbereich
§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30. 9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33
vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S.
132) geändert worden ist, um.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von
Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(3) Die Regelungen dieser Verordnung finden auf die
Lehramtsbefähigungen aus Drittstaaten, die nicht unter § 2 Absatz 1 fallen,
entsprechende Anwendung, wenn
1. die Lehramtsbefähigungen auf der Grundlage eines
Hochschulabschlusses erworben wurden und
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Lehramtsbefähigung
Kenntnisse der deutschen Sprache nachweist, die einen Einsatz im Unterricht und
die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben.
Der Nachweis der Kenntnisse nach Satz 1 Nummer 2 ist zu
erbringen durch
1. den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher
Sprache,
2. das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“
des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen
Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des
Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern
dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat
vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird oder
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom
Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird.
(4) Die Anerkennungsbehörde eröffnet das
Anerkennungsverfahren auch dann, wenn ein Zertifikat nach Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 auf dem Niveau C1 vorliegt. Ergibt die Prüfung der
Anerkennungsbehörde, dass keine wesentlichen Unterschiede gemäß § 4 Absatz 1 Satz
1 vorliegen, stellt die Anerkennungsbehörde den Nachweis der Kenntnisse nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 durch
Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sicher. Sind
Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erforderlich, gilt der Nachweis
der Kenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit dem Bestehen der Ausgleichsmaßnahme
als erbracht.
§ 2 (Fn 3) Anerkennung
§ 2 (Fn 3)
Anerkennung
(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu
erlangen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich
erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes
Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der
jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn
1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt
worden sind und
2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als
Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung
keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen
Unterschiede ausgeglichen wurden.
Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls
jeder in einem Drittstaat ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt,
sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre
Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen
Qualifikationsnachweis anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat die
Berufserfahrung bescheinigt.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem
Mitgliedstaat, in dem die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert ist,
den Lehrerberuf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder
während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, ist die
Qualifikation nach Maßgabe des Absatz 1 anzuerkennen, wenn die vorgelegten
Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller auf die Ausübung des Lehrerberufes vorbereitet wurde. Bestätigen
die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten
Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht
erforderlich.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach
Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat
ohne Einschränkung qualifiziert ist, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für
die ein partieller Zugang beantragt wird,
2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt so
groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer
vollständigen Ausbildung für das Lehramt gleichkäme und
3. sich die berufliche Tätigkeit, für die ein partieller
Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten des Lehrerberufs
trennen lässt.
Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dies durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
(4) Die Anerkennung ermöglicht der antragstellenden Person
die Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufes unter denselben Voraussetzungen wie
Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen
Qualifikation.
§ 3 (Fn 3) Anerkennungsantrag
§ 3 (Fn 3)
Anerkennungsantrag
(1) Der Anerkennungsantrag ist an das für Schulen zuständige
Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes zu bestimmende Behörde
(Anerkennungsbehörde) oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des
schulischen und beruflichen Werdegangs,
2. Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich
Prüfungsnote,
3. Studiennachweise oder Studienbuch,
4. gegebenenfalls Studien- und Prüfungsordnung,
5. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
6. Nachweise über berufliche Tätigkeit im Primar- oder
Sekundarbereich (soweit vorhanden),
. eine Erklärung, ob die Anerkennung gleichzeitig bei einer
anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt von der
Anerkennungsbehörde oder einer anderen Behörde ausgesprochen oder abgelehnt
worden ist und
8. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle
ausgestellte Bescheinigung oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit
sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher
Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der
Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens
in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle
begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von
Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Kopien verlangt
werden.
§ 4 (Fn 3) Bewertung der Berufsqualifikation
§ 4 (Fn 3)
Bewertung der Berufsqualifikation
(1) Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Ausbildungs- und
Befähigungsnachweise mit der Befähigung für das beantragte Lehramt vergleichbar
sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise wesentliche
Unterschiede aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die wesentlichen
Unterschiede durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen
oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen
erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen
werden.
(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fähigkeiten
und Kenntnisse beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts wesentlich von den
Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende
landesrechtlich geregelte Ausbildung bezieht und
2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.
(3) Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die
Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder
eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, wenn der Ausbildungs-
und Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG entspricht. In den übrigen Fällen legt die Anerkennungsbehörde als Ausgleichsmaßnahme
einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung fest. Die
Anerkennungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Frist
für die Ausübung des Wahlrechts setzen.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Anerkennungsbehörde die
Anerkennung ablehnen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis nicht
mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(5) Ist ein Berufsqualifikationsnachweis, der im
Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt, bereits
von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, erkennt
die Anerkennungsbehörde diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1
an, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen
anerkannt wird.
§ 5 (Fn 3) Anerkennungsverfahren
§ 5 (Fn 3)
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin
oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die
gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten
vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu
verlängern.
(2) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, die
Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu ihrer
oder seiner Ausbildung vorzulegen, um feststellen zu können, ob diese sich von
der in Nordrhein-Westfalen geforderten Ausbildung wesentlich unterscheidet.
Falls erforderlich, wendet sich die Anerkennungsbehörde an die Kontaktstelle
oder eine andere Stelle des Herkunftslandes. Bestehen begründete Zweifel an der
Authentizität von Dokumenten, können Bestätigungen aus dem ausstellenden
Mitgliedstaat verlangt werden.
(3) Für den Informationsaustausch zwischen der
Anerkennungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die
§§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die Übermittlung von
Informationen im Sinne des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG übergreifende
Regelungen für nordrhein-westfälische Berufe getroffen werden, finden diese
vorrangig Anwendung.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach
Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um
einen Monat verlängert werden.
(5) Soweit wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2
festgestellt worden sind, die nicht durch Berufserfahrung,
Zusatzqualifikationen oder sonstige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im
Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 ausgeglichen werden, muss der Bescheid zur
Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend
begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller
folgende Informationen mitzuteilen:
1. das Niveau der in Nordrhein-Westfalen verlangten Berufsqualifikation
und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller
vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG,
2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen
diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die
durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle
formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
3. die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz
1 einschließlich Dauer und wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs sowie
Prüfungsgegenstände und Verfahren einer Eignungsprüfung und
4. das Wahlrecht zwischen den Ausgleichsmaßnahmen, soweit
dieses nach § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht.
(6) Die im Herkunftsland erworbene Note wird in das deutsche
Notensystem übertragen.
(7) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt werden. Über eine absolvierte Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt, über einen absolvierten Anpassungslehrgang stellt die Anerkennungsbehörde einen Bescheid aus.
§ 6 (Fn 3) Zulassungsverfahren
§ 6 (Fn 3)
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer
Eignungsprüfung erfolgt nur, wenn wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4
Absatz 2 festgestellt wurden.
(2) Bewerbungen für den Anpassungslehrgang sind in der Regel
bis zum 28. Februar oder 31. August eines Jahres an die Anerkennungsbehörde zu
richten. Bewerbungen für die Eignungsprüfung sind jederzeit möglich. Der
Bewerbung sind über die Nachweise nach § 3 Absatz 1 hinaus beizufügen:
1. ein Passbild mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,
2. ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller für die Einstellung in den Schuldienst gesundheitlich geeignet
und frei von ansteckenden Erkrankungen ist, sowie ein Nachweis gemäß § 20
Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S.
370) geändert worden ist,
3. ein erweitertes Führungszeugnis,
4. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die
Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung,
5. für eine Ausgleichsmaßnahme im Fach Sport die Nachweise
nach Satz 1 Nummer 9 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der
Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), die zuletzt durch
Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 6) geändert worden ist und
6. für eine Ausgleichsmaßnahme in den Fächern Evangelische Religionslehre
oder Katholische Religionslehre oder Islamische Religionslehre die Nachweise
nach Satz 1 Nummer 8 der Anlage 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der
Staatsprüfung.
(3) Nicht fristgerechte und unvollständige Bewerbungen
werden nicht berücksichtigt. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummer 5 können bis zu
einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Termin nachgereicht werden.
Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungs- oder Prüfungstermin.
(4) Mit der Bewerbung um Zulassung zu Anpassungslehrgang
oder Eignungsprüfung übt die antragstellende Person ihr Wahlrecht
unwiderruflich aus.
(5) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach
der Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme
eine Eignungsprüfung abzulegen (§ 4 Absatz 3 Satz 2), oder nach der
Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 4 Absatz 3 Satz 3) durchgeführt werden.
2. Abschnitt
§ 7 (Fn 4) Organisation
§ 7 (Fn 4)
Organisation
(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf das der
nachgewiesenen Lehramtsbefähigung unter funktionalen Gesichtpunkten
vergleichbare Lehramt in Nordrhein-Westfalen bezieht, üben die
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer unter der Verantwortung
qualifizierter Berufsangehöriger (Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder)
die Lehrertätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer
berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.
(2) Die Anerkennungsbehörde legt die Dauer des
Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Verlängerungen auf bis zu drei
Jahre sind auf Antrag möglich, wenn dies zum Ausgleich der wesentlichen
Unterschiede nachträglich erforderlich scheint. Wird der Anpassungslehrgang aus
nicht von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer zu
vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu
verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des
Anpassungslehrganges nicht angerechnet.
(3) Anpassungslehrgänge werden von Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt. Die Anerkennungsbehörde
beauftragt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und weist die
Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der zuständigen
Bezirksregierung zur Einstellung zu. Der Anpassungslehrgang wird im Seminar für
das Lehramt durchgeführt, auf das sich das Anerkennungsverfahren bezieht.
(4) Die zuständige Bezirksregierung stellt die
Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer für die festgelegte
Lehrgangszeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit zum Land
Nordrhein-Westfalen ein. Einstellungstermine orientieren sich an den jeweiligen
Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.
§ 8 (Fn 4) Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 8 (Fn 4)
Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang kann umfassen:
1. eine methodisch-didaktische und gegebenenfalls ergänzende
fachwissenschaftliche Unterweisung,
2. eine schulpraktische Unterweisung.
Sofern erforderlich, kann eine fachwissenschaftliche
Zusatzausbildung an einer Hochschule oder in Verbindung mit einer Hochschule
erfolgen.
(2) Die methodisch-didaktische und gegebenenfalls
fachwissenschaftliche Unterweisung wird im Zentrum für schulpraktische
Lehrerausbildung, die schulpraktische Unterweisung an einer Ausbildungsschule
durchgeführt, die dem jeweiligen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung
zugeordnet ist.
(3) Verantwortlich für die Durchführung des
Anpassungslehrgangs ist die Leiterin oder der Leiter des Seminars. Die
Fachleiterinnen und Fachleiter sind vorbehaltlich der Rechte der Schulleitung
im Rahmen der schulpraktischen Unterweisung weisungsberechtigt. Die
Vorgesetzteneigenschaft der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für
schulpraktische Lehrerausbildung bleibt unberührt.
(4) Insbesondere für die schulischen
Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse
der deutschen Sprache erforderlich, die einen Einsatz im Unterricht und die
Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Für eine erfolgreiche Teilnahme
an einem Anpassungslehrgang empfiehlt es sich daher, über Kenntnisse der
deutschen Sprache auf einem Niveau zu verfügen, die den in § 1 Absatz 3 Satz 2
aufgeführten Nachweisen entsprechen.
§ 9 (Fn 4) Ausbildungsveranstaltungen
§ 9 (Fn 4)
Ausbildungsveranstaltungen
(1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen
Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Zentrums für
schulpraktische Lehrerausbildung ist verbindlich.
(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:
1. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
Seminarveranstaltungen in den Fächern des Anerkennungsverfahrens unter
Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen
Qualifikationen
2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen,
Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst.
Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich
12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem
Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.
§ 10 (Fn 4) Bewertung
§ 10 (Fn 4)
Bewertung
(1) Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht
werden, können Gegenstand einer Bewertung sein.
(2) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die
Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach in der Regel
eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Abweichend von Satz 1 hält die
Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer
1. im Falle der Ausbildung in nur einem Fach in jedem
Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben in diesem Fach oder
2. im Fall der Ausbildung in drei Fächern in jedem
Vierteljahr in der Regel zwei Unterrichtsproben aus diesen Fächern, wobei die Unterrichtsproben
des Anpassungslehrgangs insgesamt alle drei Fächer umfassen sollen.
Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen
Jahrgangsstufen gehalten werden.
(3) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von
der Leitung des Seminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsproben in einem
Lehrgangsbericht zu einer Gesamtbewertung mit Benotung nach § 19
zusammengefasst. Die Gesamtbewertung muss auch berücksichtigen, ob die
Kompetenzen in der deutschen Sprache für den Einsatz im Unterricht und die
Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten ausreichen. Der Lehrgangsbericht wird den
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zusammen mit einer
Teilnahmebescheinigung ausgehändigt.
(4) Wird der Anpassungslehrgang nicht mindestens mit der
Note „ausreichend“ bewertet, ist er nicht bestanden. Im Falle des
Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal für längstens sechs Monate
verlängert werden, soweit dadurch die dreijährige Höchstdauer nicht
überschritten wird. Wird er auch nach der Verlängerung nicht mindestens mit der
Note „ausreichend“ bewertet, gilt er als endgültig nicht bestanden.
§ 11 (Fn 5) Beendigung des Anpassungslehrgangs
§ 11 (Fn 5)
Beendigung des Anpassungslehrgangs
(1) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten
Lehrgangszeit oder vorzeitig auf Antrag. Der Lehrgang kann vorzeitig von Amts
wegen beendet werden, wenn die Berufspflichten oder Ausbildungsverpflichtungen
verletzt werden, das Ziel des Anpassungslehrgangs nach Auffassung der
Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder sowie der Leitung des Seminars
offensichtlich nicht erreicht werden kann oder sonstige allgemeine
Entlassungsgründe vorliegen.
(2) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des
Anpassungslehrgangs erfolgt die Entlassung aus dem Beschäftigtenverhältnis.
Erfolgte die Entlassung, weil das Ziel des Anpassungslehrgangs offensichtlich
nicht erreicht werden konnte, kann eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn seit
der Entlassung höchstens zwei Jahre verstrichen sind und die Teilnehmerin oder
der Teilnehmer glaubhaft macht, dass die zu der Entlassung führenden Gründe
einem Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs nicht länger entgegenstehen.
Nach Ablauf von zwei Jahren ist eine Wiedereinstellung ausgeschlossen.
§ 12 (Fn 4) Entgelt
§ 12 (Fn 4)
Entgelt
Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer
erhalten während der Dauer des Lehrgangs ein Entgelt in Höhe der Anwärterbezüge
für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden.
3. Abschnitt
§ 13 (Fn 4) Prüfungsmaßstab
§ 13 (Fn 4)
Prüfungsmaßstab
Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die
antragstellende Person die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den
Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Sie hat zu berücksichtigen,
dass die antragstellende Person bereits über eine berufliche Qualifikation zur
Ausübung eines Lehrberufs in einem Mitgliedstaat verfügt.
§ 14 (Fn 4) Prüfungsausschuss
§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss
(1) Hat die antragstellende Person sich entschieden, eine
Eignungsprüfung abzulegen, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen
(Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses,
2. eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder für jedes
Fach, in dem geprüft wird,
3. ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrerin oder ein
Lehrer der Schule, an der die Unterrichtsproben stattfinden.
Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertretung
bestellt.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann übernehmen, wer
1. in der Leitung oder Geschäftsführung des
Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen,
2. als schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher
Dezernent einer oberen Schulaufsichtsbehörde,
3. in der Leitung eines Zentrums für schulpraktische
Lehrerausbildung oder eines Seminars
tätig ist und in der Regel die Befähigung für das
betreffende oder ein entsprechendes Lehramt besitzt, für das die Prüfung
abgenommen wird.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in der Ausübung ihrer
Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig; sie treffen Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 15 (Fn 5) Prüfungsleistungen, Termine
§ 15 (Fn 5)
Prüfungsleistungen, Termine
(1) Die Prüfung wird - abgesehen von der Unterrichtsprobe in
einer Fremdsprache - in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus:
1. zwei Unterrichtsproben, in der Regel in zwei der
bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit des Prüflings entsprechenden Fächern,
2. einer mündlichen Prüfung.
(2) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die
Prüfungsgegenstände und den Prüfungstermin mit.
§ 16 (Fn 4) Unterrichtsproben
§ 16 (Fn 4)
Unterrichtsproben
(1) Das Prüfungsamt bestimmt für jede Unterrichtsprobe im
Benehmen mit der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und
der Schulleitung die Schule, die Lerngruppe und die Aufgaben für die
Unterrichtsprobe.
(2) Für jede Unterrichtsprobe fertigt der Prüfling eine auf
den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Unterrichtsstunde
an und legt sie vor Beginn der Prüfung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
vor. Die Vorbereitungszeit dafür beträgt eine Woche.
(3) Die Unterrichtsproben werden am Prüfungstage beurteilt.
§ 17 (Fn 4) Mündliche Prüfung
§ 17 (Fn 4)
Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die zweite
Unterrichtsprobe als Einzelprüfung statt und dauert bis zu 120 Minuten,
mindestens jedoch 60 Minuten. Sie ist inhaltlich auf die festgestellten
wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 bezogen.
§ 18 (Fn 5) Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung
§ 18 (Fn 5)
Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung
(1) An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die
Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der
Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der
Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die
die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen
Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst.
(2) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das
Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht
bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2
ausgestellt.
§ 19 (Fn 4) Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 19 (Fn 4)
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der
folgenden Noten zu bewerten.
1 = sehr gut
eine hervorragende
Leistung;
2 = gut
eine Leistung, die
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
eine Leistung, die
trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = mangelhaft
eine Leistung, die
wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;
6 = ungenügend
eine völlig
unbrauchbare Leistung.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu
Gesamtbewertungen zusammengestellt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende
Noten:
Bis 1,5
sehr gut,
über 1,5 bis 2,5
gut,
über 2,5 bis 3,5
befriedigend,
über 3,5 bis 4,0
ausreichend,
über 4,0 bis 5,0
mangelhaft,
über 5,0
ungenügend.
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.
§ 20 (Fn 5) Zuhörer
§ 20 (Fn 5)
Zuhörer
Das Prüfungsamt kann als Zuhörer bei der Unterrichtsprobe
und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen:
1. Personen, die eine entsprechende Prüfung abzulegen
beabsichtigen, sofern der Prüfling nicht der Anwesenheit widerspricht,
2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der
Teilnahme haben.
An der Beratung und bei der Mitteilung des
Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörer nicht teilnehmen.
§ 21 (Fn 5) Niederschriften
§ 21 (Fn 5)
Niederschriften
Über die Unterrichtsproben und die mündliche Prüfung sind
Niederschriften anzufertigen, aus denen die Ergebnisse der Beratungen
ersichtlich sind.
§ 22 (Fn 5) Rücktritt
§ 22 (Fn 5)
Rücktritt
(1) Tritt der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes
von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht
bestanden.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt den Rücktritt, gilt die
Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur
erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der
Prüfling die Prüfung oder den Prüfungsteil wegen Krankheit nicht ablegen kann;
die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
§ 23 (Fn 4) Wiederholung der Prüfung
§ 23 (Fn 4)
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Anforderungen des § 18 Absatz 1
Satz 2 nicht erfüllt, darf er die Prüfungsteile, in denen er nicht mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat, einmal wiederholen.
(2) Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende
Leistungen erreicht wurden, werden nicht wiederholt.
(3) Die Prüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem
ersten Prüfungsversuch wiederholt werden.
§ 24 (Fn 4) Einsicht in die Prüfungsakte
§ 24 (Fn 4)
Einsicht in die Prüfungsakte
Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses
oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.
4. Abschnitt (Fn 3)
§ 25 (Fn 2) Berufspraktikum
§ 25 (Fn 2)
Berufspraktikum
Ein auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen
Lehramtsprüfung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland absolviertes
Berufspraktikum im Sinne des Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG, das nicht
zu einer vollen Befähigung zum Lehramt geführt hat, wird nach Maßgabe des § 7
Absatz 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom
10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung von der für
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde auf den
Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 26 (Fn 2) Statistik
§ 26 (Fn 2)
Statistik
(1) Über die Verfahren zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt.
Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt, im Folgenden IT. NRW genannt,
erhoben und aufbereitet. Das Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene
Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der
Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung und
Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,
3. Datum, Gegenstand, Art der Entscheidung und Besonderheit
im Verfahren sowie
4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post
der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie
3. Datensatznummer.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben
nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser
Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
zuständige Stelle.
(5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW zu übermitteln.
(6) Das für Schulen zuständige Ministerium wird über § 6
Absatz 5 des Statistikgesetzes Nordrhein-Westfalen hinaus ermächtigt, einzelne
neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich
ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des
Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die
besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der
Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S.
2 L 74 vom 4.3.2021, S. 35) betreffen.
(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
§ 27 (Fn 2) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 27 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft.
(2) Die Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur
Anerkennung der Hochschuldiplome im Lehrerbereich vom 21. Mai 1991 (GV. NRW. S. 246) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 430, in Kraft getreten am 8. November 2007; geändert durch Artikel 2 der VO vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 17. Oktober 2009; Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 22 umbenannt in § 25 und zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 25 aufgehoben, bisherigen § 26 umbenannt in § 25, bisherige §§ 27 und 28 werden §§ 26 und 27 durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021; § 26 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§§ 1 bis 6, 26 und 27 neu eingefügt und Überschrift des 4. Abschnittes geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 1 Absatz 3 angefügt, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021; § 1 Absatz 4 angefügt, § 2 Absatz 1 geändert, § 3 Absatz 1 geändert sowie § 5 Absatz 6 geändert und Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§§
4 bis 7 in §§ 7 bis 10, §§ 9 bis 11 in §§ 12 bis 14, § 13 und § 14 in § 16
und § 17, § 16 in § 19, § 20 und § 21 in § 23 und § 24, § 23 in § 28
umbenannt und dabei geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am 26. Januar 2016; § 8 Absatz 4 angefügt sowie §
10 Absatz 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 23.
April 2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021. |
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§
8 in § 11, § 12 in § 15, § 15 in § 18, §§ 17 bis 19 in §§ 20 bis 22 umbenannt
durch Verordnung vom 11. Januar 2016 (GV. NRW. S. 23), in Kraft getreten am
26. Januar 2016; § 11 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 23. April
2021 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 1. August 2021. |
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