Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt (Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt - FluLärmPadV)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den
Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt
(Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt - FluLärmPadV)
Vom 11. Dezember 2012 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
§ 1
§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Paderborn/Lippstadt wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
§ 2
§ 2
Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
§ 3
§ 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 4
§ 4
Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.
Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.
Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 (Fn 2)
§ 5 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Anlagen:
In Kraft getreten am 19. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 650); geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023. |
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§ 5: bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023. |
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Fn 3 |
Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 19.12.2012 bis 31.01.2023 mit Anlagen
- Fassung vom 01.02.2023 bis heute (aktuelle Seite)